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Regelwerk

Technische Regeln für Gashochdruckleitungen
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TRGL 161 - Überwachung der Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten

Ausgabe Juni 1977
(ArbSch. 11/1977 S. 332; BArbBl. 7-8/1981 S. 97; 1/1987 S. 83)



"Verordnung über Gashochdruckleitungen" ersetzt durch " Betriebssicherheitsverordnung"

Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für die Überwachung der Bau-, Schweiß und Verlegearbeiten nach TRGL 151 bei der Errichtung von Gashochdruckleitungen.
Für die spezifischen Anforderungen hinsichtlich der Stationen gelten die entsprechenden TRGL der Reihe 200.

1 Allgemeines

Wer die Errichtung einer Gashochdruckleitung veranlaßt (Bauherr), hat die Bau, Schweiß- und Verlegearbeiten durch sachkundiges Aufsichtspersonal zu überwachen oder überwachen zu lassen. Die Überwachung erstreckt sich insbesondere auf den Rohrtransport, die Schweißarbeiten, den Schutz der Leitung gegen Korrosion, die Gestaltung des Rohrgrabens, das Absenken des Rohrstranges und das Verfüllen und Verdichten des Rohrgrabens. Es ist sicherzustellen, daß Rohre und Rohrleitungsteile mit unzulässigen Beschädigungen nicht verwendet werden. Einzelheiten der Überwachung sind vor Aufnahme der Arbeiten im Einvernehmen mit dem Sachverständigen in einem Überwachungsplan (s. Beispiel Anlage 1) festzulegen.

2 Prüfung der Schweißnähte

2.1 Grundsätze

2.1.1 Die auf der Baustelle hergestellten Schweißnähte sind zerstörungsfrei zu prüfen. Art und Umfang der zerstörungsfreien Prüfung sind mit dem Sachverständigen abzustimmen.

2.1.2 Der Beurteilungsmaßstab für die zu fordernde Nahtqualität (z.B. IIW-Katalog, DIN 8563 Teil 3 mit dem DVS Bewertungskatalog, AD-Merkblatt HP 5/3) muß vor Baubeginn mit dem Sachverständigen vereinbart werden.

2.2 Prüfumfang

2.2.1 Der Prüfumfang richtet sich nach folgenden Gesichtspunkten:

2.2.2 im bebauten Gebiet und bei Leitungen zum Transport giftiger Gase müssen alle Schweißnähte zerstörungsfrei geprüft werden, soweit sie nicht werkseitig bereits geprüft worden sind.

2.2.3 Wenn Gashochdruckleitungen Eisenbahnlinien, wichtige Straßen (z.B. Autobahnen, Bundesstraßen), schiffbare Wasserstraßen oder Landebahnen kreuzen oder in diesen entlanggeführt werden, müssen alle in den Verkehrsflächen liegenden Schweißnähte der Leitung einer zerstörungsfreien Prüfung unterzogen werden.

2.3 Prüfverfahren

Als zerstörungsfreie Prüfverfahren werden die Durchstrahlungsprüfung oder die Ultraschallprüfung angewendet. Bei Verwendung hochfester Stähle (über StE 360.7 und StE 360.7 TM) mit Wanddicken von mehr als 6,3 mm sind beide Verfahren in Kombination anzuwenden. Es dürfen nur erfahrene und sachkundige Prüfer eingesetzt werden.

2.4 Ausbessern von Schweißnähten

Schweißnähte, die nicht dem vereinbarten Beurteilungsmaßstab entsprechen, sind auszubessern oder zu erneuern. Ausgebesserte Schweißnähte sind erneut zerstörungsfrei zu prüfen. Werden bei dieser Prüfung an der ausgebesserten Stelle wiederum Fehler festgestellt so ist die Naht zu erneuern. Werden fehlerhafte Schweißnähte festgestellt, ist erforderlichenfalls der Umfang der Schweißnahtprüfung zu erweitern.

2.5 Testnähte

Zur Beurteilung der mechanisch-technologischen Gütewerte der Schweißnähte können Testnähte zur Prüfung entnommen werden. Die Zahl der Testnähte richtet sich nach der Leitungslänge und den Erfordernissen des Einzelfalles (siehe VdTÜV-Merkblatt 1052).

3 Prüfung des passiven Schutzes der Leitung gegen Außenkorrosion

Vor dem Absenken der Rohrleitungsstränge in den Rohrgraben ist der Außenschutz mit einem elektrischen Prüfgerät zu prüfen. Die Prüfspannung beträgt mindestens 5 kV zuzüglich 5 kV pro mm Isolierschichtdicke, jedoch maximal 20kV. Fehlerstellen sind sachgemäß auszubessern und erneut zu prüfen.

4 Prüfung der Verlegung

Das Aufsichtspersonal prüft den ordnungsgemäßen Zustand des Rohrgrabens, den Verlegevorgang, die sachgemäße Verfüllung sowie die Ausführung der Kreuzungen und Sonderbauwerke.

5 Rohrbuch

Im Zuge der Überwachung sind die Eintragungen im Rohrbuch (TRGL 151 Anlage 1) zu kontrollieren.

6 Bericht

Die Ergebnisse der Überwachung sind in einem anschließenden Bericht von dem Aufsichtspersonal festzuhalten.

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Überwachungsplan  Anlage 1

Arbsch. 6/78 S. 251

In dieser Anlage ist beispielhaft zusammengestellt, zu welchen Punkten hinsichtlich der

der vom Bauherrn im Einvernehmen mit dem Sachverständigen zu erstellende Überwachungsplan nach TRGL 161 Nummer 1 eine Aussage enthalten soll.

1 Transport und Lagerung der Leitungsbaumaterialien

2 Beschaffenheit und Kennzeichnung der Rohre und Rohrleitungsteile

3 Baustellenbogen

4 Schweißarbeiten

5 Zerstörungsfreie Schweißnahtprüfung

6 Rohrumhüllung

7 Rohrbettung, Rohrverlegung, Grabenverfüllung

8 Sonderbauwerke, Sondermaßnahmen

9 Eintragungen im Rohrbuch

 

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