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Regelwerk

Technische Regeln Druckgase
Füllanlagen
TRG 405 - Füllen ausländischer, für das Ausland bestimmter und sonstiger in § 20 DruckbehV genannter Druckgasbehälter

Ausgabe September 1982
(BArbBl. 9/1982 S. 94 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1. Geltungsbereich

1.1 Diese TRG gilt für das Füllen der in § 20 DruckbehV (jetzt BetrSichV) genannten Druckgasbehälter, die nicht entsprechend der DruckbehV geprüft und nicht mit dem amtlichen Prüfzeichen des Sachverständigen gekennzeichnet sind.

Es handelt sich dabei im einzelnen um Druckgasbehälter,

  1. die dazu bestimmt sind, aus dem Geltungsbereich der DruckbehV verbracht zu werden,
  2. die an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeuges genommen werden und dazu bestimmt sind, an Bord dieser Fahrzeuge verwendet zu werden,
  3. die vorübergehend in den Geltungsbereich dieser Verordnung eingeführt werden oder
  4. die von den Streitkräften oder deren zivilem Gefolge betrieben werden, soweit diese dem NATO-Truppenstatut unterliegen.

1.2 Diese TRG gilt nicht für das Füllen von Druckgasbehältern für Acetylen; dafür gilt TRAC 209 Nummer 5.4.

2 Füllvoraussetzungen

Druckgasbehälter nach Nummer 1.1 dürfen nur gefüllt werden, wenn

In Zweifelsfällen stellt der Sachverständige fest, ob und ggf. unter welchen Bedingungen die Druckgasbehälter gefüllt werden dürfen.

2.1 Kennzeichnung

Aus der Kennzeichnung der zu füllenden Druckgasbehälter müssen mindestens ersichtlich sein:

bei Druckgasbehältern für verdichtete Gase außerdem:

bei Druckgasbehältern für verflüssigte Gase außerdem:

2.2. Kontrolle vor jeder Füllung

Durch eine sachkundige Person des Füllwerkes ist jeder Druckgasbehälter daraufhin zu kontrollieren, daß

Ist die Prüffrist verstrichen, darf ein Druckgasbehälter nur gefüllt werden, nachdem er den Prüfungen nach Nummer 3 unterzogen worden ist.

3 Prüfungen nach Ablauf der Prüffrist

3.1 Durch eine sachkundige Person ist jeder Druckgasbehälter einer äußeren und inneren Prüfung zu unterziehen. Der Sachverständige prüft stichprobenweise nach.

3.2 Alle Druckgasbehälter sind im Beisein des Sachverständigen einer Wasserdruckprüfung zu unterziehen.

Als Mindestprüfstück ist bei verdichteten Gasen der 1,5fache zulässige Überdruck der Füllung und bei verflüssigten Gasen der Prüfüberdruck anzuwenden.

3.3 Druckgasbehälter, die nach den Nummern 3.1 und 3.2 geprüft worden sind, werden mit dem Datum der Prüfung (Monat und Jahr) und dem nichtamtlichen Prüfstempel des Sachverständigen versehen.

4 Füllen

4.1 Für das Füllen der Druckgasbehälter gelten die TRG 402 und TRG 404 entsprechend.

4.2 Zum Füllen von Druckgasbehältern mit einem von DIN 477 abweichenden Anschluß dürfen nur geeignete Übergangsstücke verwendet werden.

Übergangsregeln

Mit der Anwendung der TRG 405 werden gegenstandslos:
Technische Grundsätze (TG) Ziffer 31(2),
Beschluß DGa 834/58,
Beschluß DGa 71/63,
Beschluß DGa 214/65.

ENDE

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