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TRD 201 Anlage 3, Tafel 1: Übersicht über Anzahl und Entnahmestellen der Prüfstücke
Wärmebehandlung nach TRD 201 | ||
nicht erforderlich | erforderlich | |
1. bis 6. Schuß | Je Schuß ein Prüfstück aus den für das Bauteil vorgesehenen Blechtafeln. Jede Schmelze ist zu erfassen.(siehe Abschnitt 2.1) | |
ab 7. Schuß und weitere Bauteile bestehend aus einem Schuß | Je Schuß ein Prüfstück (siehe Abschnitt 2.2) | |
zwei oder mehreren Schüssen | Je Bauteil ein Prüfstück aus Blechen gleicher Festigkeitsgruppe und etwa gleicher Dicke (Abweichungen von ± 5 mm sind zulässig) (s. Abschnitt 2.2.1) | Je Bauteil ein Prülstück, jedoch bei verschiedenen Schmelzen von jeder Schmelze ein Prüfstück aus einer der für das Bauteil bestimmten Blechtafeln (siehe Abschnitt 2.2.2) |
nach mind. 50 Arbeitsprüfungen je Werkstoffgruppe | Erleichterungen siehe Abschnitt 6 |
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(Stand: 08.12.2018)
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