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Regelwerk

Geschäftsordnung für den Ausschuss für Betriebssicherheit

Vom 26. Januar 2011
(GMBl. Nr. 8 vom 02.03.2011 S. 158)



§ 1 Aufgaben des Ausschusses

(1) Der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ist eine Einrichtung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Der Ausschuss hat die Aufgabe,

  1. dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse
    1. für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie
    2. für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit deren Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

    zu ermitteln,

  2. Regeln zu ermitteln, wie die in der Betriebssicherheitsverordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können,
  3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu beraten in allen Fragen
    1. der betrieblichen Sicherheit,
    2. der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei lärm- oder vibrationsbezogenen Gefährdungen und
    3. der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei künstlicher optischer Strahlung.

Bei den Nummern 3 b) und 3 c) gelten die Nummern 1 und 2 entsprechend.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Ausschuss insbesondere § 4 "Allgemeine Grundsätze" des Arbeitsschutzgesetzes.

(2) Der Ausschuss kann Untergremien nach §§ 7 und 8 einrichten und bildet einen Koordinierungskreis nach § 9.

(3) Bei übergreifenden Aufgaben und Themen beteiligt der Ausschuss die anderen Ausschüsse des BMAS nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 ArbSchG. Die Organisation der fachlichen Zusammenarbeit wird in den Koordinierungskreisen der betroffenen Ausschüsse nach § 9 festgelegt.

(4) Der Ausschuss gibt sich für die Dauer der Berufungsperiode ein Arbeitsprogramm. Das Arbeitsprogramm und eventuelle Änderungen/Ergänzungen werden im Einvernehmen mit dem BMAS festgelegt.

§ 2 Mitglieder

(1) Der Ausschuss setzt sich aus sachverständigen Mitgliedern der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Länderbehörden, der Gewerkschaften, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Wissenschaft und der zugelassenen Stellen zusammen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 21 Personen nicht überschreiten.

(2) Die Mitglieder des Ausschusses sind in Ihrer fachlichen Meinung unabhängig und weisungsfrei.

(3) Das BMAS beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter in der Regel für die Dauer einer Berufungsperiode von vier Jahren.

(4) Die Mitgliedschaft im Ausschuss und seinen Gremien ist ehrenamtlich.

§ 3 Vorsitz

(1) Der Ausschuss wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte. Die Wahl bedarf der Zustimmung des BMAS.

(2) Der Vorsitzende oder sein(e) Stellvertreter können mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses von ihren Ämtern entbunden werden.

(3) Der Vorsitzende - im Verhinderungsfall sein(e) Stellvertreter - vertritt den Ausschuss im Rahmen der in § 1 gestellten Aufgaben gegenüber dem BMAS. Der Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter können an den Sitzungen aller Untergremien teilnehmen.

(4) Nach Ablauf der Berufungsperiode führen der Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter ihre Aufgaben bis zur Neuwahl weiter.

§ 4 Sitzungen

(1) Der Vorsitzende beruft den Ausschuss nach Bedarf - mindestens jedoch einmal im Jahr - ein. Auf Verlangen des BMAS oder mindestens eines Fuenftels der Mitglieder hat der Vorsitzende den Ausschuss ebenfalls einzuberufen.

(2) Die Einladungsfrist beträgt sechs Wochen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende den Ausschuss auch in einer kürzeren Frist zu einer Sondersitzung einberufen; die Einladungsfrist beträgt in diesem Fall zwei Wochen.

(3) Der Einladung zur Sitzung ist eine Tagesordnung beizufügen, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Mitglieder und des BMAS festlegt. Die Beratungsunterlagen sind der Tagesordnung beizufügen, spätestens jedoch vier Wochen vor der Ausschusssitzung zur Verfügung zu stellen; für Sondersitzungen gilt dafür eine Frist von zwei Wochen.

(4) Mitglieder, die an einer Sitzungsteilnahme verhindert sind, teilen dies ihrem Stellvertreter und der Geschäftsführung des Ausschusses rechtzeitig vorher mit.

(5) Die Stellvertreter erhalten die Einladung mit Tagesordnung und Beratungsunterlagen nachrichtlich. Sie können an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. Bei Anwesenheit der Mitglieder besteht für deren Stellvertreter kein Stimmrecht; im Verhinderungsfall üben die Stellvertreter das Stimmrecht aus.

(6) Das BMAS, die betroffenen Bundesministerien und die zuständigen obersten Landesbehörden erhalten die Einladung mit Tagesordnung und Beratungsunterlagen nachrichtlich.

(7) Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung werden berücksichtigt, wenn sie im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern des Ausschusses mit Begründung und ggf. Unterlagen zugegangen sind. Das BMAS kann Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung verlangen. Die Tagesordnung kann auch während der Sitzung geändert oder ergänzt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder damit einverstanden ist.

(8) Die betroffenen Bundesministerien und die zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses einen Vertreter zu entsenden. Die Teilnahme an der Sitzung ist rechtzeitig vor der Ausschusssitzung der Geschäftsführung mitzuteilen. Diese Vertreter haben Gaststatus; ihnen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.

(9) Die Sitzungen des Ausschusses und seiner Gremien sind nicht öffentlich.

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