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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung der Änderung der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen nach § 9 Absatz 5 der Rohrfernleitungsverordnung

Vom 30. September 2020
(BAnz. AT vom 21.10.2020 B2)



Auf Grund des § 9 Absatz 5 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809) veröffentlicht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die nachfolgenden Änderungen der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen (TRFL) vom 3. Mai 2017 (BAnz AT 07.06.2017 B6). Die Änderungen der TRFL wurden vom Ausschuss für Rohrfernleitungen (AfR) erarbeitet und sind mit der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes abgestimmt. Zu den Inhalten, die den Arbeitsschutz betreffen, wurde das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales hergestellt.

Änderung der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen nach § 9 Absatz 5 der Rohrfernleitungsverordnung

1. In Abschnitt 5.4.2.2 Satz 1 wird das Wort "nichtstationäre" durch das Wort "instationäre" ersetzt.

2. In Abschnitt 12.5.2 Buchstabe c wird der Verweis auf "Abschnitt 11.1.1 Buchstabe a bis e" durch den Verweis auf "Abschnitt 11.1 Buchstabe a bis e" ersetzt.

3. Abschnitt 12.5.2 Buchstabe l wird wie folgt gefasst:

alt neu
Auflistung aller Änderungen im Sinne des Anhangs IV Abschnitt 2.1. "Auflistung aller Änderungen, ausgenommen Änderungen von unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 65 Absatz 2 Satz 4 UVPG und Änderungen, die nicht wesentlich im Sinne des § 4a Absatz 1 RohrFLtgV sind".

4. Im Anhang I Abschnitt I 1 Satz 1 wird die Angabe "Die in der Tabelle A.2" durch die Angabe "Die in Anhang I 2" ersetzt.

5. In der Überschrift von Anhang I Abschnitt I 1.1 wird die Angabe " §§ 20 ff. UVPG" durch die Angabe " §§ 65 ff. UVPG" ersetzt.

6. Im Anhang I Abschnitt I 1.1 wird die Angabe " §§ 20 ff. UVPG" jeweils durch die Angabe " §§ 65 ff. UVPG" ersetzt.

7. In der Überschrift von Anhang I Abschnitt I 1.2 wird die Angabe " §§ 20 ff. UVPG" durch die Angabe " §§ 65 ff. UVPG" ersetzt.

8. Im Anhang I Abschnitt I 1.2 wird die Angabe " §§ 20 ff. UVPG" jeweils durch die Angabe " §§ 65 ff. UVPG" ersetzt.

9. Im Anhang I wird nach Abschnitt I 1.5 Satz 2 die Überschrift "I 2 Mindestumfang der erforderlichen Angaben und Unterlagen" eingefügt.

10. In der Tabelle in Anhang I Abschnitt I 2 (neu) wird in den Überschriften zu den Spalten 3 und 4 jeweils die Angabe " §§ 20 ff. UVPG" durch die Angabe " §§ 65 ff. UVPG" ersetzt.

11. Im Anhang I Abschnitt I 2 (neu) wird in der Tabelle in Zeile 1 die folgende Angabe "I 2" gestrichen.

12. Im Anhang II Abschnitt II 2.4.3 Satz 2 Buchstabe a wird das Wort "nichtstationären" durch das Wort "instationären" ersetzt.

13. Im Anhang II Abschnitt II 3 Satz 4 wird die Angabe "gemäß Teil 1 Abschnitt 12.3.10 und des Anhangs VI" durch die Angabe "gemäß Anhang VI" ersetzt.

ID: 201971

ENDE

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