Regelwerk

TRGS 505 "Blei": Textvergleich der Fassungen 02/2007 zu 03/2021

Fassung vom 02/2007 Fassung vom 03/2021
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TRGS 505 - Blei TRGS 505 "Blei"
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Ausgabe: Februar 2007
Vom 11. März 2021
(GMBl. Nr. 12 vom 08.03.2007 S. 12; 11.03.2021 S. 582 aufgehoben) (GMBl. Nr. 26 vom 04.05.2021 S. 582)
Archiv: 1996 Archiv: 1996 2007
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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, ein schließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und der Entwicklung entsprechend von ihm angepasst. Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich
(1) Die TRGS 505 richtet sich an den Arbeitgeber und enthält besondere Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Blei und anorganischen Bleiverbindungen sowie bleihaltigen Zubereitungen (nachfolgend als bleihaltige Gefahrstoffe bezeichnet). (1) Die TRGS 505 richtet sich an den Arbeitgeber und enthält besondere Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Blei, anorganischen Bleiverbindungen und bleihaltigen Gemischen zur Unterschreitung des in Deutschland geltenden Biologischen Grenzwertes (BGW) von 150 µg Blei/L Blut. Dieser Wert gilt nicht für Beschäftigte im gebärfähigen Alter. Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes bleiben unberührt. Beschäftigungsbeschränkungen sind in Abschnitt 7, Verwendungsverbote in Abschnitt 6 aufgeführt.
(2) Die Regelungen in dieser TRGS gelten für bleihaltige Gemische mit Bleigehalt von > 0,3 % Masseanteil und für pulverförmige bleihaltige Gemische mit einem Partikeldurchmesser < 1 mm mit Bleigehalt > 0,03 % Masseanteil.
(3) Die TRGS 505 gilt nicht für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der TRGS 524 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen" fallen.
(2) Die TRGS 505 gilt nicht für Bleialkyle und deren Zubereitungen, sowie die anderen im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG namentlich bezeichneten organischen Bleiverbindungen. (4) Die TRGS 505 gilt nicht für Bleialkyle und deren Gemische sowie die anderen im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) namentlich bezeichneten organischen Bleiverbindungen.
(5) Vorrangiges Ziel dieser TRGS ist es, mit geeigneten technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen die Exposition gegenüber Blei und Bleiverbindungen zu minimieren.
(3) Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie allgemein geltender Begriffsbestimmungen wird auf die §§ 1 und 3 der GefStoffV hingewiesen. 2 Begriffsbestimmungen
(4) Bei Einhaltung der in dieser TRGS enthaltenen Regeln ist davon auszugehen, dass die in der

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(Stand: 17.05.2021)

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