Fassung vom 14.03.2019 | Fassung vom 14.06.2022 |
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TRBS 2141 "Gefährdungen durch Dampf und Druck" | TRBS 2141 "Gefährdungen durch Dampf und Druck" |
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) | Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) |
Vom 14. März 2019 | Vom 14. März 2019 |
(GMBl. Nr. 13-16 vom 23.05.2019 S.
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(GMBl. Nr. 13-16 vom 23.05.2019 S. 270; 14.06.2022 S. 610 22) |
1 Anwendungsbereich | 1 Anwendungsbereich |
(1) Diese Technische Regel gilt für die Beurteilung von Gefährdungen (§ 3 BetrSichV) durch Dampf oder Druck, die bei der Verwendung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln einschließlich überwachungsbedürftiger Druckanlagen und deren Anlagenteilen auftreten können, und für die Ableitung und Durchführung notwendiger und geeigneter Schutzmaßnahmen. | (1) Diese Technische Regel gilt für die Beurteilung von Gefährdungen (§ 3 BetrSichV) durch Dampf oder Druck, die bei der Verwendung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln einschließlich überwachungsbedürftiger Druckanlagen und deren Anlagenteilen auftreten können, und für die Ableitung und Durchführung notwendiger und geeigneter Schutzmaßnahmen. |
(2) Sofern nicht alle Elemente der Montage und Installation von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen über eine EU-Konformitätserklärung des Herstellers abgedeckt sind, werden in dieser TRBS Elemente des Standes der Technik beschrieben. | (2) Sofern nicht alle Elemente der Montage und Installation von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen über eine EU-Konformitätserklärung des Herstellers abgedeckt sind, werden in dieser TRBS Elemente des Standes der Technik beschrieben. |
(3) Sie enthält auch Hinweise für die Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich überwachungsbedürftiger Anlagen unter innerem Überdruck, für die keine Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich des Druckrisikos bestehen. | (3) Sie enthält auch Hinweise für die Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich überwachungsbedürftiger Anlagen unter innerem Überdruck, für die keine Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich des Druckrisikos bestehen. |
(4) Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gelten die Anforderungen der TRBS 1111. | (4) Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gelten die Anforderungen der TRBS 1111. |
2 Begriffsbestimmungen | 2 Begriffsbestimmungen 22 |
Folgenden Begriffe sind in der TRBS 1201 Teil 2 bestimmt: | Folgenden Begriffe sind in der TRBS 1201 Teil 2 bestimmt: |
Druckanlage | Druckanlage |
maximal zulässiger Druck (PS) | maximal zulässiger Druck (PS) |
zulässiger Betriebsdruck (PB) | zulässiger Betriebsdruck (PB) |
Prüfdruck
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Prüfdruck (PP) |
Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion | Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion |
2.1 Betriebsparameter | 2.1 Betriebsparameter |
Betriebsparameter sind Festlegungen von Prozess- und Stoffparametern, z.B. Druck, Temperatur, Durchflussmenge, Füllhöhe, pH-Wert. | Betriebsparameter sind Festlegungen von Prozess- und Stoffparametern, z.B. Druck, Temperatur, Durchflussmenge, Füllhöhe, pH-Wert. |
2.2 Bestimmungsgemäße Verwendung | 2.2 Bestimmungsgemäße Verwendung |
Bestimmungsgemäße Betriebsweise ist die Verwendung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln einschließlich überwachungsbedürftiger Druckanlagen unter Einhaltung der zulässigen Betriebsparameter, die der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Herstellerangaben für die vorgesehene Verwendung festgelegt hat. | Bestimmungsgemäße Betriebsweise ist die Verwendung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln einschließlich überwachungsbedürftiger Druckanlagen unter Einhaltung der zulässigen Betriebsparameter, die der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Herstellerangaben für die vorgesehene Verwendung festgelegt hat. |
Hierbei sind auch Füll-, Entleer-, An- und Abfahrvorgänge sowie vernünftigerweise nicht auszuschließende Abweichungen von den überwiegend zu unterstellenden Prozess- und Stoffparametern zu berücksichtigen. | Hierbei sind auch Füll-, Entleer-, An- und Abfahrvorgänge sowie vernünftigerweise nicht auszuschließende Abweichungen von den überwiegend zu unterstellenden Prozess- und Stoffparametern zu berücksichtigen. |
2.3 Zulässige minimale/maximale Temperatur |
(Stand: 02.08.2022)
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