Fassung vom 20.07.2009 | Fassung vom 10.01.2019 |
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TRBS 2121 Teil 1 -
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TRBS 2121 Teil 1 - Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten |
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) | Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) |
Vom
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Vom 10. Januar 2019 |
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(GMBl. Nr. 2/3 vom 11.02.2019 S. 29) |
- Bek. d. BMAS v. 10.1.2019 - IIIb5 - 35650 - | |
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Siehe FN * | |
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(vgl. auch: |
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR) | Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR) |
BGR 165 bis 175 "Gerüstbau" | BGR 165 bis 175 "Gerüstbau" |
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI) | Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI) |
BGI 663 - Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und
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BGI 663 - Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten) |
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Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder. |
Sie
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Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. |
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Diese TRBS 2121 Teil 1 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. |
1 Anwendungsbereich | 1 Anwendungsbereich |
Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
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Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten bei der Verwendung von Gerüsten. Sie konkretisiert die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Verwendung von Gerüsten und ist in Verbindung mit der TRBS 2121 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Allgemeine Anforderungen" anzuwenden. |
(Stand: 14.02.2019)
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