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Regelwerk

Änderungstext

Änderungen und Ergänzungen

Vom 2. April 2002
(BArbBl. Nr. 5 vom 02.04.2002 S. 70)


Die TRGS 901 "Begründungen und Erläuterungen zu Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz" Ausgabe April 1997 (BArbBl. Heft 4/2001 S. 53-56, zuletzt geändert BArbBl. Heft 9/2001 S. 89-96), wird wie folgt geändert und ergänzt:

In Teil II werden

1. im Inhaltsverzeichnis folgende Einträge ergänzt:

Lfd-Nr. Stoff oder Stoffgruppen CAS-Nr. BArbBl. Heft
97 Acetamid 60-35-5 5/2002 S. 110
98 4-Aminoazobenzol 60-09-3 5/2002 S. 113
99 1-Methoxy-2-nitrobenzol 91-23-6 5/2002 S. 114
100 m-Phenylendiamin 108-45-2 5/2002 S. 114

2. die lfd. Nr. 97, 98, 99 und 100 angefügt:

Die TRGS 903 "Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte - BAT-Werte" Ausgabe April 2001 (BArbBl. Heft 4/2001 S. 53-56,), wird wie folgt geändert und ergänzt:

Die Nummer 3 "Liste der BAT-Werte" wird wie folgt ergänzt:

Arbeitsstoff
[CAS-Nr.J
Parameter BAT-Wert Untersuchungsmaterial Probennahmezeitpunkt
1-Butanol
[71-36-3]
1-Butanol 2 mg/g Kreatinin U d
1-Butanol 10 mg/g Kreatinin U b
Clorbenzol
[108-90-7]
Gesamt-4-Chlorkatechol 35 mg/g Kreatinin U d
Gesamt-4-Chlorkatechol 175 mg/g Kreatinin U b
N,N-Dimethylacetamid [127-19-5] H N-Methylacetamid 30 mg/g Kreatinin U c,b
Lindan (γ -1,2,3,4,5,6- Hexachlorcyclohexan) [58-89-9] Lindan 25 µg/l P/S b
iso-Propylbenzol

(Cumol) [98-82-8]

2-Phenyl-2-propanol 50 mg/g Kreatinin U b
iso-Propylbenzol 2 mg/l B b

Die TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder und fortpflanzungsgefährdender Stoffe" Ausgabe März 2001 (BArbBl. Heft 3/2001 S. 97-101, zuletzt geändert BArbBl. Heft 9/2001 S. 96), wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Nummer 2.2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
2.2 Passivrauchen am Arbeitsplatz

Tabakrauch enthält eine Vielzahl krebserzeugender Stoffe, die zum Teil auch als krebserzeugende Arbeitsstoffe bekannt sind. Deren krebserzeugende Wirksamkeit lässt sich, ebenso wie die von Tabakrauch, in geeigneten Tierversuchen eindeutig nachweisen. Im Nebenstromrauch, der beim Passivrauchen anteilsmäßig stärker als beim Aktivrauchen beteiligt ist, sind krebserzeugende Prinzipien z.T. stärker vertreten als im Hauptstromrauch. Mit einer gewissen Krebsgefahrdung durch Passivrauchen ist daher auch an bestimmten Arbeitsplätzen zu rechnen. Über das Ausmaß der Gefährdung ist derzeit keine verlässliche Aussage möglich. Eine additive, eventuell auch potenzierende Wirkung der beim Passivrauchen aufgenommenen Stoffe mit bekannten krebserzeugenden Arbeitsstoffen ist in Betracht zu ziehen.

  2.2 Passivrauchen

Passivrauchen wurde nach den Kriterien der GefStoffV in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Richtlinien der EG bewertet, die Begründung ist als Bekanntmachung des AGS zugänglich unter www.baua.de/prax/. Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz werden durch das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung geregelt

2. In Nummer 3 wird die Liste wie folgt ergänzt:

Stoffidentität Bewertung des AGS
Bezeichnung EG-Nr.
CAS-Nr.
K M RF RE Hinweise
1,2-Benzoldicarbonsäure,
Di-C7-9-verzweigte und lineare Alkylester
* 271-083-0
685 15-41-3
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