Regelwerk

TRBS 3121 - Betrieb von Aufzugsanlagen: Textvergleich der Fassungen 12.10.2009 zu 10.10.2018

Fassung vom 12.10.2009 Fassung vom 10.10.2018
TRBS 3121 - Betrieb von Aufzugsanlagen TRBS 3121 - Betrieb von Aufzugsanlagen
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Vom 12.10.2009 Vom 10. Oktober 2018
(GMBl. Nr. 77 vom 20.11.2009 S. 1602; 10.10.2018 S. 942 aufgehoben) (GMBl. Nr. 49 vom 15.11.2018 S. 942)
Bek. d. BMAS v. 10.10.2018 - IIIb5 - 35650
zur Nachfolgeregelung
Vorbemerkung
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder. Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht. Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen. Diese TRBS 3121 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich
Diese Technische Regel gilt für Aufzugsanlagen gemäß § 1 Abs. 2 der BetrSichV und beschreibt sicherheitstechnische und organisatorische Anforderungen, die für den Betrieb von Aufzugsanlagen zu erfüllen sind, um den Anforderungen nach § 12 Abs. 3 und 4 der BetrSichV zu genügen. Diese Technische Regel gilt für Aufzugsanlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und beschreibt sicherheitstechnische und organisatorische Anforderungen, die im Hinblick auf die sichere Verwendung von Aufzugsanlagen zu berücksichtigen sind, um den Anforderungen nach der BetrSichV zu genügen.
Bei den in Anhang 1 und Anhang 2 empfohlenen Schutzmaßnahmen handelt es sich um Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV, die im Gegensatz zu den in § 21 Absatz 6 Nummer 1 BetrSichV genannten Regeln und Erkenntnissen keine Vermutungswirkung entfalten (vgl. § 4 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV).
2 Begriffsbestimmungen 2 Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieser Technischen Regel gelten die Begriffsbestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung und die folgenden: Für die Anwendung dieser Technischen Regel gelten die Begriffsbestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung und die Folgenden:
2.1 Beauftragte Person ist eine Person, die 2.1 Arbeitgeber im Sinne dieser TRBS ist, wer
Arbeitgeber im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 1 BetrSichV oder diesem gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 BetrSichV gleichgestellt ist,
für die Beaufsichtigung und regelmäßige Kontrolle der Aufzugsanlage

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(Stand: 24.11.2018)

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