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Technische Regeln Druckgase
TRG 510 - Sonstige Regeln für besondere Druckgasbehälter Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden durch Rißbildung bei Druckgasbehältern für Wasserstoff
Ausgabe Mai 1985
(BArbBl. 5/1985 S. 56 aufgehoben)
Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
1 Geltungsbereich
Diese TRG gilt für Druckgasbehälter aus vergüteten Stählen für Wasserstoff mit einem höchstzulässigen Druck der Füllung bei 15 °C von über 150 bar. Sie gilt nicht für Druckgasbehälter für Wasserstoffgemische.
2 Allgemeines
2.1 Zur Vermeidung von Schäden durch wasserstoffbedingte Rißbildung sind Druckgasbehälter für Wasserstoff besonderen Prüfungen durch den Sachverständigen zu unterziehen.
2.2 Bei bereits in Betrieb befindlichen Druckgasbehältern, die den unter Nummer 3.1 bis 3.3 genannten Prüfungen noch nicht unterzogen wurden, sind diese Prüfungen bei der nächsten anstehenden wiederkehrenden Prüfung zu veranlassen.
2.3 Bei Druckgasbehältern, die in der Regel täglich einmal oder mehrmals gefüllt werden, ist vom Betreiber durch geeignete Aufzeichnungen die Anzahl der Befüllungen dem Sachverständigen jeweils bei den wiederkehrenden Prüfungen nachzuweisen. Bei Wasserstoff-Einsatz bis etwa 7400 Befüllungen ist nach heutigem Wissensstand mit Schäden an Druckgasbehältern nicht zu rechnen, wenn sie den in den Nummern 3.1 bis 3.3 genannten Prüfungen unterzogen worden sind.
2.4 Nach der Wasserdruckprüfung sind die Druckgasbehälter sorgfältig zu trocknen.
2.5 Der in die Druckgasbehälter einzufüllende Wasserstoff muß trocken sein, d.h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen.
3 Prüfungen
3.1 Die Behälter sind erstmalig und wiederkehrend vom Sachverständigen einer Besichtigung der inneren Oberfläche zu unterziehen, wobei - falls erforderlich - optische Hilfsmittel, z.B. Endoskop, zu verwenden sind. Kerbwirkende Oberflächenfehler, z.B. Riefen, Risse, Schalen, größere Korrosionsnarben usw., sind nicht zulässig.
3.2 Die Behälter sind einmalig einer Härteprüfung zu unterziehen zur Feststellung der Gleichmäßigkeit der Wärmebehandlung und der maximalen Festigkeit.
Die Härtemessungen sind in etwa 2 Meter Abstand über Behälterlänge und -umfang zu verteilen. Die maximale
Härte soll HB 280 ± 10 nicht überschreiten, soweit für den Werkstoff nicht andere Werte vereinbart sind. Die Ergebnisse sind vom Sachverständigen zu bewerten.
3.3 Die Behälter sind einmalig nach einem geeigneten Verfahren zerstörungsfrei zu prüfen.
Geeignete Prüfverfahren sind z.B. die Ultraschall-Prüfung und die Oberflächenrißprüfung nach dem Magnetpulver-Verfahren.
Das anzuwendende Prüfverfahren und die Prüfeinrichtungen müssen von Sachverständigen überprüft sein sowie regelmäßig überwacht werden. Der Sachverständige nimmt gelegentlich (stichprobenweise) an den Prüfungen teil.
Druckgasbehälter, die die zerstörungsfreie Prüfung bestanden haben, sind mit dem Kennzeichen für die zerstörungsfreie Prüfung zu versehen.
Mit der Anwendung dieser TRG wird der Beschluß DGa 16-77 "Rißbildung an Druckgasbehältern für Wasserstoff" (ArbSch. 6/1977 S. 133) gegenstandslos.
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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