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Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln
Vom 3. Januar 2013
(GMBl. Nr. 9 vom 13.02.2013 S. 173)
- Bek. d. BMAS v. 3.1.2013 - IIIb 3 - 35125-5 / 35650 -
- TRBS 3151/TRGS 751 "Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Füllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen"
Gemäß § 24 Absatz 5 der Betriebssicherheitsverordnung und § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachfolgende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) und Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossene Technische Regel bekannt:
- Änderungen und Ergänzungen der TRBS 3151/TRGS 751 "Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Füllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen"
Die TRBS 3151/TRGS 751 "Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Füllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen", Ausgabe August 2012 (GMBl 2012, S. 826 [Nr. 45/46 v. 17.10.2012]), wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. In Nummer 4.1.10.5 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Das Innere einer Rückhalteeinrichtung für flüssige Kraftstoffe (Leichtflüssigkeitsabscheider) ist Zone 1. Das Innere der Entwässerungsleitung zwischen den Abläufen der Abfüllflächen und der Rückhalteeinrichtung ist Zone 2."
2. In Nummer 4.1.11 Absatz 2 Nummer 4 werden die Worte "und 15.3" gestrichen.
3. In Nummer 4.2.1.3 Absatz 9 wird die Angabe "Nummer 2.1.2" durch die Angabe "Nummer 4.2.1.2" ersetzt.
4. In Nummer 5.1.1 Absatz 1 wird die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 12" ersetzt.
5. Abbildung 1 wird durch die nachstehende neue Abbildung 1 ersetzt:
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6. Abbildung 3 wird durch die nachstehende neue Abbildung 3 ersetzt:
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ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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