Fassung vom 12.10.2009 | Fassung vom 14. März 2019 |
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TRBS 1201 Teil 4 - Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen - Prüfung von Aufzugsanlagen | TRBS 1201 Teil 4 - Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen - Prüfung von Aufzugsanlagen |
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Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) |
Vom
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Vom 14. März 2019 |
(GMBl. Nr.
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(GMBl. Nr. 13-16 vom 23.05.2019 S. 253) |
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Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder. |
Sie
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Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. |
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Diese TRBS 1201 Teil 4 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. |
1 Anwendungsbereich
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1 Anwendungsbereich |
Dieser Teil der TRBS 1201 konkretisiert die
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Dieser Teil der TRBS 1201 konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Prüfart, des Prüfumfangs und der Prüftiefe für Prüfungen an Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 und nach §§ 15, 16 und 19 BetrSichV. Er gilt ergänzend zu den Anforderungen der TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen". |
2 Begriffsbestimmungen | 2 Begriffsbestimmungen |
Für die Anwendung dieser Technischen Regel gelten die Begriffsbestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung und die Folgenden: | Für die Anwendung dieser Technischen Regel gelten die Begriffsbestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung und die Folgenden: |
2.1 Prüfungen | |
2.1.1 Sichtprüfung | |
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Äußerliche Prüfung auf sichtbare Mängel ohne besondere Hilfs- oder Prüfmittel. |
2.1.2 Prüfung der Funktionsfähigkeit |
(Stand: 03.06.2019)
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