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Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln
Vom 18. Juli 2007
(GMBl. Nr. 44 vom 21.09.2007 S. 890)
hier: TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"
TRGS 101 "Begriffsbestimmungen"
Gemäß § 21 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS beschlossenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:
Die TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen", Ausgabe Mai 2006 (BArbBl. Heft 5/2006 S. 42-54), zuletzt berichtigt im Oktober 2006 (BArbBl. Heft 10/2006 S. 61) wird wie folgt geändert und ergänzt:
Die Anlage 1 der TRGS 401 wird um folgende Branchenregelung ergänzt:
- Branchenregelung Säureschutzbau, Stand: 11. Mai 2006 (www.gisbau.de/service/saeure/BranchenregSaeureMai 2006.pdf)
Aufhebung der TRGS 101 "Begriffsbestimmungen"
(Stand: 26.04.2021)
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