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Regelwerk

Technische Regeln für Gashochdruckleitungen
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TRGL - 134 Isolierverbindungen

Ausgabe Januar 1978
(Arbsch. 6/1978 S. 250; 1/1987 S. 83)



"Verordnung über Gashochdruckleitungen" ersetzt durch " Betriebssicherheitsverordnung"

Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Isolierverbindungen als Bestandteile von Gashochdruckleitungen zur Unterbrechung der elektrischen Leitfähigkeit.

Isolierverbindungen sind einbaufertige Isolierstücke, die im Herstellerwerk gefertigt sind, und einbaufertige isolierende Flanschverbindungen, die auf der Baustelle zusammengebaut werden.

1 Allgemeine Anforderungen

1.1 Die Isolierverbindungen müssen den zu erwartenden mechanischen und thermischen Beanspruchung sicher widerstehen.

1.2 Die Isolierstoffe nach Nummer 1.1 müssen gegen das Fördermedium beständig sein sowie ausreichend geringe Wasseraufnahmefähigkeit und ausreichend geringe Gasdurchlässigkeit aufweisen.

2 Einbaufertige Isolierstücke

2.1 Einbaufertige Isolierstücke müssen einer Bauteileprüfung durch den Sachverständigen unterzogen sein (VDTÜV-Merkblatt 1066).

2.2 Hinsichtlich der zu verwendenden metallischen Werkstoffe und hinsichtlich deren Nachweis der Güteeigenschaften gelten die TRGL 131, 132 und 133.

2.3 Für die Berechnung gelten die TRGL 121 und 133.

2.4 Für die Herstellung und Prüfung gelten die AD-Merkblätter der Reihe HP.

2.5 Jedes Isolierstück ist anhand vorgeprüfter detaillierter Unterlagen einer Bauprüfung zu unterziehen.

2.6 Jedes Isolierstück ist in trockenem Zustand mit einer Prüfspannung von mindestens 5000 Volt gemäß VDE 0303 Teil 2 über die Dauer von mindestens 1 Minute zu prüfen. Hierbei dürfen Sprüherscheinungen und Durchschläge nicht auftreten.

2.7 (1) Jedes Isolierstück ist einer Druckprüfung mit entspanntem Wasser mit mindestens dem 1,5fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes zu unterziehen.

(2) Das Isolierstück ist dreimal einer Innendruckbe- und Innendruckentlastung zwischen 10 % und 85 % des Prüfdruckes zu unterziehen. Danach ist der maximale Prüfdruck einzustellen und 10 Minuten zu halten. Hierbei dürfen keine Undichtheiten und unzulässigen Formänderungen auftreten. Bei der Innendruckprüfung ist das Isolierstück mit der vollen Axialkraft aus dem Innendruck zu belasten.

2.8 Nach der Wasserdruckprüfung ist nachzuweisen, daß der Ohm'sche Widerstand bei einer Gleichspannungsprüfung mit 500 Volt den Wert 100 kΩ nicht unterschreitet.

3 Einbaufertige isolierende Flanschverbindungen

3.1 Hinsichtlich der zu verwendenden Werkstoffe und des Nachweises ihrer Güteeigenschaften gilt TRGL 133.

3.2 Für die Berechnung der Flanschverbindungen gilt TRGL 133.

3.3 Für die Prüfung einbaufertiger Flanschverbindungen gelten die Nummern 2.5 bis 2.8 entsprechend.

3.4 Die Flansche müssen so ausgebildet sein, daß die Dichtungen und/oder isolierenden Ringe nicht aus ihrem Sitz gedrückt werden können.

4 Nachweis der Güteeigenschaften

Einbaufertige Isolierstücke und einbaufertige isolierende Flanschverbindungen sind mit Abnahmeprüfzeugnis a nach DIN 50049 zu liefern.


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