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Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln
Vom 22. Oktober 2015
Berichtigung, Änderungen und Ergänzungen der
TRGS 509 "Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter"
- Bek. d. BMAS v. 22.10.2015 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
GMBl 2015, S. 1319
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:
Die TRGS 509 "Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter", Ausgabe September 2014, GMBl 2014, S. 1346-1400 [ Nr. 66-67] (vom 19.11.2014), wird wie folgt berichtigt, geändert und ergänzt:
1. In Nummer 9.7.1 Absatz 2 muss der letzte Klammerausdruck lauten "(Baustoffklasse A1 oder A2s1d0 nach DIN EN 13501-1)".
alt | neu |
(mindestens Baustoffklasse C nach DIN EN 13501-1) | (Baustoffklasse A1 oder A2s1d0 nach DIN EN 13501-1) |
2. In Anlage 2 Nummer 4.3.3 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei kleineren Abfüllmengen gilt Nummer 4.3.2 Absatz 2 dieser Anlage entsprechend. | "Bei kleineren Abfüllmengen gilt Nummer 4.3.2 Absatz 3 dieser Anlage entsprechend." |
3. In Anlage 2 Nummer 4.3.4 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Werden nicht mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt, gilt Nummer 4.3.2 Absatz 2 dieser Anlage entsprechend. | "Werden nicht mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt, gilt Nummer 4.3.2 Absatz 3 dieser Anlage entsprechend." |
4. In Anlage 2 Nummer 4.3.5 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Werden nicht mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt, gilt Nummer 4.3.2 Absatz 2 dieser Anlage entsprechend. | "Werden nicht mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt, gilt Nummer 4.3.2 Absatz 3 dieser Anlage entsprechend." |
5. In Anlage 2 Nummer 4.3.6 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Werden nicht mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt, gilt Nummer 4.3.2 Absatz 2 dieser Anlage entsprechend. | "Werden nicht mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt, gilt Nummer 4.3.2 Absatz 3 dieser Anlage entsprechend." |
Berichtigung der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"
- Bek. d. BMAS v. 22.10.2015 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
GMBl 2015, S. 1320
Die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern", Ausgabe: Januar 2013, GMBl 2013, S. 446- 475 [ Nr. 22] (vom 15.05.2013), geändert und ergänzt: GMBl 2014, S. 1346 [ Nr. 66-67] (vom 19.11.2014), wird wie folgt berichtigt, geändert und ergänzt:
1. In Nummer 7.2, "Erläuterungen zu Tabelle 2", muss es heißen
alt | neu |
2. in Lagermengen von mehr als 1 t unter den Einschränkungen der Erläuterungen 4 Nr. 1. |
"7 Oxidierende/brandfördernde Gefahrstoffe dürfen ... ...
2. in Lagermengen von mehr als 1 t unter den Einschränkungen der Erläuterung, Nr. 4 Ziffer 1. |
Die Anforderungen von Erläuterung 5 sind ebenfalls zu beachten."
2. In Nummer 10.2 Absatz 5 Satz 2 muss es heißen
alt | neu |
(Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten) | "(Feuerwiderstandsdauer mindestens 30 Minuten)". |
3. In Anlage 4 muss es unter "Beschreibung der Lagerklassen" heißen
alt | neu |
LGK 4.1B: Entzündbare feste Gefahrstoffe
LGK 4.2A: Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe |
"...
LGK 4.1B: Entzündbare feste Gefahrstoffe LGK 4.2: Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe ..." |
ENDE |
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