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Änderungstext
Änderungen und Ergänzungen der BekGS 408
BekGS 408 "Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung"
vom 23 Januar 2012
(MBl Nr. 8 vom 15.03.2012 S. 119)
Die BekGS 408 "Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung" (Ausgabe Dezember 2009, GMBl 2010, S. 65-77) wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. Nummer 4.4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
4.4 Innerbetriebliche Kennzeichnung
(1) Bezüglich der Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen im Betrieb, z.B. von Apparaturen, Rohrleitungen, Lagertanks, Laborflaschen usw. ist nach § 8 Abs. 4 GefStoffV unter definierten Randbedingungen eine vereinfachte Kennzeichnung zulässig. Nähere Erläuterungen und eine Konkretisierung beschreiben Nummer 7.4 der TRGS 200 "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen" und Nummer 7 der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.3. "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung". (2) Da in der GefStoffV die Bezüge auf die bisherigen Einstufungsvorschriften bis zum Ablauf der Übergangsfristen am 1.6.2015 erhalten bleiben, ist auch die Verwendung der bisherigen Kennzeichnung in den Betrieben grundsätzlich zulässig. Jedoch kann in Abhängigkeit von dem innerbetrieblichen Informationsstand zu den neuen Kennzeichnungsvorgaben die neue Kennzeichnung während der Übergangsfristen bereits angewendet werden. Dabei sind die Grundsätze der TRGS 200 zur (vereinfachten) Kennzeichnung bei Tätigkeiten zu beachten. (3) Mit der CLP-Verordnung entfällt das Kennzeichnungselement "Gefahrenbezeichnung". In der TRGS 200 wird dieses neben dem Gefahrensymbol und Stoff- oder Gemischnamen für die folgenden Fälle gefordert: Für Standgefäße in Laboratorien, für ortsfeste Behälter und Rohrleitungen mit Gefahrstoffen, die sich nicht im Produktionsgang befinden sowie für Tankcontainer oder Aufsetztanks für den innerbetrieblichen Transport. Während der Übergangsfristen bis zum 1.6.2015 wird dafür bis zu einer endgültigen Festlegung eine Kennzeichnung mit dem Namen des Stoffes oder Gemisches, den Gefahrenpiktogrammen und dem Signalwort empfohlen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist es in Ausnahmefällen möglich, die Anzahl der Piktogramme auf drei zu reduzieren (empfohlene Reihenfolge: GHS06 > GHS05 > GHS0814 > GHS07 plus jeweils ein Piktogramm zur Kennzeichnung der physikalischen Gefahren bzw. der Umweltgefahr), wenn sichergestellt ist, dass die Beschäftigten über die Gefahren der Stoffe und Gemische entsprechend informiert sind. (4) Da der Änderungsaufwand unterschiedlich hoch ist, je nachdem, ob die Beschriftung von z.B. Laborflaschen oder von Lagertanks zu ändern ist, werden in einem Betrieb bei schrittweiser Vorgehensweise für eine gewisse Zeit beide Kennzeichnungssysteme nebeneinander vorkommen. Jedoch sollte die parallele Verwendung der unterschiedlichen Kennzeichnungssysteme nicht länger als erforderlich aufrecht erhalten werden. Eine gleichzeitige Kennzeichnung eines Behältnisses oder einer Rohrleitung mit alten und neuen Kennzeichnungselementen ist zu vermeiden. (5) Auch Abfälle können bei innerbetrieblichen Tätigkeiten gemäß CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden. |
"4.4 Innerbetriebliche Kennzeichnung
(1) Bezüglich der Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen im Betrieb nach § 8 Absatz 2 GefStoffV, z.B. von Apparaturen, Rohrleitungen, Lagertanks, Laborflaschen, Abfällen usw., ist die TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten" anzuwenden. Hiernach sind in bestimmten Fällen eine vereinfachte Vorgehensweise und Erleichterungen bei der innerbetrieblichen Einstufung und Kennzeichnung möglich. Ergänzend gilt Nummer 7 der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung". (2) Da in der Gefahrstoffverordnung die Bezüge auf die bisherigen Einstufungsvorschriften bis zum Ablauf der Übergangsfristen am 1. Juni 2015 erhalten bleiben, ist die Verwendung der bisherigen Kennzeichnung in den Betrieben grundsätzlich zulässig. Jedoch kann in Abhängigkeit von dem innerbetrieblichen Informationsstand zu den neuen Kennzeichnungsvorgaben die neue Kennzeichnung während der Übergangsfristen bereits angewendet werden. (3) Da der Änderungsaufwand unterschiedlich hoch ist, je nachdem, ob die Beschriftung von z.B. Laborflaschen oder von Lagertanks zu ändern ist, werden in einem Betrieb bei schrittweiser Vorgehensweise für eine gewisse Zeit beide Kennzeichnungssysteme nebeneinander vorkommen. Jedoch sollte die parallele Verwendung der unterschiedlichen Kennzeichnungssysteme nicht länger als erforderlich aufrecht erhalten werden. Eine gleichzeitige Kennzeichnung eines Behältnisses oder einer Rohrleitung mit alten und neuen Kennzeichnungselementen ist zu vermeiden." |
2. Die Fußnoten 15-24 werden zu den Fußnoten 14-23.
3. In den Fußnoten 17 und 19 muss es jeweils heißen "Einstufungen nach Maßgabe von Anhang VI Teil 1 Nr. ...".
4. In Anlage 1 unter "Hinweise" Absatz 4 Satz 1 muss es heißen "... Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-Verordnung ...".
5. In Anlage 1 werden jeweils die deutschsprachigen Codes der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie durch die englischsprachigen Codes ersetzt (Anm.: entsprechend der Berichtigung der CLP-VO im EG-Amtsblatt L16/1 vom 20. Januar 2011; Beispiel: "Hautätz 1B" wird zu "Skin Corr. 1B" ).
6. In Anlage 2 wird Spalte 1 und die Überschrift "englisch" in Spalte 2 der Tabelle gestrichen.
(Stand: 20.08.2018)
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