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Das Risikokonzept für krebserzeugende Stoffe des Ausschusses für Gefahrstoffe
Von der Grenzwertorientierung zur Maßnahmenorientierung
(Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - Ausgabe März 2013)
Vorwort
Der Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS - hat nach intensiver Diskussion zwischen den Sozialpartnern, Aufsichtspersonen der Länder und Berufsgenossenschaften und weiteren Fachleuten ein "Risikokonzept für krebserzeugende Stoffe" erarbeitet, das in besonderer Weise das Gebot der Gefahrstoffverordnung zur Minimierung der Exposition konkretisiert.
Das Risikokonzept tritt an die Stelle des früheren technikbasierten Ansatzes, ergänzt die bestehenden Instrumente Arbeitsplatzgrenzwert und Verfahrens- und stoffspezifisches Kriterium um eine Vielzahl weiterer und neuer Beurteilungsmaßstäbe sowie ein gestuftes Maßnahmenregime und bringt so den Betrieben und Aufsichtsdiensten Transparenz sowie Planungs- und Rechtssicherheit.
Als "Bekanntmachung zu Gefahrstoffen BekGS 910, Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" und über die TRGS 400 ist das Risikokonzept in das Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung eingeführt, nun soll es im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung in der Praxis angewendet und weiter erprobt werden.
Regelungen bis 2005 | |
Maximale Arbeitsplatz-Konzentration (MAK) | Technische Richt-Konzentrationen (TRK) |
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Grenzwerte am Arbeitsplatz: Umgang mit gefährlichen Stoffen |
1 Das Risikokonzept für krebserzeugende Stoffe
1.1 Einleitung
Beschäftigte sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit täglich gewissen Risiken ausgesetzt: Kontakt mit gefährlichen Stoffen, Verletzungsmöglichkeiten durch Maschinen, Lärm, körperliche Fehlbelastungen oder Erkrankungen durch Stress gehören dazu. Alle Risiken auf Null zu reduzieren ist oftmals nicht möglich, ein gewisses Restrisiko bleibt bestehen. Doch steht im Vordergrund, die Arbeitssituation so sicher wie möglich zu gestalten.
Bei Tätigkeiten mit nicht krebserzeugenden Gefahrstoffen regeln Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) die zulässige Konzentration, denen Beschäftigte am Arbeitsplatz maximal ausgesetzt sein dürfen. Die AGW wurden 2005 mit der Neufassung der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) eingeführt und ersetzen damit die bisherige Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK).
Der Arbeitsplatzgrenzwert ist die Konzentration eines Stoffes (als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft), die einem Beschäftigten an seinem Arbeitsplatz auch bei wiederholter und langfristiger Exposition höchstens zugemutet werden darf, ohne dass seine Gesundheit dadurch beeinträchtigt wird. Man bezeichnet solche Grenzwerte auch als "gesundheitsbasiert". AGW können aber nur für Stoffe aufgestellt werden, für die eine untere Wirkungsschwelle (Konzentration, unterhalb derer kein schädlicher Effekt mehr auftritt) im Tierexperiment nachgewiesen wurde.
Da für krebserzeugende Substanzen in der Regel jedoch keine Wirkungsschwelle bestimmt werden kann (d.h. bei keiner Konzentration kann der Stoff als völlig unbedenklich angesehen werden), wurde für solche Stoffe folglich auch kein AGW festgelegt. Um dennoch das Risiko für Beschäftigte zu minimieren wurden bis 2004 die sogenannten Technischen Richtkonzentrationen (TRK) aufgestellt. Im Gegensatz zu den AGW sind TRK nicht gesundheitsbasiert, sondern orientieren sich am jeweiligen Stand der Technik und schützen daher auch nicht vollständig vor gesundheitlichen Schäden. Unter einer TRK eines krebserzeugenden Stoffes verstand man die geringst mögliche Konzentration der Substanz (Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft), die nach dem Stand der Technik (unter vertretbarem Aufwand) erreicht werden konnte.
Schwachstellen des alten Konzeptes
Die bisherigen TRK begrenzten das Risiko für einen Beschäftigten, konnten ein variables (unbekanntes) Restrisiko aber nicht völlig ausschließen. Ein weiterer Nachteil: In der Praxis wurden die gesundheitsbasierten AGW und technisch begründeten TRK häufig als "gleich sicher" angesehen. Hauptaugenmerk lag dabei auf der Einhaltung beider Werte. Im Falle der TRK wurde vom Gesetzgeber jedoch auch bei Unterschreitung vom Arbeitgeber weiterhin eine Minimierung der Belastung gefordert, falls dies technisch möglich war.
Die Exposition sollte kontinuierlich verringert werden je nach Stand des technischen Fortschritts. In den Betrieben erfolgte das oftmals nur mit großer zeitlicher Verzögerung. Insbesondere für Arbeitsplätze mit ohnehin geringerer Belastung bestand seitens des Arbeitgebers - bei Unterschreitung der TRK - kaum Veranlassung die Exposition noch weiter zu reduzieren, selbst wenn es technisch möglich gewesen wäre. Ein weiterer Nachteil: Mangelnde Transparenz, denn auch bei Einhaltung der TRK bestand weiterhin ein "Restrisiko" an Krebs zu erkranken. Die Höhe des Restrisikos oder die Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung ist jedoch von Stoff zu Stoff sehr unterschiedlich (je nach krebserzeugender Potenz) und wird durch die TRK nicht deutlich. Damit ist keine Vergleichbarkeit gegeben, und das stoffspezifische Restrisiko wird nicht benannt.
(Stand: 20.08.2018)
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