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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln hier:
- Änderung der TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen"

Vom 06.05.2021
(GMBl. Nr. 46 vom 23.08.2021 S. 1002)



- Bek. d. BMAS v. 6.5.2021 - IIIb5 - 35612 -

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen", Ausgabe März 2019, GMBl 2019, S. 262 [Nr. 13-16] v. 23.5.2019, bekannt:

1. In der Vorbemerkung werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

alt neu
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS 1203 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

"Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRBS 1203 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen."

2. Der Abschnitt 2 "Allgemeine Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen" wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 2.1 Absatz 2 wird die Aufzählung wie folgt gefasst:

alt neu
  • dem Stand der Technik entsprechend (z.B. TRBS und andere technische Regeln, DGUV-Prüfgrundsätze, ggf. in der erforderlichen Reihenfolge der Prüfschritte) und
  • mit dem entsprechenden Prüfumfang
"
  1. dem Stand der Technik entsprechend (z.B. TRBS und andere Technische Regeln, DGUV-Prüfgrundsätze, ggf. in der erforderlichen Reihenfolge der Prüfschritte) und
  2. mit dem entsprechenden Prüfumfang"

b) In Abschnitt 2.1 Absatz 3 wird die Aufzählung wie folgt gefasst:

alt neu
  • Abweichungen des Istzustandes vom Sollzustand (siehe TRBS 1111) erkennen, bewerten und das Ergebnis dokumentieren kann,
  • die bei der vorgesehenen Verwendung des Arbeitsmittels auftretenden Gefährdungen beurteilen kann,
  • Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen kennt, die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurden,
  • beurteilen kann, ob die vorgesehenen Prüfverfahren für die Prüfaufgabe geeignet sind, sowie
  • die Prüfverfahren anwenden kann.
"
  1. Abweichungen des Istzustandes vom Sollzustand (siehe TRBS 1111) erkennen, bewerten und das Ergebnis dokumentieren kann,
  2. die bei der vorgesehenen Verwendung des Arbeitsmittels auftretenden Gefährdungen beurteilen kann,
  3. Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen kennt, die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurden,
  4. beurteilen kann, ob die vorgesehenen Prüfverfahren für die Prüfaufgabe geeignet sind, sowie
  5. die Prüfverfahren anwenden kann."

c) In Abschnitt 2.1 Absatz 5 wird die Aufzählung wie folgt gefasst:

alt neu
  • Berufsausbildung,
  • Berufserfahrung und
  • zeitnahe berufliche Tätigkeit.
"
  1. Berufsausbildung,
  2. Berufserfahrung und
  3. zeitnahe berufliche Tätigkeit."

d) In Abschnitt 2.3 Absatz 2 wird die Aufzählung wie folgt gefasst:

alt neu
  • der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion des zu prüfenden Arbeitsmittels, insbesondere von dessen Schutzeinrichtungen,
  • Schäden verursachenden Einflüssen, denen das Arbeitsmittel bei der Verwendung ausgesetzt sein kann,
  • typischen Schäden und sich dadurch ergebenden Gefährdungen für die Beschäftigten,
  • außergewöhnlichen Ereignissen, die das zu prüfende Arbeitsmittel betreffen und schädigende Auswirkungen auf dessen Sicherheit haben können und
  • Erfahrungswerten aus der Prüfung vergleichbarer Arbeitsmittel.
"
  1. der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion des zu prüfenden Arbeitsmittels, insbesondere von dessen Schutzeinrichtungen,
  2. Schäden verursachenden Einflüssen, denen das Arbeitsmittel bei der Verwendung ausgesetzt sein kann,
  3. typischen Schäden und sich dadurch ergebenden Gefährdungen für die Beschäftigten,

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