Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung zu Gefahrstoffen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Vom 12. Januar 2010
(GMBl. Nr. 7-11 vom 22.02.2010 S. 210)



- Bek. d. BMAS v. 12.1.2010 - IIIb 3 - 35125 -5 -

Bekanntmachung zu Gefahrstoffen BekGS 409 "Nutzung der REACH-Informationen für den Arbeitsschutz"

hier: Änderungen und Ergänzungen der Bekanntmachung zu Gefahrstoffen BekGS 910 "Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen"

Gemäß § 21 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS beschlossenen Erkenntnisse bekannt:

Änderungen und Ergänzungen der BekGS 910

Die BekGS 910 "Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen", Ausgabe Juni 2008 (GMBl 2009, Nr. 43/44 S. 883-935 v. 1.9.2008, wird wie folgt geändert und ergänzt:

Die Nummer 3 der BekGS 910 wird wir folgt neu gefasst:

3 Stoffspezifische Konzentrationswerte und Exposition-Risiko-Beziehungen

Stoff Akzeptanzrisiko
(4 x 10-4)
Toleranzrisiko
(4 x 10-3)
Hinweise a
Acrylamid 0,07 mg/m3   c d  
Acrylnitril 0,26 mg/m3 (0,12 ppm) 2,64 mg/m3 (1,2 ppm)  
Asbest 10.000 Fasern/m3 100.000 Fasern/m3 b
1,3-Butadien 0,5 mg/m3 (0,2 ppm) 5 mg/m3 (2 ppm)  
Trichlorethen 33 mg/m3 (6 ppm) 60 mg/m3 (11 ppm)  
a Begründungen für die Festlegung von Stoffspezifischen Konzentrationswerten und Exposition-Risiko-Beziehungen sind veröffentlicht unter www.baua.de/de/Themenvon-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/Begruendungen-910. html? nnn=true& nnn=true

b Die TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" enthält die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) und bei der Abfallbeseitigung im Sinne des Maßnahmenkonzeptes zur Risikominderung entsprechend der nachstehenden Anlage 1 Nr. 5.2.

c Nach dem Stand der Technik kann der Akzeptanzwert unterschritten werden. Siehe hierzu auch Nummer 5.2

der Bekanntmachung 910, insbesondere das Verschlechterungsverbot bei vorhandenen Maßnahmen.

d Der Konzentrationswert von 0,7 mg/m3, der gemäß ERB für Acrylamid dem Toleranzrisiko entspricht, wird nicht als Toleranzwert entsprechend der Bekanntmachung 910 festgelegt, da bei dieser Konzentration chronische, nicht krebserzeugende Gesundheitsrisiken nicht auszuschließen sind. Bei Uberschreitung einer Arbeitsplatzkonzentration von 0,15 mg/m3 sind die gleichen Maßnahmen gemäß Gefahrstoffverordnung zu ergreifen wie bei Uberschreitung eines AGW. Bei Arbeitsplatzkonzentrationen zwischen 0,07 mg/m3 und 0,15 mg/m3 sind die Maßnahmen zu ergreifen, die in der Bekanntmachung 910 im gestuften Maßnahmenkonzept zur Risikominderung für den Bereich mittleren Risikos (Maßnahmenbereich) beschrieben sind.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion