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Regelwerk
Änderungstext

Änderung der TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"

Vom 8. September 2016
(GMBl Nr. 43 vom 21.10.2016 S. 843)



- Bek. d. BMAS v. 8.9.2016 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

Die TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition", Ausgabe Februar 2010, GMBl 2010, S. 231-253 [ Nr. 12] v. 25.2.2010, geändert und ergänzt GMBl 2014, S. 254-257 [ Nr. 12]) v. 2.4.2014, wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 4.6 werden in der Überschrift und in Absatz 1 die Begriffe "erbgutverändernd und fruchtbarkeitsgefährdend" durch "keimzellmutagen und reproduktionstoxisch" ersetzt.

2. In Nummer 5.3 werden die Absätze 2, 3 und 7 wie folgt neu gefasst:

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(2) Der Befund " Akzeptanzkonzentration eingehalten" gilt, wenn ein nach Anlage 3 Nummer 3.1 Absatz 8 geeignetes Messverfahren eingesetzt wurde und das Messergebnis kleiner oder gleich der Akzeptanzkonzentration ist. Steht zur Überprüfung der Einhaltung der Akzeptanzkonzentration nur ein bedingt geeignetes Messverfahren nach Anlage 3 Nummer 3.1 Absatz 9a zur Verfügung, gilt die Akzeptanzkonzentration dann als eingehalten, wenn nach den dort genannten Kriterien der krebserzeugende Stoff nicht nachgewiesen werden konnte. "(2) Der Befund "Akzeptanzkonzentration eingehalten" gilt, wenn ein nach Anlage 3 Nummer 3.1 Absatz 9 oder 10 geeignetes bzw. nach Absatz 11 bedingt geeignetes Messverfahren zur Überwachung der Akzeptanzkonzentration eingesetzt wurde und das Messergebnis kleiner oder gleich der Akzeptanzkonzentration ist."
(3) Der Befund "Toleranzkonzentration eingehalten" gilt, wenn ein nach Anlage 3 Nummer 3.1 Absatz 8 geeignetes Messverfahren eingesetzt wurde und das Messergebnis kleiner oder gleich der Toleranzkonzentration ist und die Kurzzeitwertanforderungen nach TRGS 910 erfüllt sind. Steht zur Überprüfung der Einhaltung der Toleranzkonzentration nur ein bedingt geeignetes Messverfahren nach Anlage 3 Nummer 3.1 Absatz 9b zur Verfügung, gilt die Toleranzkonzentration als eingehalten, wenn nach den dort genannten Kriterien der krebserzeugende Stoff nicht nachgewiesen werden konnte. "(3) Der Befund "Toleranzkonzentration eingehalten" gilt, wenn ein nach Anlage 3 Nummer 3.1 Absatz 9 geeignetes Messverfahren zur Überwachung der Toleranzkonzentration eingesetzt wurde und das Messergebnis kleiner oder gleich der Toleranzkonzentration ist und die Kurzzeitwertanforderungen nach TRGS 910 erfüllt sind."
(7) Steht für die messtechnische Ermittlung der Expositionshöhe nach Absatz 1 kein geeignetes oder bedingt geeignetes Messverfahren nach Anlage 3 Nummer 3.1 Absatz 9 zur Verfügung, ist dies in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. "(7) Steht für die messtechnische Ermittlung der Expositionshöhe nach Absatz 1 kein geeignetes oder bedingt geeignetes Messverfahren nach Anlage 3 Nummer 3.1 Absatz 9 bis 11 zur Verfügung, ist dies in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren."

3. In Nummer 6 Absatz 5 Nr. 1 wird jeweils "Nachweisgrenze" ersetzt durch "Bestimmungsgrenze".

4. In Nummer 7 Absatz 3 muss es nach " ... krebserzeugenden," statt "erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2." heißen "keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1a oder 1B."

5. In Anlage 1 Nummer 4.2.7 wird der Absatz 1 wie folgt gefasst:

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(1) Als Verfahrenskenngrößen sind bei erstmaliger Anwendung und in festgelegten Abständen die Nachweisgrenze und die Bestimmungsgrenze gemäß DIN 32645 sowie die Messunsicherheit gemäß DIN EN 482 jeweils in der gültigen Fassung zu bestimmen und zu dokumentieren. "(1) Als Verfahrenskenngrößen sind bei erstmaliger Anwendung und in festgelegten Abständen die Bestimmungsgrenze gemäß DIN 32645 [1] sowie die Messunsicherheit gemäß DIN EN 482 [2] jeweils in der gültigen Fassung zu bestimmen und zu dokumentieren."

6. In Anlage 1 Nummer 6.2.5 Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c wird der Ausdruck "Nachweisgrenze/" gestrichen.

7. In Anlage 3 werden die Nummern 3.1 und 3.2 wie folgt gefasst:

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3.1 Anforderungen an Messverfahren

(1) Das Messverfahren muss dem zu messenden Stoff, seinem Grenzwert, der zu erwartenden Konzentration und den Randbedingungen angepasst sein. Das Verfahren muss den Messwert in der durch den Grenzwert vorgegebenen Dimension direkt oder indirekt (z.B. durch Umrechnung) liefern.

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