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9.5.3 Nach der Inbetriebnahme der Wirbelschichtfeuerung ist die Zündeinrichtung bis zum Erreichen der je nach Brennstoff erforderlichen Mindestwirbelschichttemperatur in Betrieb zu halten. Die Außerbetriebnahme der Zündeinrichtung soll stufenweise erfolgen. Vor Außerbetriebnahme der Zündfeuerung muß die Überwachungseinrichtung für den Verbrennungsprozeß gemäß Abschnitt 9.1.1 wirksam sein.
9.5.4 Eine Zündeinrichtung kann auch als Stütz- oder Leistungsfeuerung Verwendung finden.
9.5.5 Auf eine Flammenüberwachung der Stütz- oder Leistungsbrenner kann verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, daß diese Brenner nur in Betrieb genommen werden können, wenn der Brennstoff für die Stütz- und Leistungsbrenner sicher an der Wirbelschicht gezündet wird.
9.6 Betriebliche Sicherheitsmaßnahmen
9.6.1 Zur Aufrechterhaltung der Verbrennungsstabilität kann der Einsatz von Zünd-/Stützfeuerung erforderlich sein. Hierbei ist die Betriebsanleitung des Herstellers zu beachten.
9.6.2 Im Falle der Verwendung von Steinkohle-Mahlanlagen mit Mahltrocknung, die ohne inerte Atmosphäre betrieben werden, sind für die In- und Außerbetriebnahme die folgenden Anforderungen zu erfüllen.
9.6.2.1 Inbetriebnahme
Die Inbetriebnahme muß so lange inert erfolgen, bis der verbliebene Kohlenstaub in den Feuerraum ausgetragen ist. Auf eine inerte Inbetriebnahme kann verzichtet werden, wenn die Abschaltung gemäß den Abschnitten 9.6.2.2.1, 9.6.2.2.2 oder 9.6.2.2.3 erfolgte.
9.6.2.2 Außerbetriebnahme
9.6.2.2.1 Planmäßige Abschaltung
Folgende Reihenfolge muß eingehalten werden;
9.6.2.2.2 Schnelle Abschaltung
Eine schnelle Abschaltung von einer oder mehreren Mühlen kann bei verbleibender Mindestfeuerungswärmeleistung oder bei in Betrieb befindlicher Zündfeuerung erfolgen. Dabei muß sichergestellt sein, daß der in den Feuerraum eintretende restliche Kohlenstaub zuverlässig verbrannt wird.
9.6.2.2.3 Not-Abschaltung
9.6.3 Brennstoffrückstände, die in den Feuerraum zurückgeführt werden sollen, dürfen nur kontrolliert in den Feuerraum gelangen, deshalb ist z.B. der Einbau von Zuteilern vorzusehen.
9.6.4 01 Nach dem Abschalten der Feuerung und bei Betriebsstörungen darf es nicht zu einem unzulässigen Ausdampfen des im Dampferzeuger vorhandenen Wasservorrates kommen. Die überschüssige Wärme muß gefahrlos aus dem Dampferzeuger abgeführt werden können. Gegebenenfalls muss dazu auch der Wibelgasmassenstrom abgeschaltet werden.
Die Einhaltung dieser Forderung ist nachzuweisen.
9.7 Notbetrieb
Ein unvermeidbarer kurzzeitiger Notbetrieb, bei welchem Funktionen von sicherheitstechnischen Einrichtungen überbrückt werden, ist nur unter folgenden Bedingungen statthaft:
9.7.1 Die Umstellung auf den Notbetrieb darf nur unter Verwendung eines Schlüsselschalters möglich sein.
9.7.2 Über die Zeitdauer des Notbetriebs müssen die außer Betrieb befindlichen sicherheitstechnischen Funktionen durch ständige fachkundige Überwachung ersetzt werden.
9.7.3 An Anlagen mit mehreren Zünd-, Stütz- oder Leistungsbrennern in einem Feuerraum sind keine über Abschnitt 9.7.1 und 9.7.2 hinausgehenden Maßnahmen erforderlich, wenn die Mindestfeuerungswärmeleistung und/oder die Mindestbettemperatur nicht unterschritten werden.
9.7.4 Bei überwachten Brennern, eingebaut oberhalb der Wirbelschicht, darf, wenn im fluidisierten Zustand die Mindestbettemperatur nicht erreicht ist, nur ein Flammenwächter überbrückt werden.
9.7.5 Bei Betrieb mit nur einem Zünd-, Stütz- oder Leistungsbrenner je Feuerraum müssen folgende sicherheitstechnische Funktionen erhalten bleiben:
Davon abweichende Bedingungen sind im Einzelfall mit dem Sachverständigen festzulegen.
