Fassung vom Ausgabe: Juni 2008 | Fassung vom 10.10.2022 |
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TRGS 401
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TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen |
Technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS) | Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) |
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Vom 10.10.2022 | |
(GMBl. Nr.
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(GMBl. Nr. 40 vom 18.11.2022 S. 895) |
Archiv:
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Archiv: 2006 2008 |
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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit
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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. |
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Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. |
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. | |
1 Anwendungsbereich | 1 Anwendungsbereich |
(1) Diese TRGS gilt für Tätigkeiten mit Hautkontakt gegenüber Stoffen,
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(1) Diese TRGS gilt für Tätigkeiten mit Hautkontakt gegenüber Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen. |
(2) Gefährdung durch Hautkontakt liegt
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(2) Eine Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor: |
Feuchtarbeit oder | bei Feuchtarbeit oder |
Tätigkeiten mit hautgefährdenden oder hautresorptiven
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bei Tätigkeiten mit hautgefährdenden oder hautresorptiven Gefahrstoffen. |
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Eine Gefährdung durch Hautkontakt kann auch vorliegen, wenn Stoffe oder Gemische nicht als Gefahrstoffe gekennzeichnet sind, z.B. Arzneimittel, unvollständig untersuchte Forschungs- und Entwicklungssubstanzen, Gemische mit gefährlichen Inhaltsstoffen unterhalb der Konzentrationsgrenze für die Einstufung und Gefahrstoffe, die erst bei der Tätigkeit entstehen (siehe Abschnitt 3.2.4). |
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(Stand: 26.07.2023)
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