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Bekanntmachung zur TRGS 513 - Tätigkeiten an Sterilisatoren mit Ethylenoxid und Formaldehyd 1
Vom 14.02.2011
(GMBl. Nr. 9 vom 30.03.2011 S. 172)
(1) Den Nachweis der Sachkunde nach Anhang I Nummer 4.3.1 GefStoffV und TRGS 513 Nummer 4.2 hat erbracht, wer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit mit bestandener Prüfung vorlegt. Der Befähigungsschein ist entsprechend dem geführten Nachweis der Sachkunde zu beschränken.
(2) In den Sachkundelehrgängen nach den Anlagen 1a und b werden den Teilnehmern diejenigen Kenntnisse vermittelt, die erforderlich sind, um Begasungstätigkeiten so durchzuführen, dass der Schutz Beschäftigter, anderer Personen und der Umwelt sichergestellt ist.
(3) Die Lehrgänge schließen mit einer theoretischen Prüfung ab. Die Prüfung kann ganz oder teilweise auch zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch nach einem Jahr nachgeholt werden. Die theoretische Prüfung ist schriftlich nach den Vorgaben der Anlage 1c abzulegen. Zusätzlich können mündliche Prüfungsfragen gestellt werden.
(4) Die Prüfung ist in Anwesenheit eines Vertreters des Lehrgangsträgers vor einem Vertreter der zuständigen Behörde abzulegen, in deren Aufsichtsbezirk der Lehrgang durchgeführt wird. Das Prüfungsergebnis ist zu dokumentieren.
(5) Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist dem Bewerber ein Zeugnis auszustellen, aus dem die Art der vermittelten Kenntnisse hervorgeht. Das Zeugnis ist von dem Vertreter der zuständigen Behörde und dem Vertreter des Lehrgangsträgers zu unterzeichnen.
Grundlehrgang zum Erwerb der Sachkunde nach Anhang I Nr. 4 GefStoffV für Sterilisationsverfahren mit Ethylenoxid und Formaldehyd | Anlage 1a |
1 Teilnehmerkreis:
(1) Personen, die
(2) Wird der Lehrgang für einen Personenkreis wirkstoff- oder verfahrensspezifisch beschränkt, so ist dies im Sachkundenachweis zu dokumentieren.
2 Lehrgangsinhalt:
1 Grundlagen der Niedertemperatur-Gassterilisation
1.1 Grundbegriffe
1.2 Wirkgase zur Niedertemperatursterilisation
1.3 Angewandte Verfahren und Stand der Technik bei Sterilisatoren
1.4 Rechtlicher Hintergrund des Sachkundelehrganges:
Allgemeiner Überblick über Vorschriften für Sachkundige
2 Wirkgase
2.1 Grundbegriffe
2.2 Stoffeigenschaften
2.3 Gefahrenpotenzial
2.4 Messtechnik
3 Rechtsvorschriften, Regelungen und Normen
3.1 Rechtsvorschriften
3.2 Technische Regeln für Gefahrstoffe
3.3 Normen
3.4 Vorschriften der Berufsgenossenschaften
3.5 Sonstige Regelungen
4 Erläuterung der gefährlicher Arbeitsschritte
4.1 Tätigkeiten an Vollautomaten
4.2 Tätigkeiten an nicht vollautomatischen Sterilisatoren
5 Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Sterilisatoren
5.1 Apparative Sicherheitseinrichtungen
5.2 Persönliche Schutzmaßnahmen
5.3 Maßnahmen bei Betriebsstörungen
6 Erste Hilfe
7 Diskussion
8 Prüfung
Schriftliche Prüfung: siehe Anlage 1c
3 Lehrgangsdauer, Lehrkräfte und Teilnehmerzahl
4 Anmerkungen zur Ersten Hilfe:
(vgl. BGI 503)
Fortbildungslehrgang Sachkunde nach Anhang I Nr. 4 |
(Stand: 20.08.2018)
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