9.8 Elektrische Ausrüstung der Wirbelschichtfeuerungsanlage
9.8.1 Die elektrische Ausrüstung von Wirbelschichtfeuerungsanlagen ist unter Beachtung der DIN VDE 0116 sowie der einschlägigen VDE-Bestimmungen auszuführen. Für das Abschalten der gesamten Wirbelschichtfeuerungsanlage, insbesondere der Brennstoffzufuhr, ist ein Gefahrenschalter an ungefährdeter Stelle, möglichst außerhalb des Kesselaufstellungsraumes, leicht zugänglich anzubringen. Der Gefahrenschalter für die Wirbelschichtfeuerungsanlage darf nur bei Dampfkesseln, bei denen ein unzulässiges Ausdampfen durch die im Feuerraum und in den Kesselzügen gespeicherte Wärme nicht zu befürchten ist, auch die Speiseeinrichtung abschalten.
9.8.2 Bei einer Unterbrechung in den elektrischen Bauteilen und den Leitungen der Sicherheitseinrichtungen muß ein Abschalten zur sicheren Seite hin erfolgen 6). Dies gilt sinngemäß auch für nicht elektrisch betriebene Sicherheitseinrichtungen.
9.9 Ausrüstung zur Handhabung heißer Asche
9.9.1 Die Anlagen zum Umlauf und zur Ausschleusung heißen Wirbelschichtmaterials müssen verschleißarm und temperaturbeständig ausgeführt werden.
9.9.2 Zur Vermeidung von Heißgaseintritt in Aschebunker oder Silos gelten die Anforderungen nach Abschnitt 4.3.3.
9.9.3 Bei Arbeiten an den Anlagen während des Betriebs der Wirbelschichtfeuerung ist sicherzustellen, daß die Verbindung zur Feuerung wirksam und kontrollierbar unterbrochen ist.
9.9.4 Wenn aus Anlagen zur Aschehandhabung durch Betriebsstörung heiße Asche austritt, sind die dadurch gefährdeten Bereiche abzusperren. Hinsichtlich der weiteren Maßnahmen ist TRD 601 Blatt 2 zu beachten.
10 Allgemeines
10.1 An geeigneten Stellen des Dampfkessels oder der Wirbelschichtfeuerung muß mindestens eine Beobachtungsmöglichkeit, z.B. Schauöffnung, gegeben sein, durch welche die Wirbelschicht und die Zündflamme beobachtet werden können.
10.2 Undichtigkeiten, z.B. an Flanschverbindungen und Verschleißteilen, sind umgehend zu beseitigen.
10.3 Alle Betriebsräume müssen vom Kohlenstaub weitgehend freigehalten werden. Kohlenstaubansammlungen sind zu beseitigen, hierbei sind Aufwirbelungen von Kohlenstaub zu vermeiden.
10.4 Das Betriebspersonal und auch Personen, die sich in den Betriebsräumen einer Brennstoffzerkleinerungs- bzw. Mahlanlage nur vorübergehend zur Durchführung von Arbeiten aufhalten, sind über die bestehenden Gefahren zu unterrichten.
10.5 Das Bedienen und Instandhalten von Brennstoffzerkleinerungs- bzw. Mahlanlagen darf nur von einem sicheren Arbeitsplatz aus erfolgen. Im Bereich der Brennstoffzerkleinerungs- bzw. Mahlanlage dürfen Reparaturarbeiten, insbesondere Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten, nur mit schriftlicher Genehmigung des Betriebsleiters oder des für die Brennstoffzerkleinerungs- bzw. Mahlanlage Verantwortlichen unter Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen ausgeführt werden. Schutzmaßnahmen, die zur Durchführung von Reparaturarbeiten getroffen worden sind, dürfen nur von der für die Schutzmaßnahmen verantwortlichen Person aufgehoben werden.
Für Instandhaltungsmaßnahmen sind geeignete Vorrichtungen sowie Ablage- und Abstellmöglichkeiten vorzusehen. Für den Ein- und Ausbau von Komponenten wird dies durch Podeste, Bühnen oder Geräte mit Ablage- und Abstellmöglichkeiten sowie entsprechende Transportwege erfüllt.
Den Bereich der Einfüllöffnungen von Bunkern dürfen gegen Absturz nicht gesicherte Personen nur betreten, wenn diese Öffnungen gegen Hineinstürzen gesichert sind.
Die unter Abschnitt 7.1.2 beschriebenen Absperreinrichtungen sind bei Arbeiten an der Brennstoffzerkleinerungs- bzw. Mahlanlage vor Aufnahme der Arbeiten zu schließen.
10.6 Vor dem Öffnen von Türen und Klappen, hinter denen sich bewegende Teile befinden, durch die Personen gefährdet werden können, ist eine Abschaltung und Freigabe entsprechend den vorgegebenen Richtlinien vorzunehmen. Auf Druckausgleich ist zu achten.
