Regelwerk

TRGS 220 - Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern: Textvergleich der Fassungen 16.01.2017 zu 03.02.2023

Fassung vom 16.01.2017 Fassung vom 03.02.2023
TRGS 220 - Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern TRGS 220 - Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Vom 16. Januar 2017 Vom 3. Februar 2022
(GMBl Nr. 8 vom 23.08.2017 S. 127; 22.01.2018 S. 257 18; 03.02.2022 S. 173, aufgehoben) (GMBl Nr. 8 vom 14.03.2022 S. 173)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich
(1) Grundlage für diese TRGS sowie für die Erstellung und Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern (SDB) sind Artikel 31 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung)1 in Verbindung mit § 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), sowie die "Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern" (Stand 11/2015) der Europäischen Chemikalienagentur 2. (1) Grundlage für diese TRGS sowie für die Erstellung und Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern (SDB) sind Artikel 31 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung)1 in Verbindung mit § 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), sowie die "Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern" der Europäischen Chemikalienagentur 2.
(2) Diese TRGS ergänzt die "Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern" der Europäischen Chemikalienagentur um nationale Anforderungen, wenn diese Stoffe oder Gemische in Deutschland in Verkehr gebracht werden. (2) Diese TRGS führt die Vorgaben der "Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern" der Europäischen Chemikalienagentur bezüglich der nationalen Aspekte näher aus.
2 Begriffsbestimmungen 2 Begriffsbestimmungen
In dieser TRGS werden die Begriffe so verwendet, wie sie im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) des Ausschusses für Betriebssicherheit (ABS), Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) und Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) bestimmt sind .3 In dieser TRGS werden die Begriffe so verwendet, wie sie im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) des Ausschusses für Betriebssicherheit (ABS), Ausschusses für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) und Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) bestimmt sind .3
3 Allgemeines 3 Allgemeines
3.1 Leitlinien zur Erstellung von SDB 3.1 Leitlinien zur Erstellung von SDB

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