Regelwerk

TRBS 2141 "Gefährdungen durch Dampf und Druck": Textvergleich der Fassungen 14.03.2019 zu 14.06.2022

Fassung vom 14.03.2019 Fassung vom 14.06.2022
TRBS 2141 "Gefährdungen durch Dampf und Druck" TRBS 2141 "Gefährdungen durch Dampf und Druck"
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Vom 14. März 2019 Vom 14. März 2019
(GMBl. Nr. 13-16 vom 23.05.2019 S. 270) (GMBl. Nr. 13-16 vom 23.05.2019 S. 270; 14.06.2022 S. 610 22)
1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Technische Regel gilt für die Beurteilung von Gefährdungen (§ 3 BetrSichV) durch Dampf oder Druck, die bei der Verwendung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln einschließlich überwachungsbedürftiger Druckanlagen und deren Anlagenteilen auftreten können, und für die Ableitung und Durchführung notwendiger und geeigneter Schutzmaßnahmen. (1) Diese Technische Regel gilt für die Beurteilung von Gefährdungen (§ 3 BetrSichV) durch Dampf oder Druck, die bei der Verwendung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln einschließlich überwachungsbedürftiger Druckanlagen und deren Anlagenteilen auftreten können, und für die Ableitung und Durchführung notwendiger und geeigneter Schutzmaßnahmen.
(2) Sofern nicht alle Elemente der Montage und Installation von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen über eine EU-Konformitätserklärung des Herstellers abgedeckt sind, werden in dieser TRBS Elemente des Standes der Technik beschrieben. (2) Sofern nicht alle Elemente der Montage und Installation von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen über eine EU-Konformitätserklärung des Herstellers abgedeckt sind, werden in dieser TRBS Elemente des Standes der Technik beschrieben.
(3) Sie enthält auch Hinweise für die Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich überwachungsbedürftiger Anlagen unter innerem Überdruck, für die keine Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich des Druckrisikos bestehen. (3) Sie enthält auch Hinweise für die Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich überwachungsbedürftiger Anlagen unter innerem Überdruck, für die keine Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich des Druckrisikos bestehen.
(4) Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gelten die Anforderungen der TRBS 1111. (4) Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gelten die Anforderungen der TRBS 1111.
2 Begriffsbestimmungen 2 Begriffsbestimmungen 22
Folgenden Begriffe sind in der TRBS 1201 Teil 2 bestimmt: Folgenden Begriffe sind in der TRBS 1201 Teil 2 bestimmt:
Druckanlage Druckanlage
maximal zulässiger Druck (PS) maximal zulässiger Druck (PS)
zulässiger Betriebsdruck (PB) zulässiger Betriebsdruck (PB)
Prüfdruck (Pp) Prüfdruck (PP)
Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion
2.1 Betriebsparameter 2.1 Betriebsparameter
Betriebsparameter sind Festlegungen von Prozess- und Stoffparametern, z.B. Druck, Temperatur, Durchflussmenge, Füllhöhe, pH-Wert. Betriebsparameter sind Festlegungen von Prozess- und Stoffparametern, z.B. Druck, Temperatur, Durchflussmenge, Füllhöhe, pH-Wert.
2.2 Bestimmungsgemäße Verwendung 2.2 Bestimmungsgemäße Verwendung
Bestimmungsgemäße Betriebsweise ist die Verwendung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln einschließlich überwachungsbedürftiger Druckanlagen unter Einhaltung der zulässigen Betriebsparameter, die der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Herstellerangaben für die vorgesehene Verwendung festgelegt hat. Bestimmungsgemäße Betriebsweise ist die Verwendung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln einschließlich überwachungsbedürftiger Druckanlagen unter Einhaltung der zulässigen Betriebsparameter, die der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Herstellerangaben für die vorgesehene Verwendung festgelegt hat.
Hierbei sind auch Füll-, Entleer-, An- und Abfahrvorgänge sowie vernünftigerweise nicht auszuschließende Abweichungen von den überwiegend zu unterstellenden Prozess- und Stoffparametern zu berücksichtigen. Hierbei sind auch Füll-, Entleer-, An- und Abfahrvorgänge sowie vernünftigerweise nicht auszuschließende Abweichungen von den überwiegend zu unterstellenden Prozess- und Stoffparametern zu berücksichtigen.
2.3 Zulässige minimale/maximale Temperatur

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