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Technische Regeln für Dampfkessel
- Ausrüstung und Aufstellung -
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TRD 450 Anlage 2 - Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlagen
- Allgemeines -
Ausgabe März 1996
(BArbBl. 3/1996 S. 98aufgehoben)
1 Geltungsbereich
Diese TRD gilt für die sicherheitstechnischen Anforderungen an Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlagen. Bei Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern ist der zulässige Betriebsüberdruck > 0,1 bar 1.
Diese TRD umfaßt im einzelnen:
TRD 451 Anlage 2 - | Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlagen; Lagerbehälter, |
TRD 452 Anlage 2 - | Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlagen; Ausrüstung, Aufstellung, Betrieb. |
Sie gelten zusätzlich zu den übrigen TRD; siehe hierzu auch TRD 001.
2 Hinweise auf Vorschriften
Auf die folgenden Vorschriften und Verordnungen wird verwiesen:
(1) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 16.10.1976 (BGBl. I S. 3017), zuletzt geändert am 30.09.1986 (BGBl. I S. 1530).
(2) Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die nähere Bestimmung wassergefährdender Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit - VwV wassergefährdender Stoffe - vom 09.03.1990 (GMBl. 1990, Nr. 8, S. 114)
(3) Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 25.09.1991 (BGBl. I S. 1931).
(4) Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften, insbesondere Unfallverhütungsvorschrift "Wärmekraftwerke und Heizwerke" (VBG 2)
(5) Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV (jetzt BetrSichV)) Vom 25.06.1992 (BGBl. I S. 1171)
Im übrigen wird auf TRD 601 Blatt 1 Anlage 1 Abschnitte 1 und 3 verwiesen.
3 Anlagenkonzept
Lagerbehälter für Ammoniak-Wassergemische sind einwandig auszuführen und oberirdisch in einer Auffangtasse aufzustellen. Alternativ sind doppelwandige Behälter ohne Auffangtasse für unter- oder oberirdische Lagerung zulässig.
4 DIN-Sicherheitsdatenblatt (Beispiel)
Firma:
Handelsname: Salmiakgeist techn. rein
1 Chemische Angaben
1.1 | Chemische Charakterisierung: | Ammoniaklösung mit 25-32 Gew. % NH3in Wasser CAS 1336-21-6 |
1.2 | Form: | flüssig |
1.3 | Farbe: | farblos |
1.4 | Geruch: | charakteristisch stechend |
2 Physikalische und sicherheitstechnische Angaben (Druckangaben als Pabs) geprüft nach:
2.1 | Zustandsänderung Schmelztemperatur Schmelztemperatur Siedetemperatur Siedebeginn |
- 57,5 °C bei 25 Gew. % NH3 - 91,5 °C bei 32 Gew. % NH3 + 37,7 °C bei 25 Gew. % NH3 + 24,7 °C bei 32 Gew. % NH3 |
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2.2 |
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907,1 kg/m3bei 25 Gew. % NH3 886,1 kg/m3bei 32 Gew. % NH3 |
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2.3 |
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483 mbar bei 25 Gew. % NH3 837 mbar bei 32 Gew. % NH3 |
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2.4 | Viskosität (°C) | |||
2.5 | Löslichkeit in Wasser (°C) | g/l unbegrenzt mischbar | ||
in (°C) | g/l unbegrenzt mischbar | |||
2.6 | pH-Wert bei 280 g/l H20) (25 °C) | 11,8 | ||
2.7 | Flammpunkt entfällt | °C | ||
2.8 | Zündtemperatur von NH3-Gas | 651 °C (nach DIN 51794) | ||
2.9 | Explosionsgrenzen (NH3-Gas) | untere: 15 Vol.% obere: ca. 28 Vol.% NH3in Luft |
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2.10 | Thermische Zersetzung: | entfällt | ||
2.11 | Gefährliche Zersetzungsprodukte: | entfällt | ||
2.12 | Gefährliche Reaktionen: | mit Säuren heftige Neutralisationsreaktion | ||
2.13 | Weitere Angaben: | greift Kupfer, Zink und deren Legierungen an. |
3 Transport
GGVSee/IMDG-Code: | 8*) |
GGVE/GGVS: | 8,43 c) |
UN-Nr.: | 2672 |
RID/ADR: | 8,43 c) |
IATA-DGR: | 2672 |
ADNR: | Sonderregelung |
Sonstige Angaben: | |
*) MF AG 725 | EMS 8-06 |
4 Vorschriften
Die Zubereitung ist nach Anhang VI der GefStoffV bzw. Anlage 1 der EG-Richtlinie "Gefährliche Stoffe" kennzeichnungspflichtig.
