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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln;
Änderung der TRGS 410
"Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1a oder 1B"

Vom 30. November 2020
(GMBl. Nr. 1 vom 08.01.2021 S. 23)



- Bek. d. BMAS v. 30.11.2020 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

Die TRGS 410 "Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1a oder 1B", Ausgabe Juni 2015, GMBl 2015 S. 587-595 [Nr. 30] v. 5.8.2015, wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 4 wird Absatz 3 Nummer 6 wie folgt gefasst:

alt neu
6. Arbeiten in kontaminierten Bereichen. "6. Arbeiten in kontaminierten Bereichen gemäß TRGS 524."

2. In Nummer 4 wird Absatz 4 Nummer 3 wie folgt gefasst:

alt neu
Labortätigkeiten mit laborüblichen Mengen unter Einhaltung der Anforderungen der TRGS 526 "Laboratorien" ausüben. "3. Labortätigkeiten mit laborüblichen Mengen unter Einhaltung der Anforderungen der TRGS 526 "Laboratorien" ausüben, es sei denn, es besteht nach der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 401 eine dermale Gefährdung durch Hautkontakt mit hautresorptiven krebserzeugenden oder keimzell-mutagenen Gefahrstoffen."
ENDE

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