TRD 611 Fußnoten
1) Weitere Richtwerte, auch solche, die Anlagenteile außerhalb des Geltungsbereichs der DampfkV betreffen, können den VdTÜV-Richtlinien für Speisewasser, Kesselwasser und Dampf von Dampferzeugern bis 68 bar zulässigem Betriebsüberdruck und der VGB-Richtlinie für Kesselspeisewasser. Kesselwasser und Dampf von Dampferzeugern über 68 bar zulässigem Betriebsüberdruck in der jeweils gültigen Fassung entnommen werden.)
2) Diese Begriffsbestimmung setzt voraus, daß freie basen, z.B. Natriumhydroxid, als Verunreinigung nicht vorhanden sind)
3) Falls Hydrazin zur Anwendung gelangt, sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRga 550 "Hydrazin" sowie die berufsgenossenschaftlichen Merkblätter Hydrazin (ZH 1/127) und "Grundsätze für die Anerkennung von geschlossenen Umfüll- und Dosieranlagen für wäßrige Lösungen von Hydrazin" (ZH 1/109) zu beachten. (Red. Anm: vgl. TRGS 608)
(Stand: 13.12.2018)
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