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Regelwerk

Änderungstext

Änderungen der TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck"

vom 12. März 2012
(GMBl Nr. 22 vom 03.05.2012 S. 410)



- Bek. d. BMAS v. 12.3.2012 - IIIb 3 - 35650 -

Gemäß § 24 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossenen Änderungen und Ergänzungen der TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck", Ausgabe September 2008 (GMBl 2008, S. 1042 [Nr. 50]) bekannt:

1. Die Vorbemerkung der TRBS wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.

Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.

"Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen."

2. In Nummer 3.3 Absatz 2 letzter Satz wird nach der Angabe "TRBS 1203" die Angabe "Teil 2" gestrichen.

3. In Nummer 3.4.2.1.2 Absatz 4 nach Satz 3 wird folgender Text eingefügt:

"Die Festigkeitsprüfung wird nach Änderung der Bauart der Anlage oder nach Instandsetzung mit Beeinflussung der Sicherheit nach folgenden Verfahren durchgeführt:

4. In Nummer 3.4.2.3.2 nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:

"Stichprobenweise Prüfungen von Wandungsteilen eines Anlagenteiles die gleichartig beansprucht werden, sind dann zulässig, wenn aus ihren Ergebnissen der sicherheitstechnische Zustand des zu prüfenden Anlagenteiles insgesamt beurteilt werden kann."

5. In Nummer 3.4.2.3.3 Absatz 9 zweiter Anstrich Buchstabe a) werden in Satz 1 und Satz 2 jeweils die Wörter "Land- und Binnenschiffsdampfkesseln" durch das Wort "Landdampfkesseln" ersetzt.

6. Die TRBS wird redaktionell an die aktuelle Rechtslage angepasst:

In Abschnitt 3.5 Absatz 10 werden die Abkürzungen "GPSGV" in den Klammerausdrücken durch die Abkürzungen "ProdSV" ersetzt.

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