EG-Nr.: 007-00l-02-X
R-Sätze: 36/37/38
Gefahrensymbole: XI
S-Sätze: (2)*-26
*S 2 nicht im industriellen Bereich
MAK-Wert für Ammoniak: 50 ml/m3(ppm) bzw. 35 mg/m3(20 °C: 1,013 bar) Spitzenbegrenz.: Kat. I
Katalog wassergefährdender Stoffe vom 15.04.1985 (WGK 2)
DIN 52 900: Auf den vollständigen Wortlaut der Norm wird verwiesen.
5 Schutzmaßnahmen, Lagerung und Handhabung
5.1 | Technische Schutzmaßnahmen: Behälter dicht geschlossen halten. Erwärmung vermeiden (Druckanstieg, Berstgefahr). Lagerraum gut belüften. Nicht mit Säuren zusammenlagern. Sprühwasserinstallationen vorsehen. |
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5.3 | Arbeitshygiene: Von Nahrungsmitteln und Futtermitteln fernhalten. Hautkontakt vermeiden. Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen |
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5.4 | Brand- und Explosionsschutz: Kein Feuer - nicht rauchen - Zündquellen fernhalten Ammoniakwasser ist selbst nicht brennbar; durch Ausgasen kann sich jedoch zündfähiges Ammoniak-Luft-Gemisch (siehe Expl.-Gr.) z.B. im Tankzug bilden. |
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5.5 | Entsorgung: Nach den jeweiligen Vorschriften der örtlichen Behörden. Trink- und Flußwassergefährdung siehe 8. Angaben zur Ökologie. |
6 Maßnahmen bei Unfällen und Bränden
6.1 | Nach Verschütten/Auslaufen/Gasaustritt: Gefahrenstelle sichern. Windrichtung beachten. Schutzkleidung verwenden. Ammoniakwasser nicht in Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen. Mit viel Wasser wegspülen, wenn möglich neutralisieren. Ammoniakdämpfe mit Wassersprühstrahl niederschlagen. | ||||||||||
6.2 |
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6.3 |
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6.4 | Weitere Angaben: Beim Ausgasen im Freien keine Explosionsgefahr, Bergungsarbeiten nicht wegen Ammoniak in Luft einstellen. |
7 Angaben zur Toxikologie
Ammoniakwasser wirkt stark ätzend auf Augen und Haut.
Beim Einatmen konzentrierter Ammoniäkdämpfe Erstickungsgefahr, Lungenödem möglich.
Wegen des stechenden Geruchs (Geruchsschwelle 5-10 ppm) beginnt die Gefährdung im allgemeinen erst über der Erträglichkeitsgrenze (500-1000 ppm).
8 Angaben zur Ökologie
Die Toxizität von Ammoniak für Fische ist eine Funktion des pH-Wertes.
Ammonium-Ionen sind weniger giftig als freies Ammoniak.
Quelle: "Ammonia", WHO Environmental Health Criteria 54, Genf 1986.
9 Weitere Hinweise
Kühn-Birret-Merkblatt 15. Erg.Lfg. 12/81 a 57-1
"Technische Information Ammoniak" BASF AG, 1987
Ammoniak ist im Anhang II der Störfallverordnung aufgeführt.
Die Angaben stützen sich auf den heutigen Stand unserer Kenntnisse und stellen keine Eigenschaftszusicherung im Rechtssinne dar. Gesetzliche Vorschriften sind in eigener Verantwortung zu beachten.
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1 Bei Inkrafttreten der EG-Druckgeräte-Richtlinie voraussichtlich > 0,5 bar
ENDE |
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