Fassung vom 01.01.2010 | Fassung vom 11.12.2018 |
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TRBS 2121 Teil 2 -
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TRBS 2121 Teil 2 - Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern |
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) | Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) |
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Vom 11. Dezember 2018 | |
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(GMBl Nr. 58/59 vom 21.12.2018 S. 1171) |
Archiv: TRBS 2121 Teil 2 2001 | |
vgl. BGR/GUV-R 198 / DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz | vgl. BGR/GUV-R 198 / DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz |
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Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder. |
Sie
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Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. |
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Diese TRBS 2121 Teil 2 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigen erreichen. |
1 Anwendungsbereich | 1 Anwendungsbereich |
Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
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Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten vor Gefährdungen bei der Verwendung von Leitern. Sie konkretisiert diesbezüglich die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie ist in Verbindung mit der TRBS 2121 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Allgemeine Anforderungen" anzuwenden. |
2 Begriffsbestimmungen | 2 Begriffsbestimmungen |
2.1 Leitern
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2.1 Leitern bestehen aus tragbaren und/oder fahrbaren Leiterkörpern, die je nach Bauart mit Anbauteilen ausgestattet sein können. |
2.2 Anbauteile sind Teile, die für
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(Stand: 30.12.2018)
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