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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln - hier: - TRBS 3151/TRGS 751 "Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen"

Vom 10. Februar 2022
(GMBl. Nr. 8 vom 14.03.2022 S. 183)



- IIIb 3 - 35125 - 5 -

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

- Änderung der TRBS 3151/TRGS 751 "Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen"

Die TRBS 3151/TRGS 751 "Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen", Ausgabe September 2019, GMBl 2019 S. 1242-1281 [Nr. 62-63] v. 28.11.2019, zuletzt geändert:

GMBl 2020 S. 807 [Nr. 38] v. 2.10.2020, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Anhang" wird durch die Angabe "Anhang 1" ersetzt.

b) Nach der Angabe zu Anhang 1 werden die folgenden Angaben zu Anhang 2 und Anhang 3 angefügt:

"Anhang 2: Einrichtungen der Elektromobilität in räumlicher Nähe zur Betankungsanlage

Anhang 3: Mobile Gasfüllanlage für gasförmigen Wasserstoff "

2. Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Diese Technische Regel behandelt dabei auch
  1. die möglichen Gefährdungen, die sich aus der Arbeitsumgebung der unter Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Anlagen und durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, insbesondere den überwachungsbedürftigen Anlagen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang mit der beantragten Anlage verwendet werden, und
  2. die sich aus der Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber ergebenden Maßnahmen nach § 13 BetrSichV.

An Gasfüllanlagen für Flüssigerdgas (LNG) werden in der Regel mehr als 3 t Flüssigerdgas in oberirdischen Behältern gelagert, daher enthält diese Technische Regel keine Anforderungen an Lagerbehälter für Flüssigerdgas mit einer Lagermenge kleiner 3 t. Aus brandschutztechnischen Gründen ist es nicht möglich, derartig große Lagerbehälter mit anderen Gasfüllanlagen oder Tankstellen in räumlicher Nähe zu betreiben. Die grundlegenden Anforderungen dieser TRBS/TRGS gelten gleichermaßen auch für Gasfüllanlagen für Flüssigerdgas, sofern nicht anderweitig festgelegt. Die speziellen Anforderungen an die Lagerung von Flüssigerdgas in oberirdischen Behältern sowie spezielle Anforderungen an die Bauausführung von Gasfüllanlagen für Flüssigerdgas sind separat im Anhang zu dieser TRBS/TRGS aufgeführt.

"(2) Diese Technische Regel behandelt dabei auch
  1. die möglichen Gefährdungen, die sich aus der Arbeitsumgebung der unter Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Anlagen und durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, insbesondere den überwachungsbedürftigen Anlagen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang mit der beantragten Anlage verwendet werden, und
  2. die sich aus der Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber ergebenden Maßnahmen nach § 13 BetrSichV

."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) An Gasfüllanlagen für Flüssigerdgas (LNG) werden in der Regel mehr als 3 t Flüssigerdgas in oberirdischen Behältern gelagert, daher enthält diese Technische Regel keine Anforderungen an Lagerbehälter für Flüssigerdgas mit einer Lagermenge kleiner 3 t. Aus brandschutztechnischen Gründen ist es nicht möglich, derartig große Lagerbehälter mit anderen Gasfüllanlagen oder Tankstellen in räumlicher Nähe zu betreiben. Die grundlegenden Anforderungen dieser TRBS/TRGS gelten gleichermaßen auch für Gasfüllanlagen für Flüssigerdgas, sofern nicht anderweitig festgelegt. Die speziellen Anforderungen an die Lagerung von Flüssigerdgas in oberirdischen Behältern sowie spezielle Anforderungen an die Bauausführung von Gasfüllanlagen für Flüssigerdgas sind separat im Anhang 1 zu dieser TRBS/TRGS aufgeführt."

c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:

"(4) Anhang 2 enthält zusätzliche Anforderungen an die Montage, die Installation und den Betrieb von Einrichtungen der Elektromobilität, die in räumlicher Nähe zu Tankstellen und Gasfüllanlagen errichtet werden.

(5) Anhang 3 enthält zusätzliche Anforderungen an die Bauausführung und den Betrieb von mobilen Gasfüllanlagen für gasförmigen Wasserstoff."

d) Die bisherigen Absatznummerierungen (3) bis (8) werden die Absatznummerierungen (6) bis (11).

3. Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 18 wird folgender Satz angefügt:

"Bezüglich der Begriffsbestimmungen "Lagerbehälter für mobile Gasfüllanlagen" wird auf Anhang 3 Abschnitt 2 Absatz 3 verwiesen."

b) In Absatz 20 wird folgender Satz angefügt:

"Bezüglich der Begriffsbestimmungen "Kompaktanlagen und Kombinationsanlagen für mobile Gasfüllanlagen" wird auf Anhang 3 Abschnitt 2 Absatz 2 verwiesen."

4. In Abschnitt 3.2 werden nach Satz 1 folgende Sätze angefügt:

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(Stand: 16.03.2022)

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