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Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: - TRGS 430 "Isocyanate - Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen"
Vom 6. Novemver 2025
(GMBl. Nr. 48 vom 19.12.2025 S. 1057)
- Bek. d. BMAS v. 6.11.2025 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
Die TRGS 430 "Isocyanate - Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen", Ausgabe Juli 2024, GMBl 2024, S. 536- 552 [Nr. 27] (vom 29.07.2024), wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 2 Absatz 10 wird wie folgt neu gefasst:
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| (10) Der Expositionsleitwert (ELW) ist ein Beurteilungsmaßstab für die Summenkonzentration aller reaktiver Isocyanat-Gruppen (TRIG) 3. Er wird in "NCO mg/m3" angegeben. Die Einhaltung des ELW wird durch Messung der NCO-Gruppen überprüft. Er ist damit auch bei komplexen isocyanathaltigen Gemischen oder Isocyanaten unklarer Identität anwendbar. Eine Einhaltung des ELW bedeutet immer, dass auch die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sind. Für Diisocyanate ist ein neuer EU-Arbeitsplatzgrenzwert (BOELV) in die EU-RL 98/24/EG in Form eines TRIG-Wertes aufgenommen worden (siehe Abschnitt 5 Absatz 6). Die TRIG kann dabei in der Regel durch Messung der Diisocyanate und anschließende Umrechnung ermittelt werden (siehe Anhang a 2.4 Absatz 2). | "(10) Für Diisocyanate wurde ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) in der TRGS 900 eingeführt, der die zulässige Summenkonzentration aller reaktiven Isocyanat-Gruppen (TRIG) 3 begrenzt. Er wird in "mg NCO/m3" angegeben. Die am Arbeitsplatz auftretende TRIG kann dabei in der Regel durch Messung der Diisocyanate und anschließende Umrechnung ermittelt werden (siehe Anhang A2.4 Absatz 2). Der Expositionsleitwert (ELW) ist ebenfalls ein Beurteilungsmaßstab für die TRIG in gleicher Höhe für komplexe isocyanathaltige Mischungen. Er wird durch Messung der reaktiven NCO-Gruppen überprüft. Dadurch ist er auch für Isocyanate ohne AGW oder Isocyanate unklarer Identität anwendbar. Eine Einhaltung des ELW bedeutet immer, dass auch die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Darüber hinaus gibt es für einzelne Monoisocyanate wie z.B. Methylisocyanat stoffspezifische Arbeitsplatzgrenzwerte." |
(Die Fußnote 3 lautet weiterhin "3 TRIG: "Total concentration of Reactive Isocyanate Groups".")
2. In Abschnitt 3.3.2 Absatz 2 Satz 4
Produkte auf Basis von MDI, p-MDI.
muss es heißen "... Produkte auf Basis von MDI oder p-MDI.".
3. In Abschnitt 3.3.2 Absatz 5 Satz 2
bei denen die im Absatz 3 genannten
muss es heißen "..., bei denen die in Absatz 4 genannten ...".
4. Abschnitt 4.2 Absatz 3 Satz 1
Für hohe Gefährdungen sind darüber hinaus
lautet "Bei hohen Gefährdungen sind darüber hinaus ...".
5. Abschnitt 5 Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| (6) Für Diisocyanate wurde ein EU-Arbeitsplatzgrenzwert (BOELV) in die RL 98/24/EG aufgenommen. Er tritt nach Umsetzung in nationales Recht in Kraft und ist als TRIG-Konzentrationswert angegeben. Bis zum 31.12.2028 gilt ein Wert von 10 µg NCO/m3, danach gilt ein Wert von 6 µg NCO/m3; beide gelten jeweils mit einem Überschreitungsfaktor 2 für Kurzzeitexpositionen (15 Minutenwert). | "(6) Für Diisocyanate wurde ein AGW in die TRGS 900 aufgenommen, der als TRIG-Konzentrationswert angegeben ist. Er setzt den in der RL 98/24/EG aufgeführten EU-Arbeitsplatzgrenzwert (BOELV) in nationales Recht um. Bis zum 31.12.2028 gilt ein Wert von 0,010 mg NCO/m3, danach ein Wert von 0,006 mg NCO/m3; beide gelten jeweils mit einem Überschreitungsfaktor 2 für die Kurzzeitexposition (15 Minutenwert)." |
6. In Anhang 1 wird die Tabelle wie folgt neu gefasst:
| alt | neu | |||||||||||||||||||||||
Stand der Information:
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(Stand: 09.01.2026)
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