Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk Technische Regeln TRGS 500

Bekanntmachung zur TRGS 513 - Tätigkeiten an Sterilisatoren mit Ethylenoxid und Formaldehyd 1

Vom 14.02.2011
(GMBl. Nr. 9 vom 30.03.2011 S. 172)



(1) Den Nachweis der Sachkunde nach Anhang I Nummer 4.3.1 GefStoffV und TRGS 513 Nummer 4.2 hat erbracht, wer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit mit bestandener Prüfung vorlegt. Der Befähigungsschein ist entsprechend dem geführten Nachweis der Sachkunde zu beschränken.

(2) In den Sachkundelehrgängen nach den Anlagen 1a und b werden den Teilnehmern diejenigen Kenntnisse vermittelt, die erforderlich sind, um Begasungstätigkeiten so durchzuführen, dass der Schutz Beschäftigter, anderer Personen und der Umwelt sichergestellt ist.

(3) Die Lehrgänge schließen mit einer theoretischen Prüfung ab. Die Prüfung kann ganz oder teilweise auch zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch nach einem Jahr nachgeholt werden. Die theoretische Prüfung ist schriftlich nach den Vorgaben der Anlage 1c abzulegen. Zusätzlich können mündliche Prüfungsfragen gestellt werden.

(4) Die Prüfung ist in Anwesenheit eines Vertreters des Lehrgangsträgers vor einem Vertreter der zuständigen Behörde abzulegen, in deren Aufsichtsbezirk der Lehrgang durchgeführt wird. Das Prüfungsergebnis ist zu dokumentieren.

(5) Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist dem Bewerber ein Zeugnis auszustellen, aus dem die Art der vermittelten Kenntnisse hervorgeht. Das Zeugnis ist von dem Vertreter der zuständigen Behörde und dem Vertreter des Lehrgangsträgers zu unterzeichnen.

.

Grundlehrgang zum Erwerb der Sachkunde nach Anhang I Nr. 4 GefStoffV für Sterilisationsverfahren mit Ethylenoxid und Formaldehyd   Anlage 1a

1 Teilnehmerkreis:

(1) Personen, die

  1. zur erstmaligen Beantragung eines Befähigungsscheines den Nachweis der Sachkunde benötigen und/oder
  2. stellvertretend für eine prozessverantwortliche Person einen oder mehrere vollautomatische Sterilisatoren verantwortlich bedienen oder beaufsichtigen sollen und vom Hersteller oder Betreiber unterwiesen wurden
  3. stellvertretend für eine prozessverantwortliche Person einen oder mehrere vollautomatisch programmgesteuerte Sterilisatoren verantwortlich bedienen oder beaufsichtigen sollen und vom Hersteller oder Betreiber unterwiesen wurden, soweit die Sterilisatoren keinem verfahrensspezifischen Kriterium nach TRGS 420 entsprechen,
  4. unmittelbar Tätigkeiten an oder im direkten Zusammenhang mit industriell betriebenen Sterilisatoren verantwortlich durchführen.

(2) Wird der Lehrgang für einen Personenkreis wirkstoff- oder verfahrensspezifisch beschränkt, so ist dies im Sachkundenachweis zu dokumentieren.

2 Lehrgangsinhalt:

1 Grundlagen der Niedertemperatur-Gassterilisation
1.1 Grundbegriffe
1.2 Wirkgase zur Niedertemperatursterilisation
1.3 Angewandte Verfahren und Stand der Technik bei Sterilisatoren
1.4 Rechtlicher Hintergrund des Sachkundelehrganges:
Allgemeiner Überblick über Vorschriften für Sachkundige

2 Wirkgase
2.1 Grundbegriffe
2.2 Stoffeigenschaften
2.3 Gefahrenpotenzial
2.4 Messtechnik

3 Rechtsvorschriften, Regelungen und Normen
3.1 Rechtsvorschriften
3.2 Technische Regeln für Gefahrstoffe
3.3 Normen
3.4 Vorschriften der Berufsgenossenschaften
3.5 Sonstige Regelungen

4 Erläuterung der gefährlicher Arbeitsschritte
4.1 Tätigkeiten an Vollautomaten
4.2 Tätigkeiten an nicht vollautomatischen Sterilisatoren

5 Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Sterilisatoren
5.1 Apparative Sicherheitseinrichtungen
5.2 Persönliche Schutzmaßnahmen
5.3 Maßnahmen bei Betriebsstörungen

6 Erste Hilfe

7 Diskussion

8 Prüfung

Schriftliche Prüfung: siehe Anlage 1c

3 Lehrgangsdauer, Lehrkräfte und Teilnehmerzahl

  1. Lehrgangsdauer: mind. 20 Lehreinheiten (LE) à 45 Minuten in zweieinhalb Tagen einschließlich Prüfung. Bei Beschränkung auf einzelne Anwendungsgebiete kann die Lehrgangsdauer auf 16 LE verkürzt werden.
  2. Lehrkräfte: sachverständige Personen, Facharzt/ärztin für Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin, Behördenvertreter
  3. Die Teilnehmerzahl soll 20 Personen nicht überschreiten.

4 Anmerkungen zur Ersten Hilfe:
(vgl. BGI 503)

  1. Die Erste-Hilfe-Ausbildung im Sinne dieser TRGS ist grundsätzlich Teil der Sachkundeausbildung und soll die erforderlichen Erste-Hilfe-Kenntnisse bei Vergiftungsunfällen unter besonderer Berücksichtigung der toxikologischen Eigenschaften des Sterilisationsgases vermitteln. Dies kann auch durch entsprechend ausgebildete Rettungsassistenten erfolgen.
  2. Die Ausbildung zur Ersten Hilfe kann im Rahmen des Grundlehrgangs mit vier zusätzlichen Lehreinheiten vermittelt werden. Sofern die Ersthelferausbildung nicht während des Sachkundeseminars vermittelt wird, sind die von einem anderen Seminarträger vermittelten Kenntnisse nachzuweisen.
  3. Der Nachweis einer vier Lehreinheiten umfassenden Erste-Hilfe-Ausbildung ist nicht erforderlich, wenn der Gas-Sterilisator in einer Einrichtung betrieben wird, in der eine medizinische Betreuung bei Vergiftungsunfällen jederzeit sichergestellt ist. In diesem Fall sind die notwendigen Kenntnisse jedoch im Rahmen der jährlichen Unterweisung zu vermitteln.

.

Fortbildungslehrgang Sachkunde nach Anhang I Nr. 4

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion