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Regelwerk

AGS - Geschäftsordnung des Ausschusses für Gefahrstoffe
- IIIb3-35125-5

Vom 15. Juni 2005
(BArbBl. Nr. 7/2005 S. 80)



zur aktuellen Fassung

§ 1 Aufgaben

(1) Der Ausschuss für Gefahrstoffe hat die Aufgabe:

  1. dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, zu ermitteln,
  2. Regeln zu ermitteln, wie die in der Gefahrstoffverordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können,
  3. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in allen Fragen zu Gefahrstoffen zu beraten,
  4. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte für Gefahrstoffe vorzuschlagen und regelmäßig zu überprüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
    1. bei der Festlegung der Grenzwerte ist sicherzustellen, dass der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewahrt ist,
    2. für jeden Stoff, für den ein Arbeitsplatzgrenzwert oder ein biologischer Grenzwert auf EG-Ebene festgelegt wurde, ist unter Berücksichtigung des gemeinschaftlichen Grenzwerts ein nationaler Grenzwert vorzuschlagen und
  5. Regeln für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge zu ermitteln, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
    1. der Zusammenhang zwischen der Exposition der Beschäftigten gegenüber einem Gefahrstoff mit einer bestimmbaren Krankheit oder einer gesundheitsschädlichen Auswirkung,
    2. die Wahrscheinlichkeit, dass die Krankheit oder Auswirkung unter den besonderen Arbeitsbedingungen der Beschäftigten auftritt,
    3. anerkannte Techniken zur Feststellung von Anzeichen der Krankheit oder ihrer Auswirkungen und
    4. das Gefährdungspotential der Untersuchungstechnik für den Beschäftigten.

(2) Aufgabe des Ausschusses ist es auch, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, fachliche Auskünfte zu erteilen und gutachterliche Stellungnahmen abzugeben.

§ 2 Mitglieder

(1) Der Ausschuss setzt sich aus den in § 21 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung aufgeführten Mitgliedern zusammen.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter in der Regel für eine Dauer von 4 Jahren. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied, sofern dieses verhindert ist, seine Aufgaben als Mitglied wahrzunehmen.

(3) Die Mitgliedschaft im Ausschuss ist ehrenamtlich.

§ 3 Vorsitz

(1) Der Ausschuss wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte. Die Wahlzeit endet mit Ablauf der Berufungsperiode. Wiederwahlen sind zulässig. Die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Nach Ablauf der Wahlzeit führen der Vorsitzende und sein Stellvertreter die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Neuwahlen sollen spätestens sechs Monate nach Ablauf der Wahlzeit erfolgen.

(3) Vor Ablauf der Wahlzeit können der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses von ihren Ämtern entbunden werden.

(4) Der Vorsitzende und im Verhinderungsfall sein Stellvertreter vertreten den Ausschuss im Rahmen der diesem gestellten Aufgaben gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können an allen Sitzungen der Untergremien teilnehmen.

§ 4 Sitzungen

(1) Der Vorsitzende beruft den Ausschuss nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr ein. Auf Verlangen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit oder von mindestens einem Fuenftel der Mitglieder hat der Vorsitzende den Ausschuss einzuberufen.

(2) Die Einladungsfrist soll mindestens sechs Wochen betragen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende den Ausschuss auch in kürzerer Frist zu Sondersitzungen einberufen; die Einberufungsfrist muss jedoch mindestens zwei Wochen betragen.

(3) Der Einberufung ist eine Tagesordnung beizufügen, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Mitglieder und Stellvertreter festlegt. Etwaige Beratungsunterlagen sind der Tagesordnung beizufügen, mindestens jedoch 4 Wochen vor der Sitzung zur Verfügung zu stellen, ausgenommen bei Sondersitzungen.

(4) Mitglieder, die an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert sind, sollen dies ihrem Stellvertreter sowie der Geschäftsführung des AGS rechtzeitig vorher mitteilen.

(5) Die Stellvertreter erhalten die Einladung mit Tagesordnung und Beratungsunterlagen nachrichtlich. Sie können an den Sitzungen teil nehmen. Bei Anwesenheit des Mitglieds bestehen keine weiteren Rechte.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, die beteiligten Bundesministerien und die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden erhalten die Einladung mit Tagesordnung und Beratungsunterlagen nachrichtlich.

(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung verlangen. Im übrigen werden Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung berücksichtigt, wenn sie im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden den Mitgliedern des Ausschusses spätestens zwei Wochen vor der Sitzung mit Begründung und Unterlagen zugegangen sind. Die Tagesordnung kann auch während der Sitzung geändert oder ergänzt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder damit einverstanden ist.

(8) Die Bundesministerien sowie die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.

(9) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.

(10) Zu den Sitzungen kann der Vorsitzende mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder Fachleute hinzuziehen.

(11) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ausschuss Sachverständige hören, Gutachten beiziehen, Untersuchungen durch Dritte vornehmen lassen oder einzelne Mitglieder oder Stellvertreter mit der Erledigung bestimmter Aufgaben betrauen.

(12) Soweit durch Maßnahmen nach den Absätzen 10 und 11 Kosten entstehen, ist die Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit erforderlich.

§ 5 Beschlussfassung

(1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Fuenftel der Mitglieder anwesend sind.

(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. § 9 bleibt unberührt. Mit den Stimmen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder kann ein abweichendes Minderheitsvotum gefasst werden. Vom Beschluss abweichende Auffassungen sind auf Verlangen in die Niederschrift nach § 6 aufzunehmen.

(3) In Fragen der Beratung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ist Einstimmigkeit anzustreben. Der Stellungnahme an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind die abweichenden Auffassungen und das Abstimmungsergebnis beizufügen.

(4) In Ausnahmefällen können Beschlüsse des Ausschusses auf Vorschlag des Vorsitzenden auf schriftlichem Wege gefasst werden. Die Stellvertreter erhalten die Unterlagen nachrichtlich. Der Vorsitzende legt eine Frist von mindestens vier Wochen für die Stimmabgabe fest. Eine schriftliche Beschlussfassung ist nicht zulässig, wenn die Mehrheit der Mitglieder diesem Verfahren innerhalb der für die Stimmabgabe gesetzten Frist widerspricht.

(5) Die schriftliche Beschlussfassung ist gültig, wenn mindestens drei Fuenftel der Mitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben. Schriftliche Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Mitglieder gefasst, die ihre Stimme innerhalb der gesetzten Frist abcgegeben haben. Vom Beschluss abweichende Auffassungen sind auf Verlangen in die Niederschrift nach § 6 aufzunehmen.

§ 6 Niederschriften

(1) Über jede Sitzung des Ausschusses ist von der Geschäftsführung eine Niederschrift anzufertigen, welche die Beratungs- und Abstimmungsergebnisse sowie den Wortlaut der Beschlüsse und die Teilnehmerliste enthält und vom Vorsitzenden des Ausschusses sowie vom Protokollführer unterzeichnet ist. Bei Beschlüssen nach § 5 Abs. 4 genügt die Mitteilung der Abstimmungsergebnisse durch die Geschäftsführung. Die Niederschriften werden unverzüglich den Mitgliedern, deren Stellvertretern, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, den beteiligten Bundesministerien und den für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden zur Verfügung gestellt und nicht veröffentlicht. Die nach § 4 Abs. 10 hinzugezogenen Fachleute können die Niederschrift oder Auszüge daraus erhalten, soweit deren Fachfragen betroffen sind.

(2) Die Sitzungsteilnehmer können schriftlich bei der Geschäftsführung oder spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen gegen die Niederschrift vorbringen; die Einwände werden in dieser Sitzung behandelt.

(3) Die Beratungen, die Abstimmungsergebnisse sowie die Niederschriften des Ausschusses sind vertraulich zu behandeln, soweit nicht die Erfüllung der dem Ausschuss oder seinen Mitgliedern obliegenden Aufgaben dem entgegenstehen.

