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Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln hier:
- TRGS 410 "Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1a oder 1B"
Vom 12. Januar 2022
(GMBl Nr. 3 vom 04.02.2022 S. 51)
- Bek. d. BMAS v. 12.1.2022 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regel für Gefahrstoffe bekannt:
Die TRGS 410 "Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1a oder 1B", Ausgabe Juni 2015, GMBl 2015 S. 587-595 [Nr. 30] (vom 05.08.2015), geändert und ergänzt GMBl 2021 S. 23 [Nr. 1] (vom 08.01.2021), berichtigt GMBl 2021 S. 127 [Nr. 6] (vom 10.02.2021), wird wie folgt geändert:
In Abschnitt 4 Absatz 1 wird Nummer 6 wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. Tätigkeiten nach TRGS 906 durchgeführt werden. Liegen für in der TRGS 906 aufgeführte Stoffe stoffspezifische TRGS vor (z.B. TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren"), ist die Gefährdung anhand der stoffspezifischen TRGS zu beurteilen, | "6. Tätigkeiten nach TRGS 906 durchgeführt werden, es sei denn, es liegen für die Stoffe Akzeptanzkonzentrationen oder AGW vor und diese werden nicht überschritten. Liegen für in der TRGS 906 aufgeführte Stoffe oder Tätigkeiten spezifische TRGS vor, ist die Gefährdung anhand der spezifischen TRGS zu beurteilen," |
2. in Nummer 7 das "oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt,
3. Nummer
8. bei Tätigkeiten mit Holz der Beurteilungsmaßstab für Holzstaub der TRGS 553 "Holzstaub" überschritten wird.
gestrichen.
ENDE |
(Stand: 14.02.2022)
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