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Technische Regeln - Druckgase
TRG 760 Anlage 7 - Prüfen im Bauartzulassungsverfahren und erstmaliges Prüfen
Geschweißte Fahrzeugbehälter für flüssige tiefkalte Druckgase
Ausgabe Mai 1997
(BArbBl. 6/1997 S. 48 aufgehoben)
Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
Der Deutsche Druckbehälterausschuß (DBA) hat für das Prüfen im Bauartzulassungsverfahren und das erstmalige Prüfen von Tanks für flüssige tiefkalte Gase die TRG 760 Anlage 7 ermittelt. Von dieser Anlage ist anschließend eine TRT-Fassung erarbeitet worden, die der Bundesminister für Verkehr dann als Technische Richtlinie Tanks (TRT) 206 veröffentlicht hat.
Da die Fahrzeugbehälter für flüssige tiefkalte Gase in der Regel im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden, entschloß sich der DBA, die Anlage 7 nicht als TRG-Fassung herauszugeben, sondern hinsichtlich der Prüfung dieser Tanks auf die TRT-Fassung zu verweisen. Die TRT 206 gilt daher als Prüfrichtlinie für geschweißte Tanks für flüssige tiefkalte Gase im Sinne der in TRG 760 unter Abschnitt 3.2.4 Nr. 7 genannten Anlage 7.
Damit den Anwendern der TRG der Reihe 700 alle Prüfrichtlinien vollständig zur Verfügung stehen, die für die in Abschnitt 3.2.4 der TRG 760 aufgeführten Behälterarten gelten, ist die TRT 206 im Rahmen des TRG-Regelwerkes anschließend wiedergegeben.
In einigen Fußnoten sind vom DBa Erläuterungen angegeben worden.
Technische Richtlinien Tanks | TRT 206 |
Prüfen im Baumusterzulassungsverfahren und erstmaliges Prüfen von Tanks für tiefkalte verflüssigte Gase | |
Zu Nr. 1.5.1 in Verbindung mit Nr. 2.5.1 der Anhänge X und XI und Anhang II der GGVE | |
Zu Rn 211 150/212 150 in Verbindung mit Rn 211 250/212 250 der Anhänge B1a/B1b und B1d der GGVS | |
Zu Nr. 13.200 der Allgemeinen Einleitung des IMDG-Code deutsch |
1 Geltungsbereich
Diese TRT gilt für das Prüfen von Tanks von Eisenbahnkesselwagen, Straßenfahrzeugen, Aufsetztanks und Tankcontainern (im folgenden Tank genannt) aus Stahl oder Aluminiumwerkstoffen im Baumusterzulassungsverfahren und für das erstmalige Prüfen der nach dem Baumuster gebauten Tanks für tiefgekühlte verflüssigte Gase.
Nach GGVE, GGVS und IMDG-Code deutsch gehören zum Tank:
2 Allgemeines
2.1 Voraussetzung für die Baumusterzulassung durch die zuständige Behörde ist die Prüfung des Baumusters eines Tanks.
2.2 Die Bedienungsausrüstung muß unter Beachtung der TRT 024 und TRT 224 bauteilgeprüft oder vom Sachverständigen einzeln geprüft sein.
Sie ist nur noch in die Abnahmeprüfung des Baumusters oder der nach dem Baumuster gebauten Tanks nach Abschnitt 5.7 einzubeziehen.
2.3 Der Sachverständige prüft im Rahmen der erstmaligen Prüfung, ob die nach dem Baumuster gebauten Tanks, ihre Ausrüstung, ihre Herstellung, ihre Eigenschaften und ihre Kennzeichnung der Baumusterzulassung entsprechen.
Die Prüfung kann sich auch auf Tanks ohne Bedienungsausrüstung beziehen. Die Abnahmeprüfung nach Abschnitt 5.7 ist erforderlich.
2.4 Der Sachverständige prüft, ob der Hersteller die Anforderungen der TRT 009 erfüllt.
3 Prüfen im Baumusterzulassungsverfahren
3.1 Ordnungsprüfung
Bei der Ordnungsprüfung wird für das Baumuster nach den jeweils zutreffenden Richtlinien R 001, RS 001 oder RE 002 festgestellt, ob die Unterlagen vollständig sind.
3.2 Technische Prüfung
3.2.1 Prüfung der Unterlagen
Die Prüfung der Unterlagen umfaßt die Prüfung der Einhaltung der jeweils zutreffenden Rechtsvorschrift (z.B. GGVE).
Zusätzlich prüft der Sachverständige für die wärmeisolierende Schutzeinrichtung (Vakuumisolierung) 1 , ob die Bemessung für die bei normalem Betrieb zu erwartenden Beanspruchungen ausreichend ist.
