Tafel 1. Prüfumfang bei Anwendung des Abschnittes 3.4

Werkstoff-
gruppe 1
1 2 3 4
Stahlsorte St 35.8, St 45.8 17 Mn 4, 19 Mn 5
15 Mo 3
13 CrMo 4 4
10 CrMo 9 10
14 Mo V 63
X 20 CrMo V 12 1
 

Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Wärmebehandlung anhand der Glühdiagramme

Stichprobenweise Werkstoffprüfung im Einvernehmen mit dem Sachverständigen. Ist durch eine laufende Prüfung von Stählen höherer Werkstoffgruppen die Einhaltung der Güteeigenschaften sichergestellt, entfällt die Werkstoffprüfung. Je Dampfkesselanlage stichprobenweise Härteprüfung 2 an ca. 10 % der Hohlkörper Härteprüfung an allen Hohlkörpern und ggf. an abgetrennten, gleichartig wärmebehandelten Probestücken
Je Dampfkesselanlage 3und Hersteller an einem Hohlkörper, möglichst mit der größten Wanddicke, ein Probensatz 5. Ist durch eine laufende Prüfung von Stählen höherer Werkstoffgruppen die Einhaltung der Güteeigenschaften sichergestellt, genügt eine stichprobenweise Werkstoffprüfung im Einvernehmen mit dem Sachverständigen. Je Wanddickenbereich 4 und Schmelze bei gleiches Wärmebehandlungsbedingungen als Probensatz 5
1 Sonstige Stähle sind nach dem Gutachten des Sachverständigen einer der vier Werkstoffgruppen zuzuordnen, z.B. 20 Mn 6 der Werkstoffgruppe 2, 15 NiCuMoNb 5 und 20 MnMo 4 5 der Werkstoffgruppe 4
2 Die Härteprüfung erfolgt durch den Hersteller mittels geeigneter Verfahren, die im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festgelegt werden. Das Ergebnis ist dem Sachverständigen vorzulegen.
3 Bei geringer Stückzahl können hinsichtlich Prüfumfanges mehrere Dampfkesselanlagen zu einer Prüfeinheit zusammengefaßt werden. Hierbei sollen nicht mehr als 30 Hohlkörper eine Prüfeinheit bilden
4 Folgende Wanddickenbereiche werden unterschieden:
s< 40 mm
s > 40 mm bis< 80 mm
s< 80 mm
wobei Hohlkörper nicht mehr als 20 mm in der Wanddicke voneinander abweichen sollen. Die Wanddickenbereiche sind im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festzulegen.
5 Probensatz siehe Abschnitt 3.6

   

   

   

   

 

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