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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln gemäß § 24 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung

Vom 3. Januar 2013
(GMBl. Nr. 9 vom 13.02.2013 S. 172)

- Bek. d. BMAS v. 3.1.2013 - IIIb 3 - 35650 -


- Änderungen und Ergänzungen der TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen - Prüfung von Aufzugsanlagen"

Gemäß § 24 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossenen Änderungen und Ergänzungen der TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen - Prüfung von Aufzugsanlagen", Ausgabe Oktober 2009 (GMBl 2009, S. 1598 [Nr. 77 v. 20.11.2009], geändert: GMBl 2012, S. 902 [Nr. 47/48 v. 30.10.2012]) bekannt:

1. Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dieser Teil der TRBS 1201 konkretisiert die BetrSichV hinsichtlich der Prüfart und des Prüfumfangs für Prüfungen an Aufzugsanlagen nach §§ 14, 15 und 16 der BetrSichV. Er gilt ergänzend zu den- Anforderungen der TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen. "Dieser Teil der TRBS 1201 konkretisiert die BetrSichV hinsichtlich der Prüfart und des Prüfumfangs für Prüfungen an Aufzugsanlagen nach §§ 14, 15 und 16 der BetrSichV durch zugelassene Überwachungsstellen."

2. Nummer 3.2.3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei der Prüfung am Betriebsort werden die Funktion und die Wirksamkeit aller vorhandenen Sicherheitseinrichtungen einschließlich der elektrischen Sicherheitsschaltungen und der Sicherheitsschalter geprüft. "Bei der Prüfung am Betriebsort werden die Funktion und die Wirksamkeit aller vorhandenen Sicherheitseinrichtungen einschließlich der elektrischen Sicherheitsschaltungen und der Sicherheitsschalter sowie die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen des Sicherheitsstromkreises geprüft."

3. In Nummer 3.2.3 Satz 4 und in Nummer 3.3 Satz 1 werden jeweils im einleitenden Satzteil die Wörter "im Wesentlichen" durch das Wort "insbesondere" ersetzt.

4. In Nummer 3.2.3 und in Nummer 3.3 wird jeweils folgender Absatz 12 angefügt:

"(12) Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel der Aufzugsanlage

Hierbei kann sich die ZÜS bei den Prüfungen und Aussagen auf die Prüfungen und Aussagen Dritter abstützen, wobei deren Bewertung der ZÜS obliegt; dies gilt nicht für die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahme des Sicherheitsstromkreises."

5. Nummer 3.3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Prüfung der Funktion und der Wirksamkeit aller vorhandenen Sicherheitseinrichtungen einschließlich der elektrischen Sicherheitsschaltungen sowie der Sicherheitsschalter

Damit diese geprüft und beurteilt werden können, müssen die dazu erforderlichen Prüfanleitungen, Prüfmittel oder Bewertungskriterien des Herstellers am Betriebsort vorhanden sein.

"(1) Prüfung der Funktion und der Wirksamkeit aller vorhandenen Sicherheitseinrichtungen einschließlich der elektrischen Sicherheitsschaltungen und der Sicherheitsschalter sowie der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen des Sicherheitsstromkreises."

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