3.2.2 Prüfung des Baumusters
Folgende Prüfungen sind durchzuführen:
4 Erstmalige Prüfung der nach dem Baumuster gebauten Tanks
4.1 Ordnungsprüfung
Der Sachverständige prüft, ob
4.2 Technische Prüfung
Diese Prüfung dient der Feststellung der Übereinstimmung der nachgebauten Tanks mit dem zugelassenen Baumuster. Dazu sind die in Abschnitt 3.2.2 genannten Prüfungen auch an den nachgebauten Tanks durchzuführen. Wenn die Tanks und ihre Ausrüstungsteile getrennt geprüft werden, müssen sie zusammen der Dichtheitsprüfung im Rahmen der Abnahmeprüfung unterzogen werden.
Dafür sind dem Sachverständigen folgende Unterlagen vorzulegen:
5 Beschreibung der Prüfungen
5.1 Prüfungen an mitgeschweißten Probeplatten des Innenbehälters
Die Anzahl der mit den Tankschüssen mitzuschweißenden Probeplatten und der Prüfumfang müssen Anhang B 1 d, GGVS, oder Anhang II, GGVE, in Verbindung mit TRT 009 entsprechen.
5.1.1 Maßnahmen bei ungenügenden Proben
Entsprechen die Proben nicht den Anforderungen, sind Wiederholungsprüfungen nach Rn 214278 GGVS und nach AD-Merkblatt HP 5/2 zulässig. Genügen auch die weiteren Proben nicht den Anforderungen, kann der Tank im Einvernehmen mit dem Sachverständigen nach Klärung der Ursache nachgebessert und erneut geprüft werden.
5.2 Zerstörungsfreie Prüfungen
Die Prüfungen sind nach TRT 009 durchzuführen.
5.2.1 Stumpfnähte des Innenbehälters
Die Stumpfnähte des Innenbehälters sind zu 100 % einer Durchstrahlungs- oder Ultraschallprüfung zu unterziehen. Die Durchstrahlungsprüfung wird nach DIN 54111 durchgeführt.
5.2.2 Stutzen- und Kehlnähte des Innenbehälters
Die Prüfungen sind entsprechend dem im AD-Merkblatt HP 5/3 festgelegten Umfang für V = 1,0 durchzuführen.
5.2.3 Hochbeanspruchte Schweißnähte an Tanks aus Feinkornbaustählen
Bei Tanks von Feinkornbaustählen (Tank und/oder Vakuumisolierung) mit Re> 460 N/mm2 sind die besonders hoch beanspruchten Schweißverbindungen zwischen Tankwand und Tragkonstruktion einer Oberflächenrißprüfung nach dem Magnetpulverfahren zu unterziehen.
5.2.4 Verbindungsnähte Tragleisten/Tanks an Tanks von Eisenbahnkesselwagen
An Tanks von Eisenbahnkesselwagen (Tank und/oder Vakuumisolierung) aus Feinkornbaustählen mit Re > 355 N/mm2 sind die Verbindungsnähte Tragleisten/Tank auf ihrer gesamten Länge einer Oberflächenrißprüfung nach dem Magnetpulververfahren zu unterziehen. Bei der Verwendung von Feinkornbaustählen mit Re< 355 N/mm2 kann diese Prüfung auf den Bereich der Tragleistenumfassung und einer ab Bodenrundnaht anschließenden Länge von 500 mm beschränkt werden.
5.2.5 Verbindungsnähte von Tank und Tragkonstruktion 4
Verbindungsnähte von Tank und Tragkonstruktion sind zu mindestens 50 % einer Oberflächenrißprüfung zu unterziehen. Die Beurteilung erfolgt nach AD-Merkblatt HP 5/3.
5.2.6 Schweißnähte selbsttragender Außenbehälter
15 % der am stärksten beanspruchten Schweißnähte sowie alle Stoßstellen von Rund- und Längsnähten sind einer Durchstrahlungs- oder Ultraschallprüfung zu unterziehen. Montagenähte (Schlußnähte) sind zu 100 % einer Oberflächenrißprüfung, z.B. nach dem Farbeindringverfahren, zu unterziehen.
5.3 Bauprüfung
Bei der Bauprüfung des Baumusters wird festgestellt, ob der Tank den vorgeprüften Unterlagen entspricht.
Bei der Bauprüfung der nach dem Baumuster gebauten Tanks wird im Rahmen der erstmaligen Prüfung festgestellt, ob der nachgebaute Tank dem Baumuster entspricht.
