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TRBS 2111 - Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen -
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Vom 4. Januar 2006
(BAnz. Nr. 29 vom 10.02.2006 S. 867)
(0) Vorbemerkung
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.
Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht.
Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.
1 Anwendungsbereich
Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 BetrSichV zum Schutz vor mechanischen Gefährdungen, die z.B. ausgehen von
1.1 kontrolliert bewegten ungeschützten Teilen, die frei zugänglich sind und z.B. Quetschstellen, Scherstellen, Schneid- und Stichstellen, Einzug- und Fangstellen sowie Stoßstellen bilden,
1.2 unkontrolliert bewegten Teilen, wie umstürzende, rollende, gleitende, oder herabfallende Teile, oder sich lösende, berstende und wegfliegende Teile und unter Druck herausspritzende Medien oder herausgeschleuderte Medien bzw. Arbeitsgut,
1.3 Oberflächen, wie Ecken, Kanten, Spitzen, Schneiden, hohen Oberflächenrauhigkeiten, rutschigen Oberflächen, Stolperstellen und
1.4 mobilen Arbeitsmitteln, z.B. im Zusammenhang mit Fernsteuerungen, Leitsystemen, rückwärts fahren, Fahren mit eingeschränkter Sicht, auf unbefestigtem Untergrund oder mit schwerpunktverändernder Last.
Grundlage für die Ermittlung der Maßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel. Zu den Arbeitsmitteln gehören auch überwachungsbedürftige Anlagen, soweit sie Beschäftigten zur Benutzung bei der Arbeit bereitgestellt werden.
2 Ermittlung der Gefährdungen
Nach der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung" sind alle mechanischen Gefährdungen zu ermitteln, die bei der Bereitstellung und Benutzung des zu beurteilenden Arbeitsmittels auftreten können. Besonders zu berücksichtigen sind Betriebszustände, bei denen Schutzeinrichtungen außer Kraft gesetzt werden müssen, insbesondere beim Einrichten / Erproben, bei der Prüfung, Instandsetzung, Wartung oder Reparatur eines Arbeitsmittels.
3 Bewerten der Gefährdungen
Nach der TRBS 1111 sind alle mechanischen Gefährdungen zu bewerten, die gemäß Nummer 2 ermittelt wurden.
Zur Bewertung mechanischer Gefährdungen können grundsätzlich die folgenden Kriterien herangezogen werden:
3.1 Zugänglichkeit kontrolliert bewegter Teile oder von gefährlichen Oberflächen, z.B.:
3.1.1 Einhaltung der Sicherheitsabstände z.B. nach DIN EN 294, Ausgabe 1992, und nach DIN EN 811, Ausgabe 1996, zu bewegten Teilen, die Quetschstellen, Scherstellen, Schneid- und Stichstellen, Einzug- und Fangstellen sowie Stoßstellen bilden können und zu gefährlichen Oberflächen,
3.1.2 Einhaltung der Mindestabstände zur Vermeidung von Quetschstellen zwischen zwei bewegten Teilen oder zwischen einem bewegten und feststehenden Teil z.B. nach DIN EN 349, Ausgabe 1993, differenziert nach Körperteilen,
3.1.3 Vorhandensein trennender oder nicht trennender Schutzeinrichtungen z.B. nach DIN EN 953, Ausgabe 1997.
3.2 Kinetische Energie, Krafteinwirkung
Dynamische und statische Kräfte, die durch ihre Wirkung auf den Körper zu Verletzungen führen können. Bei Bewegungsvorgängen können z.B. Kräfte über ein zulässiges Maß hinaus auftreten. In die Bewertung müssen die Geometrie, die Bewegungsgeschwindigkeiten und die Materialbeschaffenheit einfließen.
3.3 Dauer und Häufigkeit des Kontaktes von Personen mit der Gefahrenquelle
3.4 Möglichkeit des Ausweichens vor der Gefahr z.B. durch
3.5 Oberflächenbeschaffenheit, z.B.
4 Maßnahmen
In Abhängigkeit von den ermittelten und bewerteten Gefährdungen (Nummern 2 und 3) sind Maßnahmen, einzeln oder kombiniert, entsprechend den Grundsätzen von § 4 des Arbeitsschutzgesetzes ( ArbSchG) (grundsätzliche Rangfolge: technische Maßnahmen vor organisatorischen Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen) zu treffen.
Maßnahmen zum Schutz vor mechanischen Gefährdungen müssen unter Berücksichtigung ergonomischer Gesichtspunkte und arbeitsmedizinischer Erkenntnisse getroffen werden.
4.1 Technische Maßnahmen
Technische Maßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Sie dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können. Ihre Unwirksamkeit muss angemessen erkannt werden können; dies kann z.B. erreicht werden durch eine regelmäßige Kontrolle. Technische Maßnahmen können insbesondere bei Änderungen oder Nachrüstungen von Arbeitsmitteln sowie bei Änderungen an baulichen Einrichtungen, die Einfluss auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben, erforderlich sein.
4.2 Organisatorische Maßnahmen
Organisatorische Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Arbeitsumfeldes, der Arbeitssituation und der Betriebsanleitung des Herstellers des Arbeitsmittels - wenn erforderlich - in Betriebsanweisungen festgelegt und bei den Unterrichtungen und Unterweisungen nach § 9 BetrSichV vermittelt werden.
4.3 Personenbezogene Maßnahmen
Personenbezogene Maßnahmen müssen der Person und ihren Fähigkeiten sowie ihrer Eignung angemessen sein. Soweit personenbezogene Maßnahmen zur kollektiven Anwendung vorgesehen werden, sind sie im Einzelfall auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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