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TRFL - Technische Regel für Rohrfernleitungen nach § 9 Absatz 5 der Rohrfernleitungsverordnung
Vom 25. Oktober 2023
(BAnz. AT 13.03.2024 B4)
Red. Anm.: Bisheriger Titel "Technische Regel für Rohrfernleitungsanlagen nach § 9 Absatz 5 der Rohrfernleitungsverordnung"
KAS 14 - Merkblatt Verstopfungen von Rohrleitungen
Diese technische Regel gilt für die Errichtung, den Betrieb, die Änderung sowie die Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung.
Die Abschnitte 1 bis 11 gelten für die Planung und den Bau, Abschnitt 12 für den Betrieb und die Überwachung von Rohrfernleitungsanlagen.
Diese Regel ist im Sinne des deterministischen Ansatzes konzipiert, sodass primär Einflüsse, die die Rohrfernleitungsanlage schädigen können, vermieden werden (siehe hierzu auch AfR-Bericht Nummer 6 "Verfahren zur Ermittlung der Sicherheit von Rohrfernleitungen").
Diese technische Regel gilt nicht für
Abweichende Anforderungen für Sauerstoff-Fernleitungen im Geltungsbereich dieser Regel sind in dem Anhang X geregelt.
Teil 1
Anforderungen an Planung, Bau, Betrieb und Überwachung
1 Allgemeines
1.1 Allgemeine Anforderungen
Die Rohrfernleitungsanlage ist gegenüber angeschlossenen Anlagen eindeutig durch die Festlegung von Schnittstellen zu vor- oder nachgelagerten Einrichtungen (zum Beispiel Tanklager, Verbraucher) abzugrenzen.
Zum sicheren Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen sind die chemischen, physikalischen und wassergefährdenden Eigenschaften des Fördermediums zu berücksichtigen und die Errichtung und der Betrieb der Rohrfernleitungsanlage so zu gestalten, dass die Rohrfernleitungsanlage den zu erwartenden Beanspruchungen und Belastungen sicher standhält und dicht bleibt. Je nach Eigenschaft des Fördermediums sind entsprechende Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Umwelt zu treffen. Einschlägige arbeitsschutzrechtliche Regelwerke, insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung und die Gefahrstoffverordnung sowie die zugehörigen Technischen Regeln, sind zu berücksichtigen.
1.2 Antrags-/Anzeigeunterlagen
Dem Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) beziehungsweise der Anzeige nach § 4a der Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV) sind in Abstimmung mit der zuständigen Behörde die Unterlagen nach Anhang I beizufügen.
1.3 Sonstige Hinweise
Alle Angaben zum Druck (Betriebsdruck, Nenndruck etc.) sind als Überdruck gegenüber dem atmosphärischen Druck angegeben, soweit nicht explizit anders erwähnt.
Der bei den Nummern 19.3 bis 19.6 der Anlage 1 zum UVPG verwendete Begriff "Durchmesser" ist mit dem in der TRFL verwendeten Begriff "Nennweite" (DN) gleichzusetzen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Rohrfernleitungsanlagen
Rohrfernleitungsanlagen im Sinne dieser Regel umfassen neben den Rohrfernleitungen alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere auch die Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- und Entlastungsstationen sowie Verdichter-, Regel- und Messanlagen.
Verdichter, die nicht nur dem Betrieb der Rohrfernleitungsanlage dienen, müssen nicht der Rohrfernleitungsanlage zugerechnet werden, wenn zwischen diesen und der Rohrfernleitungsanlage Sicherheitseinrichtungen gemäß Abschnitt 11.1 vorhanden sind. Diese Sicherheitseinrichtungen sind Bestandteil der Rohrfernleitungsanlage.
Wenn sich in der Rohrfernleitungsanlage (zum Beispiel in Übergabestationen) Einrichtungen befinden, die nur dem Schutz anderer Anlagen dienen, gehören diese letztgenannten Einrichtungen nicht zur Rohrfernleitungsanlage, wenn ihr Versagen keine Auswirkungen auf den sicheren Betrieb der Rohrfernleitungsanlage hat und die in Abschnitt 11.3.8 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Einrichtungen sind in diesem Fall Bestandteil der anderen Anlagen.
Die Rohrfernleitungsanlagen können durch geeignete Einrichtungen in einzelne Rohrfernleitungsabschnitte unterteilt werden.
2.2 Entfällt
2.3 Werksgelände
(Stand: 12.04.2024)
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