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Technische Regeln für Gashochdruckleitungen
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TRGL 241 - Rohre und Rohrleitungsteile in Stationen
Werkstoffe, Berechnung, Prüfung
Ausgabe August 1978
(BArbBl. 2/1979 S. 83; 7-8/1981 S. 97; 1/1987 S. 83)
"Verordnung über Gashochdruckleitungen" ersetzt durch " Betriebssicherheitsverordnung"
Diese TRGL gilt für die Werkstoffe, die Berechnung und die Prüfung von gasführenden Bauteilen in Stationen von Gashochdruckleitungen.
Bauteile im Sinne dieser TRGL sind Rohre, Formstücke, Annaturen (z.B. Absperr-, Regel-, Sicherheitsarmaturen), Zählergehäuse sowie Verbindungselemente zur Verbindung derartiger Bauteile untereinander.
1 Allgemeines
1.1 Rohre und Rohrleitungsteile müssen den zu erwartenden den mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen sicher widerstehen. Sie sind aus Werkstoffen herzustellen, die bei der niedrigsten betriebsbedingten Temperatur eine ausreichende Zähigkeit aufweisen. Sie müssen ferner im erforderlichen Maße alterungsbeständig sein.
1.2 Werkstoffe, bei denen betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen hervorrufen können, dürfen für Rohre und Rohrleitungsteile für brennbare Gase nicht verwendet werden.
2 Werkstoffe
Die Anforderungen der Nummer 1 sind für betriebsbedingte Temperaturen bis 0 °C und witterungsbedingte Temperaturen erfüllt wenn die nachfolgend genannten Werkstoffe verwendet werden.
2.1 Werkstoffe für Rohre
2.1.1 Ohne Beschränkung des Betriebsdruckes und des Durchmessers dürfen verwendet werden
Vorzugsweise
2.1.2 Für Leitungen mit geringeren Beanspruchungen (z.B. Hilfs- oder Meßleitungen, Leitungen bis etwa DN 50) dürfen außer den in Nummer 2.1.1 genannten Rohren verwendet werden
2.2 Werkstoffe für Formstücke
2.2.1 Formstücke dürfen aus den in den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 genannten Rohren in den dort genannten Grenzen hergestellt werden.
2.2.2 Für Formstücke, die nicht aus Rohren hergestellt werden, sind Stähle oder Stahlguß nach den AD-Merkblättern der Reihe W in den dort genannten Grenzen zu verwenden.
2.3 Werkstoffe für Armaturen- und Zählergehäuse
2.3.1 Armaturen- und Zählergehäuse dürfen aus Stählen oder Stahlguß nach den AD-Merkblättern der Reihe W hergestellt werden. Für die Werkstoffe St 37-3, St 52-3 und C 22.3 entfällt die im AD-Merkblatt W 13 Tafel 3 enthaltene Einschränkung auf d ⋅ p < 20000, wenn die betriebsbedingte Temperatur + 80 °C nicht überschreitet.
2.3.2 Für Armaturengehäuse darf auch Gußeisen mit Kugelgraphit der Sorten GGG 40, GGG 40.3, GGG 50 und GGG 60 nach DIN 1693 Teil 1 bis zu Betriebsüberdrücken von 25 bar und Nennweiten von DN 400 eingesetzt werden.
2.3.3 Für Zählergehäuse darf Gußeisen mit Kugelgraphit nach Nummer 2.3.2 ohne Einschränkung und Grauguß nach AD-Merkblatt W 3/1 bis zu Betriebsüberdrücken von 10 bar verwendet werden.
2.4 Sonstige Werkstoffe
Für die in den Nummern 2.1 bis 2.3 genannten Bauteile dürfen sonstige Werkstoffe verwendet werden, wenn ihre Eignung durch ein Gutachten des Sachverständigen nachgewiesen ist.
3 Berechnung
Die Berechnung der Rohre und Rohrleitungsteile erfolgt mit dem zulässigen Betriebsüberdruck des jeweiligen Rohrleitungsabschnittes. Zur Berücksichtigung von Zusatzbeanspruchungen wird auf DIN 2413 bzw. AD-Merkblatt B 0 verwiesen.
3.1 Rohre
Die Wanddicke der Stahlrohre ist nach DIN 2413, und zwar im Geltungsbereich 1 mit den in Tabelle 1 der TRGL 121 genannten Sicherheitsbeiwerteri1 zu berechnen. Diese Sicherheitsbeiwerte gelten auch für nicht erdverlegte Rohre in Stationen.
3.2 Formstücke
Rohrbogen sind nach DIN 2413, und zwar im Geltungsbereich 1 mit den in Tabelle 1 der TRGL 121 genannten Sicherheitsbeiwerten, zu berechnen. Andere Formstücke sind nach den AD-Merkblättern der Reihe 6 mit den in Tafel 2 des AD-Merkblattes B 0 genannten Sicherheitsbeiwerten zu berechnen.
3.3 Armaturen- und Zählergehäuse
Die Wanddicke der Armaturen- und Zählergehäuse ist in der Regel nach den AD-Merkblättern der Reihe B mit den in Tafel 2 des AD-Merkblattes B 0 genannten Sicherheitsbeiwerten zu berechnen.
4 Kennzeichnung
4.1 Für die Kennzeichnung der Rohre gelten die Festlegungen der jeweiligen DIN-Norm.
4.2 Durch die Kennzeichnung der Formstücke ist die Zuordnung von Bauteil und Gütenachweis, soweit erforderlich unter Hinzufügen einer Kenn-Nummer, sicherzustellen.
4.3 Für die Kennzeichnung der Armaturen- und Zählergehäuse gilt AD-Merkblatt a 4.
5 Prüfung
5.1 Rohre
Die Rohre sind nach den Festlegungen der jeweiligen DIN-Norm, Rohre aus sonstigen Werkstoffen nach dem Gutachten des Sachverständigen zu prüfen.
5.2 Formstücke
Formstücke mit Nennweiten DN > 100 sind nach VdTÜV-Merkblatt 1062 zu prüfen. Formstücke mit Nennweiten DN< 100 sind stichprobenweise durch den Hersteller in Anlehnung an das VdTÜV-Merkblatt 1062 zu prüfen.
5.3 Armaturen und Zählergehäuse
(1) Die Armaturen sind nach DIN 3230 Teil 5, Prüfgruppe PG 2, zu prüfen.
(2) Für die Prüfung der Zählergehäuse ist DIN 3230 Teil 5 sinngemäß anzuwenden, soweit die dort genannten Prüfungen eine Aussage über die Beschaffenheit des Zählergehäuses gestatten.
6 Nachweis der Güteeigenschaften
6.1 Rohre und Formstücke
Prüfungen an Rohren und Formstücken sind für Nennweiten DN< 200 durch Abnahmeprüfzeugnis B, für Nennweiten DN > 200 durch Abnahmeprüfzeugnis a nach DIN 50049 zu bescheinigen.
6.2 Armaturen und Zählergehäuse
Für Armaturen DN > 200 ist die Ablieferungsprüfung mit Abnahmeprüfzeugnis a nach DIN 50049 zu bescheinigen. Für Armaturen DN< 200, für vom Sachverständigen bauteilgeprüfte Armaturen und für Zählergehäuse reicht ein Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 aus.
7 Verbindungselemente, Dichtungen
Für die Anforderungen an Verbindungselemente wie Flansche, Schrauben und Muttern sowie Dichtungen gelten die Festlegungen der TRGL 133.
(Stand: 20.08.2018)
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