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Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln
TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen"
Vom 16.08.2024
(GMBl. Nr. 36 vom 19.09.2024 S. 769)
- IIIb 3 - 35125 - 5 -
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regel für Gefahrstoffe bekannt:
Änderung und Ergänzung der TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen"
Die TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen", Ausgabe Oktober 2022, GMBl 2022 S. 895-926 [Nr. 40] (v. 18.11.2022), berichtigt GMBl 2023 S. 742 [Nr. 33-34] (v. 5.6.2023), wird wie folgt geändert oder ergänzt:
1. In Abschnitt 2 wird
a) Absatz 9 zu Absatz 10 und Absatz 10 zu Absatz 11,
b) Absatz 9 wie folgt neu gefasst:
(9) Wässrige Flüssigkeiten im Sinne dieser TRGS sind z.B. wassergemischte Kühlschmierstoffe, wässrige Desinfektionsmittel oder wässrige Reinigungsmittel. Zu den wässrigen Desinfektionsmitteln gehören auch alkoholische Händedesinfektionsmittel, auch als Gel.
2. In Abschnitt 3.3.6 wird Absatz 4
(4) Wässrige Flüssigkeiten sind z.B. wassergemischte Kühlschmierstoffe, wässrige Desinfektionsmittel oder wässrige Reinigungsmittel.
gestrichen, und die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden zu Absätzen 4 bis 6.
a) werden die bisherigen Zeilen 1-12 zu Zeilen 2-13,
b) wird folgende neue Zeile 1 vorangestellt:
1 | Gesundheitsdienst, Veterinärmedizin oder Pflegeberufe und Betreuung | Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen im Wechsel mit Händedesinfektion oder Händewaschen. |
ID: 242217
ENDE |
(Stand: 24.09.2024)
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