Regelwerk

TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen: Textvergleich der Fassungen Ausgabe: Juni 2008 zu 10.10.2022

Fassung vom Ausgabe: Juni 2008 Fassung vom 10.10.2022
TRGS 401 - Gefährdung durch Hautkontakt für Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen
Technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS) Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Ausgabe: Juni 2008
Vom 10.10.2022
(GMBl. Nr. 40/41 vom 19.8.2008 S. 818, ber. 15.12.2009 / 2010 S. 111 10; 14.02.2011 S. 172 11 ber.) (GMBl. Nr. 40 vom 18.11.2022 S. 895)
Archiv: TRGS 401 2006 Archiv: 2006 2008
vgl. BGI 8620
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRGS gilt für Tätigkeiten mit Hautkontakt gegenüber Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen. (1) Diese TRGS gilt für Tätigkeiten mit Hautkontakt gegenüber Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen.
(2) Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor, wenn bei (2) Eine Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
Feuchtarbeit oder bei Feuchtarbeit oder
Tätigkeiten mit hautgefährdenden oder hautresorptiven Gefahrstoffen eine Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten nicht auszuschließen ist. Eine Gefährdung kann auch vorliegen, wenn die Gefahrstoffe nicht als solche gekennzeichnet sind (siehe auch Nummer 3.2.3). bei Tätigkeiten mit hautgefährdenden oder hautresorptiven Gefahrstoffen.
(3) Gemäß der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung die Pflicht, Art, Ausmaß und Dauer der dermalen Gefährdung zu ermitteln und zu beurteilen sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung oder Minimierung der Gefährdung durch Hautkontakt festzulegen. Eine Gefährdung durch Hautkontakt kann auch vorliegen, wenn Stoffe oder Gemische nicht als Gefahrstoffe gekennzeichnet sind, z.B. Arzneimittel, unvollständig untersuchte Forschungs- und Entwicklungssubstanzen, Gemische mit gefährlichen Inhaltsstoffen unterhalb der Konzentrationsgrenze für die Einstufung und Gefahrstoffe, die erst bei der Tätigkeit entstehen (siehe Abschnitt 3.2.4).
(4) Diese TRGS unterstützt den Arbeitgeber im Hinblick auf seine Pflichten nach Absatz 3 und bei der Auswahl und Bewertung von persönlichen Schutzausrüstungen und Hautschutzmitteln.
(5) Diese TRGS ist zusätzlich zur TRGS 400 "Gefährdungsermittlung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" anzuwenden, wenn keine standardisierten Arbeitsverfahren für die zu beurteilenden Tätigkeiten mit Hautkontakt gegenüber Arbeitsstoffen nach Nummer 5.1 Abs. 1 der TRGS 400 vorliegen und für die Gefährdungsbeurteilung verwendet werden.

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