Im einzelnen werden geprüft:
5.4 Prüfung des Fassungsraumes und ggf. Einstellung der Peilrohre
Der Fassungsraum des Tanks kann durch Auslitern oder Wiegen ermittelt werden. Für die Einstellung der Peilrohre gilt Satz 1 sinngemäß.
Die rechnerische Ermittlung des Fassungsraumes ist nur mit Zustimmung des Sachverständigen zulässig, soweit die für die Zulassung des Tanks maßgebliche Rechtsvorschrift insoweit keine Einschränkung enthält.
5.5 Druckprüfung
Die Druckprüfung des Tanks erfolgt mit dem auf dem Tankschild angegebenen Prüfdruck vor dem Aufbringen der Isolierung oder dem Einbau in die Vakuumisolierung 5. Bei der Druckprüfung wird geprüft, ob der Innenbehälter beim Prüfdruck dicht ist und ob keine unzulässigen Verformungen auftreten. Die Druckprüfung wird in der Regel mit Wasser bei Raumtemperatur durchgeführt. Während der Druckprüfung muß die Außenwand des Tanks trocken sein.
Der Prüfdruck muß durch ein ausreichend genaues Manometer mit geeignetem Meßbereich festgestellt werden.
Ist eine Prüfung mit Wasser nicht zweckmäßig, kann die Druckprüfung mit Zustimmung des Sachverständigen unter Beachtung besonderer Schutzmaßnahmen auch als Gasdruckprüfung erfolgen (AD-Merkblatt HP 30 ist dabei zu beachten).
In die Druckprüfung sind auch alle Ausrüstungsteile und Rohrleitungen bis zur zweiten Absperreinrichtung mit Ausnahme der Sicherheitsventile und Berstscheiben einzubeziehen.
Für Armaturen, die für den vorgesehenen Verwendungszweck bereits zugelassen sind, ist der Nachweis über die durchgeführte Druckprüfung des Herstellers ausreichend.
Die Druckprüfung muß vor dem Anbringen einer etwa vorgesehenen wärmeisolierenden Schutzeinrichtung (Vakuumisolierung), Lackierung oder Auskleidung durchgeführt werden.
5.6 Dichtheitsprüfung der Wärmeschutzeinrichtung (Vakuumisolierung) 2
Die Dichtheitsprüfung ist in Form einer Vakuummessung durch den Hersteller durchzuführen. Der Sachverständige vergewissert sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Vakuummessung.
5.7 Prüfung der Betriebsfertigkeit vor Inbetriebnahme (Abnahmeprüfung)
Bei der Abnahmeprüfung am Baumuster wird festgestellt, ob der betriebsfertig hergerichtete Tank den vorgeprüften Unterlagen entspricht und die Anforderungen der jeweils zutreffenden Rechtsvorschrift (z.B. GGVE) erfüllt sind.
Bei der Abnahmeprüfung der nach dem Baumuster gebauten Tanks wird festgestellt, ob der betriebsfertig hergerichtete Tank dem zugelassenen Baumuster entspricht.
Im einzelnen werden geprüft:
6 Stempelung des Tankschildes
Nach der Abnahmeprüfung des betriebsfertig hergerichteten Tanks ist das Tankschild mit dem Datum (Monat/Jahr) der Abnahmeprüfung und dem Stempel des Sachverständigen zu kennzeichnen 8.
Wurden Tanks ohne Ausrüstung geprüft, ist die Tankwandung mit der Herstellungsnummer und dem Stempel des Sachverständigen zu kennzeichnen.
7 Prüfbericht/Prüfbescheinigung
Über die Prüfungen am Baumuster ist ein Prüfbericht anzufertigen.
Über die durchgeführten Prüfungen an nach dem Baumuster nachgebauten Tanks ist eine Bescheinigung auszustellen.
1) Außenbehälter
2) Isolationsraum
3) Isolierung
4) Der Nachweis der Oberflächenrißprüfung kann statistisch erfolgen; die Ergebnisse nach den Abschnitten 5.2.2 bis 5.2.4 können einbezogen werden.
5) in den Außenbehälter
6) Bei Eisenbahnkesselwagen geschieht dies im Rahmen der Abnahme durch die DB (EBO § 32)
7) Bei Straßentankfahrzeugen gilt ebenfalls die Kennzeichnung auf der Aufschriftentafel
8) Wurden an Tanks von Eisenbahnkesselwagen Prüfungen nach Abschnitt 5.2.4 durchgeführt, ist das Tankschild mit den Buchstaben RP, dem Datum (Monat/Jahr) dieser Prüfung und dem Stempel des Sachverständigen zu kennzeichnen
(Stand: 12.04.2021)
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