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Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln hier:
- Änderung der TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen"
Vom 06.05.2021
(GMBl. Nr. 46 vom 23.08.2021 S. 1002)
- Bek. d. BMAS v. 6.5.2021 - IIIb5 - 35612 -
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen", Ausgabe März 2019, GMBl 2019, S. 262 [Nr. 13-16] v. 23.5.2019, bekannt:
1. In der Vorbemerkung werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
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Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRBS 1203 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. |
"Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRBS 1203 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen." |
2. Der Abschnitt 2 "Allgemeine Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen" wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 2.1 Absatz 2 wird die Aufzählung wie folgt gefasst:
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b) In Abschnitt 2.1 Absatz 3 wird die Aufzählung wie folgt gefasst:
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c) In Abschnitt 2.1 Absatz 5 wird die Aufzählung wie folgt gefasst:
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d) In Abschnitt 2.3 Absatz 2 wird die Aufzählung wie folgt gefasst:
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(Stand: 14.09.2021)
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