Regelwerk

TRBS 2121 Teil 2 - Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern: Textvergleich der Fassungen 01.01.2010 zu 11.12.2018

Fassung vom 01.01.2010 Fassung vom 11.12.2018
TRBS 2121 Teil 2 - Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Leitern TRBS 2121 Teil 2 - Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Ausgabe: Januar 2010
Vom 11. Dezember 2018
(GMBl. Nr. 16/17 vom 16. März 2010 S. 343; 11.12.2018 S. 1171 aufgehoben) (GMBl Nr. 58/59 vom 21.12.2018 S. 1171)
Archiv: TRBS 2121 Teil 2 2001
vgl. BGR/GUV-R 198 / DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz vgl. BGR/GUV-R 198 / DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
Vorbemerkung
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder. Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht. Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen. Diese TRBS 2121 Teil 2 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigen erreichen.
1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich
Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten gegen Absturz. Sie konkretisiert die §§ 10, 11 und Anhang 2, Abschnitt 5 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Bereitstellung und Benutzung von Leitern. Sie ist in Verbindung mit der TRBS 2121 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen" anzuwenden. Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten vor Gefährdungen bei der Verwendung von Leitern. Sie konkretisiert diesbezüglich die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie ist in Verbindung mit der TRBS 2121 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Allgemeine Anforderungen" anzuwenden.
2 Begriffsbestimmungen 2 Begriffsbestimmungen
2.1 Leitern sind tragbare sowie fahrbare Leitern. Sie bestehen aus dem Leiterkörper und ggf. Anbauteilen und können mit Zubehör ausgestattet sein. 2.1 Leitern bestehen aus tragbaren und/oder fahrbaren Leiterkörpern, die je nach Bauart mit Anbauteilen ausgestattet sein können.
2.2 Anbauteile sind Teile, die für das sichere Benutzen der Leiter zwingend erforderlich sind

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(Stand: 30.12.2018)

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