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Regelwerk

Technische Regeln Druckgase
TRG 790 - Richtlinie für das Prüfen von Füllanlagen durch den Sachverständigen

Ausgabe Oktober 1972
(ArbSch. 12/1972 S. 453 aufgehoben)


Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1. Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für das in den §§ 20 und 22 DruckgasV vorgesehene Prüfen von Füllanlagen durch den Sachverständigen.

2. Prüfen vor Inbetriebnahme (§ 20 DruckgasV)

2.1 Allgemeines

2.11 Eine Füllanlage darf

  1. nach ihrem Errichten,
  2. nach einer wesentlichen Änderung (s. TRG 400 Nummer 2.6)

erst in Betrieb genommen werden, wenn der Sachverständige die Füllanlage geprüft hat und nachdem er hierüber eine Bescheinigung erteilt hat.

2.12 Der Sachverständige hat eine nicht erlaubnisbedürftige Füllanlage daraufhin zu prüfen, ob sie

  1. den Anforderungen des § 3 DruckgasV entspricht; diese sind als erfüllt anzusehen, wenn die Füllanlage den TRG 400 und folgende entspricht,
  2. weitergehenden Anforderungen entspricht, die nach § 4 DruckgasV von der zuständigen Behörde festgesetzt worden sind,
  3. den Maßgaben entspricht, die mit einer von der zuständigen Behörde nach § 5 DruckgasV zugelassenen Ausnahme verbunden sind.

2.13 Der Sachverständige hat eine erlaubnisbedürftige Füllanlage daraufhin zu prüfen, ob sie der Erlaubnis entspricht.

2.14 Das Prüfen durch den Sachverständigen umfaßt

  1. eine Ordnungsprüfung,
  2. eine technische Prüfung.

2.15 Sachverständiger im Sinne dieser Richtlinie ist der Sachverständige nach § 24 DruckgasV.

2.2 Ordnungsprüfung

2.21 Bei der Ordnungsprüfung wird festgestellt, ob die erforderlichen Unterlagen über die Füllanlage vorhanden sind.

2.22 Beim Prüfen vor erstmaliger Inbetriebnahme sind vom Sachverständigen hinzuzuziehen:

  1. die Erlaubnisurkunde, soweit es sich um eine erlaubnisbedürftige Füllanlage handelt,
  2. der Ausnahmebescheid, wenn Ausnahmen zugelassen worden sind,
  3. das Protokoll gemäß TRG 402 Nummer 9.1 über das Prüfen der Füllanlage auf Dichtheit, sofern es sich nicht um das Füllen von brennbaren oder hochgiftigen Druckgasen oder um Gasgemische-G oder Gasgemische-L handelt,
  4. Bescheinigungen nach TRG 402 Nummer 9.2 über das Prüfen beweglicher Leitungen,
  5. Bescheinigungen zu Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung,
  6. Installationsbescheinigungen für explosionsgeschützte elektrische Anlagen,
  7. Eichbescheinigungen zu Kontrollwaagen,
  8. Bescheinigungen über das Prüfen von Anlagen, für die nach anderen Vorschriften (z.B. Unfallverhütungsvorschriften) Prüfungen vorgeschrieben sind.

2.23 Beim Prüfen vor Inbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung sind vom Sachverständigen hinzuzuziehen:

  1. die Erlaubnisurkunde und die Nachträge, soweit es sich um eine erlaubnisbedürftige Füllanlage handelt,
  2. der Ausnahmebescheid, wenn im Zusammenhang mit der wesentlichen Änderung eine Ausnahme zugelassen worden ist,
  3. Bescheinigungen und Protokolle nach Nummer 2.22 Ziffern 3 bis 8, soweit das auf Grund der Änderung erforderlich ist,
  4. die bei vorangegangenen Prüfungen erteilten Sachverständigenbescheinigungen

2.3 Technische Prüfung

2.31 Beim Prüfen vor erstmaliger Inbetriebnahme unterzieht der Sachverständige die Füllanlage einer äußeren Besichtigung. Hierbei sind insbesondere zu prüfen:

  1. die Be- und Entlüftungseinrichtungen,
  2. die Abblase-, Entlüftungs- und Entspannungsleitungen auf sachgemäße Anordnung,
  3. die Schutzzonen und die Sicherheitsbereiche auf Erfüllung der Anforderungen.

