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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln gemäß § 24 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung
Änderungen und Ergänzungen der TRBS 1203 - "Befähigte Personen"

Vom 17.02.2012
(GMBl. Nr. 21 vom 26.04.2012 S. 386)


- Bek. d. BMAS v. 17.2.2012 - IIIb 3 - 35650 -

Gemäß § 24 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossenen Änderungen und Ergänzungen der TRBS 1203 "Befähigte Personen", Ausgabe März 2010 (GMBl 2010, S. 627 [Nr. 29]), bekannt:

1. Die Vorbemerkung der TRBS wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.

Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.

"Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen."

2. In Nummer 3.1

Aufgaben der befähigten Personen nach § 14 Abs. 1 bis 3 und § 15 BetrSichV sowie Anhang 4 Teil a Nr. 3.8 BetrSichV können auch von zugelassenen Überwachungsstellen wahrgenommen werden, welche die Zulassung für Anlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BetrSichV besitzen.

 und 3.2

Aufgaben der befähigten Personen für Prüfungen zum Schutz vor Druckgefährdungen können auch von zugelassenen Überwachungsstellen wahrgenommen werden, welche die Zulassung für Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV besitzen.

der TRBS wird jeweils der letzte Absatz gestrichen.

3. In Nummer 3.3 Satz 1 wird im Klammerausdruck vor dem Wort "Elektroniker" die Angabe "z.B." eingefügt.

4. In Anhang 1 wird der Text nach "Zu Abschnitt 3.2:" wie folgt neu gefasst:

alt neu
 Anforderungen an befähigte Personen, die Prüfungen an Druckbehältern und Rohrleitungen (nach Diagramm 6 der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG ) durchführen sollen, sofern diese nicht nach den § S 14 und 15 BetrSichV durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen sind:
  • mindestens abgeschlossene Ausbildung als Maschinenschlosser, Industriemechaniker oder vergleichbar,
  • mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung oder Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen/Anlagenteile,
  • notwendige Kenntnisse:
  • anzuwendende Rechtsvorschriften (GPSG, Druckgeräteverordnung, Druckgeräterichtlinie 97/23/EG , Verordnung über einfache Druckbehälter, Richtlinie für einfache Druckbehälter, BetrSichV),
  • technisches Regelwerk (TRBS, Herstellungsregelwerke), Regelungen der Unfallversicherungsträger, einschlägige Normen und Hinweise der Hersteller,
  • Werkstoff-, Berechnungs- und Schweißverfahren, besondere Beanspruchungen (z.B. Lastwechsel),
  • Ausrüstung der Druckanlagen einschließlich der Einrichtungen, die für den sicheren Betrieb notwendig sind (Absicherungskonzepte),
  • Aufstellung und Betrieb von Druckanlagen,
  • Prüfungen vor Inbetriebnahme, nach Änderungen/Ereignissen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen besonderer Druckgeräte,
  • sicherheitstechnische Bewertung/Gefährdungsbeurteilung, Prüffristen,
  • Prüfung von Alt-1 und Neuanlagen, Prüftätigkeiten und Abläufe, Prüfverfahren einschließlich Bewertung der Ergebnisse, Dokumentation,
  • Fallbeispiele - Schaden verursachende Einflüsse, Schadensbilder, Praxis.

Anforderungen an befähigte Personen, die Prüfungen von Dampfkesseln nach Kat. III, <1000 bar x Liter durchführen sollen:

  • abgeschlossenes Ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium,
  • je nach Studiengang zwei Jahre in der Konstruktion oder Herstellung von Dampfkesseln,
  • notwendige Kenntnisse:
  • anzuwendende Rechtsvorschriften (GPSG, Druckgeräteverordnung, Druckgeräterichtlinie 97/23//EG, BetrSichV),
  • Aufbau und Inhalt der zutreffenden technischen Regelwerke (TRBS, Herstellungsregelwerke), Regelungen der Unfallversicherungsträger,

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