10.7 Apparateteile, Fördereinrichtungen und Rohrleitungen, die zur Ausführung von Reparaturen auseinandergenommen werden müssen, sind - soweit möglich - vorher zu entleeren und zu säubern. Bei gasreichen Kohlen kann Ausspülen mit Wasser erforderlich sein. An beweglichen derartigen Teilen sind Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten außerhalb der gefährdeten Räume vorzunehmen.
10.8 Bei der Handhabung von Zusatzstoffen und Verbrennungsrückständen, z.B. bei Begehung, Reparaturfall, Betriebsstörungen, ist für ausreichenden Personalschutz Sorge zu tragen, z.B. persönliche Schutzausrüstung. Atemschutz, Duscheinrichtung.
10.9 Mit Instandhaltungsarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt, ihre Ausführung überprüft und die Arbeitsstelle freigegeben sind (Freigabeverfahren).
Sollen Teile der Anlage während des Betriebes befahren werden, so ist durch geeignete Maßnahmen eine Gefährdung von Personen zu verhindern.
11 Betriebsanleitung und Betriebsanweisung
11.1 Der Hersteller oder Ersteller hat dem Betreiber der Feuerungsanlage eine Betriebsanleitung mitzuliefern. Der Betreiber hat eine Betriebsanweisung zu erstellen.
11.2 Dem Kesselwärter muß diese Betriebsanweisung vorliegen. Sie muß enthalten:
Erläuterungen
1 Anforderungen nach Abschnitt 9.2.2 (2) beim Ausfall der Verbrennungsluft bzw. bei Unterschreiten der Wirbelgasmenge
Die Anforderung beim Ausfall der Verbrennungsluft bzw. bei Unterschreiten der Wirbelgasmenge gelten als erfüllt, wenn das Verbrennungsluftgebläse wie folgt überwacht wird:
Abfrage des Leistungsschalters und eines der nachfolgenden Kriterien:
Auf eine Abfrage des Leistungsschalters kann verzichtet werden, wenn eines der Kriterien nach (1) bis (5) fehlersicher nach DIN VDE 0116 oder wenn zwei unterschiedliche Kriterien nach (1) bis (5) verarbeitet werden.
2 Anforderungen nach Abschnitt 9.2.2 (5) bei nicht hinreichend geöffnetem Abgasschieber oder Ausfall des Saugzuggebläses
Die Anforderungen für den Rauchgasweg sind erfüllt, wenn die Überwachung der Klappenstellung fehlersicher nach DIN VDE 0116 ausgeführt ist oder beim Anfahren der Brenner die Stellung der Klappen abgefragt wird und eine fehlersichere Feuerraumdrucküberwachung nach DIN VDE 0116 ausgeführt ist.
Die Überwachung des Ausfalls des Saugzuggebläses ist gewährleistet, wenn der Leistungsschalter und eines der nachfolgenden Kriterien abgefragt werden:
Auf eine Abfrage des Leistungsschalters kann verzichtet werden, wenn eines der Kriterien nach (1) bis (5) fehlersicher nach DIN VDE 0116 oder wenn zwei unterschiedliche Kriterien nach (1) bis (5) verarbeitet werden.
Absperreinrichtungen an Fördersystemen, die mit der Brennkammer in direkter Verbindung stehen (Abschnitt 5.2.4, 5.3.6, 7.1.3)
Die Forderung einer sicheren Absperrung gegen die Brennkammer gemäß Abschnitt 7.1.3 kann z.B. erreicht werden durch
Der Sperrluftdruck ist kontinuierlich zu überwachen. Im Regelfall wird hierzu der Differenzdruck zwischen Sperrluft und Rauchgas herangezogen. Der Sperrluftdruck muß immer höher sein als der jeweils anstehende Druck auf der Rauchgasseite. Nur wenn für alle Betriebs- und Störfälle der maximal mögliche Rauchgasüberdruck bekannt ist, darf der Sperrluftdruck direkt überwacht werden 8).
Bei Abfall des Sperrluftdruckes unter den vorgegebenen Grenzwert muß mindestens vor Ort ein optischer und akustischer Alarm selbsttätig ausgelöst werden 9). Zulässige Grenzwerte sind zwischen Hersteller, Betreiber und Sachverständigem festzulegen. Der Alarm muß so erfolgen, daß er von allen vor Ort Tätigen wahrgenommen werden kann.
Die Meßstellen für die Sperrluftüberwachung sind so anzuordnen, daß sie auch bei ungünstigen Umständen, z.B. Anbackungen, Staubablagerungen, undichten Dichtelementen, repräsentative Werte für den Sperrluftraum ergeben.
Die geschlossenen Absperrorgane sind gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu sichern. Im Regelfall ist neben dem Abschalten der Hilfsenergie ein mechanisches Blockieren erforderlich. Das Blockierelement ist dabei so auszulegen, daß es dem 1,5fachen Auslegungswert der Öffnungskräfte standhält.
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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