2.32 Beim Prüfen vor Inbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung unterzieht der Sachverständige die betreffenden Anlagenabschnitte einer äußeren Besichtigung.

2.33 Im Rahmen der äußeren Besichtigung nach Nummern 2.31 und 2.32 prüft der Sachverständige die Füllanlage auch daraufhin, ob sie den Anforderungen nach Nummer 2.12 und - sofern es sich um eine erlaubnisbedürftige Füllanlage handelt - der Erlaubnis entspricht.

2.34 Neben den Prüfungen nach den Nummern 2.31 bis 2.33 unterzieht der Sachverständige die Füllanlage bzw. die betreffenden Anlagenabschnitte einer Dichtheitsprüfung, wenn es sich um das Füllen von brennbaren oder hochgiftigen Druckgasen oder um Gasgemische-G oder Gasgemische-L handelt.

3. Wiederkehrendes Prüfen von erlaubnisbedürftigen Füllanlagen (§ 20 DruckgasV)

3.1 Hat die Erlaubnisbehörde nach § 20 DruckgasV für eine erlaubnisbedürftige Füllanlage bestimmt, daß sie innerhalb bestimmter Fristen von einem Sachverständigen zu prüfen ist, so ist die Füllanlage vom Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob sie noch der Erlaubnis entspricht. Die Nummern 2.14, 2.2 und 2.3 gelten entsprechend.

3.2 Im Rahmen der technischen Prüfung prüft der Sachverständige ferner einige zur Auslieferung bestimmte gefüllte Druckgasbehälter auf ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf höchstzulässige Füllmenge und Dichtheit.

4. Außerordentliches Prüfen nach § 22 DruckgasV

4.1 Die Aufsichtsbehörde kann gemäß § 22 DruckgasV durch Verfügung anordnen, daß Füllanlagen einer außerordentlichen Prüfung durch einen Sachverständigen zu unterziehen sind, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Derjenige, der die Füllanlage betreibt, hat die angeordnete Prüfung zu veranlassen.

4.2 Ist eine außerordentliche Prüfung angeordnet, so ist die Anlage entsprechend dem in der in der Anordnung bestimmten Umfang und sonst daraufhin zu prüfen, ob sie der Erlaubnis oder den Anforderungen der DruckgasV entspricht, wenn sie einer Erlaubnis nicht bedarf.

5. Prüfbescheinigungen (s. § 23 DruckgasV)

5.1 Über jedes nach der DruckgasV vorgeschriebenes Prüfen (Prüfen nach § 20 DruckgasV) oder angeordnetes Prüfen (Prüfen nach § 22 DruckgasV) stellt der Sachverständige eine Prüfbescheinigung aus. Hat er beim Prüfen Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

5.2 Der Sachverständige überläßt eine Ausfertigung der Prüfbescheinigung dem Betreiber der Füllanlage. Eine weitere Ausfertigung der Prüfbescheinigung übersendet er der Aufsichtsbehörde, soweit es sich um das Prüfen nach § 20 nicht erlaubnisbedürftiger Füllanlagen oder um eine angeordnete Prüfung nach § 22 DruckgasV handelt.

6. Verzicht auf das Prüfen nach § 20 DruckgasV bei nicht erlaubnisbedürftigen Füllanlagen

Die Aufsichtsbehörde kann nach § 20 Abs. 3 DruckgasV bestimmen, daß eine nicht erlaubnisbedürftige Füllanlage durch den Sachverständigen nicht geprüft zu werden braucht, wenn das Prüfen zum Schutz Beschäftigter oder Dritter nicht erforderlich ist. Bei folgenden nicht erlaubnisbedürftigen Füllanlagen verzichtet die Aufsichtsbehörde auf Antrag in der Regel auf das Prüfen nach § 20 DruckgasV vor Inbetriebnahme:

  1. Füllanlagen, die Laboratoriums- oder Probeentnahmezwecken dienen,
  2. Füllanlagen, die dem Produktionsprozeß dienen.


ENDE

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