§ 7 Unterausschüsse, Projektgruppen und Arbeitskreise

(1) Der Ausschuss kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

  1. Unterausschüsse für Aufgabengebiete, die über längere Zeit von Bedeutung sind,
  2. Projektgruppen für Aufgaben, die zeitlich befristet und keinem Unterausschuss oder mehreren Unterausschüssen gleichzeitig zuzuordnen sind,

bilden und deren Aufgaben bestimmen.

(2) Die Unterausschüsse können in Abstimmung mit dem Ausschuss und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur befristeten Behandlung spezieller, konkret formulierter Themen Arbeitskreise bilden. Sie sind nach Beschlussfassung durch den Unterausschuss über die Erfüllung des Mandats aufzulösen.

(3) Die Mitglieder der Unterausschüsse und Projektgruppen werden vom Ausschuss benannt. Die Mitglieder der Arbeitskreise werden vom jeweiligen Unterausschuss benannt.

(4) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Unterausschüsse und die Vorsitzenden der Projektgruppen werden vom Ausschuss, die der Arbeitskreise von den jeweiligen Unterausschüssen mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorsitzende eines Unterausschusses und sein Stellvertreter sowie der Vorsitzende einer Projektgruppe muss Mitglied oder Stellvertreter im Ausschuss sein. Der Vorsitzende eines Arbeitskreises soll Mitglied im zuständigen Unterausschuss sein.

(5) Zu den Sitzungen der Unterausschüsse, der Projektgruppen und der Arbeitskreise können deren Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses bzw. zuständigen Unterausschusses zu gezielten Fragestellungen und zeitlich befristet externe Fachleute hinzuziehen oder mit der Erledigung bestimmter Aufgaben betrauen.

(6) Einladungen, Beratungsunterlagen und Beschlussvorlagen werden auch der Geschäftsführung des Ausschusses zur Verfügung gestellt.

(7) Über jede Sitzung der Unterausschüsse, Projektgruppen und Arbeitskreise ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die Beratungs- und Abstimmungsergebnisse sowie die Teilnehmerliste enthält und vom jeweiligen Vorsitzenden sowie vom Protokollführer unterzeichnet ist. Die Niederschriften über die Sitzungen der Unterausschüsse oder Projektgruppen sind den Mitgliedern des Koordinierungskreises, den Mitgliedern des Unterausschusses oder der Projektgruppe, der Geschäftsführung des Ausschusses und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zuzusenden. Niederschriften über die Sitzungen der Arbeitskreise sind dem Vorsitzenden des zuständigen Unterausschusses, den Mitgliedern des Arbeitskreises, der Geschäftsführung des Ausschusses und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zuzusenden.

(8) § 4 Abs. 8, 9, 11 und 12 sowie § 6 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 8 Geschäftsführung und Koordinierungskreis

(1) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

(2) Die Geschäftsführung hat den Ausschuss im Rahmen der gesetzlich festgelegten Beratungsaufgaben administrativ und fachlich zu unterstützen. Der Vorsitzende ist berechtigt, der Geschäftsführung für die Durchführung der dem Ausschuss obliegenden Aufgaben administrative und - im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit - auch fachliche Weisungen zu erteilen.

(3) Der Ausschuss kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit einen Koordinierungskreis bilden.

(4) Der Koordinierungskreis strukturiert und koordiniert die Arbeit des Ausschusses, der Unterausschüsse und der Projektgruppen. Nach jeder Sitzung des Koordinierungskreises wird der Ausschuss kurzfristig über die für die weitere Ausschussarbeit wesentlichen Beratungsergebnisse informiert.

(5) Der Koordinierungskreis wird gebildet aus dem Vorsitzenden des Ausschusses und seinem Stellvertreter, den Vorsitzenden der Unterausschüsse und Vertretern des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Dazu kommen - soweit nicht gemäß Satz 1 vertreten - je ein Vertreter der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber, der Berufsgenossenschaften und der Länder aus dem Kreis der Ausschussmitglieder und -stellvertreter.

§ 9 Annahme und Änderung der Geschäftsordnung

Annahme sowie Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

§ 10 Inkrafttreten der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung tritt am 15. Juni 2005 in Kraft.

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