Regelwerk

TRBS 3151/TRGS 751 - Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeuge: Textvergleich der Fassungen 10.09.2015 zu 10.10.2019

Fassung vom 10.09.2015 Fassung vom 10.10.2019
TRBS 3151/TRGS 751 - Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen * TRBS 3151/TRGS 751 - Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen
Technische Regeln für Betriebssicherheit/Gefahrstoffe (TRBS/TRGS) Technische Regeln für Betriebssicherheit/Gefahrstoffe (TRBS/TRGS)
Vom 10. September 2015 Vom 10. Oktober 2019
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)/Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen bzw. für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wieder. Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)/Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen bzw. für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) und vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) und vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRBS/TRGS konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Diese TRBS/TRGS konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Technische Regel enthält Anforderungen an Montage, Installation und Betrieb von (1) Diese Technische Regel enthält Anforderungen an Montage, Installation und Betrieb von
Gasfüllanlagen im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 3 BetrSichV, Ortsbeweglichen und ortsfesten Gasfüllanlagen im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 3 BetrSichV
Tankstellen im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 6 BetrSichV und Tankstellen im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 6 BetrSichV sowie
Betankungsanlagen im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 8 BetrSichV der Kombination einer Tankstelle mit einer oder mehreren Gasfüllanlagen (Betankungsanlage)
für Landfahrzeuge und dient dem Schutz Beschäftigter und anderer Personen vor Druck-, Brand- und Explosionsgefährdungen. für Landfahrzeuge. Die beschriebenen Maßnahmen dienen dem Schutz Beschäftigter und anderer Personen vor Druck-, Brand- und Explosionsgefährdungen.
(2) Diese Technische Regel behandelt dabei auch
die möglichen Gefährdungen, die sich aus der Arbeitsumgebung der unter Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Anlagen und durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, insbesondere den überwachungsbedürftigen Anlagen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang mit der beantragten Anlage verwendet werden, und
die sich aus der Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber ergebenden Maßnahmen nach § 13 BetrSichV.

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(Stand: 02.12.2019)

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