Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
TRBS 1151 - Gefährdung an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel - Ergonomische und menschliche Faktoren
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Vom 31. August 2007
(GMBl. Nr. 47/48 vom 25.10.2007 S. 933)
1. Anwendungsbereich
Diese Technische Regel gilt für die Beurteilung von Gefährdungen und die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel insbesondere auf Grund unzureichender Berücksichtigung von ergonomischen Zusammenhängen.
Diese Gefährdungen sind bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 1 BetrSichV insbesondere in Bezug auf die Benutzung des Arbeitsmittels zu berücksichtigen. Dies können Gefährdungen sein, die vom Arbeitsmittel selbst ausgehen oder durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, den Arbeitsstoffen oder der Umgebung entstehen. Es können sich aber auch Gefährdungen dadurch ergeben, dass die Beschäftigten durch die Benutzung des Arbeitsmittels (ungünstig) belastet werden, z.B. durch eine unergonomische Haltung oder Über- oder Unterforderung. Als Folge solcher mittelbarer Gefährdungen kann es kurz- oder langfristig zu Gesundheitsschäden kommen oder Handlungsfehler werden begünstigt.
Auch die aus ergonomischer Sicht ungeeignete Auswahl oder Gestaltung von Schutzmaßnahmen kann zu Gefährdungen führen. Entsprechend hat der Arbeitgeber nach § 4 Abs. 4 BetrSichV bei der Festlegung von Maßnahmen für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln auch die ergonomischen Zusammenhänge zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Körperhaltung, die Beschäftigte bei der Benutzung der Arbeitsmittel einnehmen müssen.
Diese technische Regel enthält Beispiele zur Vermeidung von Handlungsfehlern sowie Hinweise für die ergonomische Gestaltung und zum Schutz vor erhöhten Belastungen und negativen Beanspruchungsfolgen für die Beschäftigten.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Belastungs-Beanspruchungs-Konzept
Belastung ist die Gesamtheit der äußeren Bedingungen und Anforderungen im Arbeitssystem, die den physischen und psychischen Zustand der Person ändern können. Belastung kann sich - etwa bei verantwortungsvollen, abwechslungsreichen Tätigkeiten - positiv oder - zum Beispiel bei einseitiger körperlicher Tätigkeit - negativ auswirken.
Beanspruchung ist die Auswirkung der Belastung auf eine Person. Sie ist abhängig von den individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten. Diese sind u. a. Trainingszustand, Erfahrung, Qualifikation, Tagesform und körperliche Konstitution. Das Belastungs-Beanspruchungs-Konzept berücksichtigt beide Faktoren bei der Bewertung von Tätigkeiten.
2.2 Ergonomische Zusammenhänge
Ergonomische Zusammenhänge beschreiben Beziehungen zwischen Aufgabenstellung, Arbeitsorganisation, Arbeitsumwelt und der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel sowie die daraus resultierenden Belastungen.
2.3 Erwartungskonformität
Erwartungskonformität wird dann erreicht, wenn die Informationsdarstellung innerhalb eines Systems einheitlich ist und so funktioniert, wie es der Beschäftigte, der das System benutzt (Benutzer), erwartet. Dazu sollte das System den Merkmalen des Benutzers, z.B. seinen Erfahrungen aus dem Arbeitsgebiet oder seiner Berufsausbildung, entsprechen.
2.4 Handlungsfehler und ergonomische Zusammenhänge
Unfälle werden oft mit "menschlichem Versagen" erklärt, ohne zu ergründen, warum der Mensch "versagt" oder falsch gehandelt hat. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich oft, dass eine Reihe ungünstiger Faktoren dazu beigetragen hat, dass Handlungsfehler auftreten. Um die Ursachen zu ermitteln ist zu berücksichtigen, dass sich jede Handlung aus Teilschritten zusammensetzt. Handlungsfehler können bei jedem dieser Teilschritte auftreten.
Jede Handlung eines Menschen erfolgt in der Reihenfolge (siehe Abbildung 1):
Ein Handlungsfehler tritt auf, wenn eine geplante Handlung nicht zum gewünschten Erfolg führt, ohne dass hierfür ein zufällig oder unvorhersehbar auftretendes Ereignis verantwortlich gemacht werden kann.
Ein Handlungsfehler liegt in folgenden Fällen vor:
Abbildung 1: Definition des Begriffs Handlungsfehler
3. Ermittlung der Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel
Bei der Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen (siehe TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung") an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel sind auch die Gefährdungen, die durch unzureichende ergonomische Gestaltung von Arbeitsmitteln oder durch Fehlbelastungen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln auftreten können, zu berücksichtigen. Dabei ist die Verbesserung der Leistungsfähigkeit des gesamten Arbeitssystems das Ziel. Insbesondere gehören dazu sowohl die Minimierung von Fehlbeanspruchungen der Beschäftigten, als auch die Erweiterung der Kenntnisse, der Fähigkeiten und der Fertigkeiten der Beschäftigten, um diese an die Arbeitserfordernisse anzupassen.
Die unzureichende Berücksichtigung ergonomischer Zusammenhänge bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln kann Fehlbeanspruchungen, Gefährdungen oder Handlungsfehler verursachen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die Ursachen möglicher Gesundheitsgefährdungen und Handlungsfehler zu ermitteln. Die ermittelten Gefährdungen sind zu bewerten, Maßnahmen festzulegen und umzusetzen.
In allen Teilschritten eines Handlungsablaufs (Informationsaufnahme, -verarbeitung und -ausgabe) können Beschäftigte Gefährdungen ausgesetzt sein oder in ihren Handlungen beeinträchtigt werden. Die Beeinträchtigungen können sowohl Handlungsfehler auslösen als auch gesundheitliche Gefährdungen der Beschäftigten zur Folge haben.
3.1 Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel
Nachfolgend einige Beispiele für Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel:
Manche Ursachen können in unterschiedlichen Handlungsbereichen wirken. So wirkt Lärm sowohl auf die Wahrnehmung (durch Lärm wird ein Signal überhört), als auch auf die Informationsverarbeitung (mangelnde Konzentration durch Lärm).
3.2 Ergonomische Zusammenhänge bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln
Bei der Bereitstellung und Benutzung eines Arbeitsmittels sind u. a. die folgenden beispielhaft dargestellten Gefährdungen aufgrund mangelhaft berücksichtigter ergonomischer Zusammenhänge zu beachten.
4. Bewertung der Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel
Nach der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung" sind die ermittelten Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel zu bewerten. In Bezug auf die Arbeitsaufgabe der Beschäftigten ist die gesundheitliche Beeinträchtigung und die fehlerfreie Ausführung zu bewerten.
Grundlage für die Bewertung der Gefährdungen kann das "Belastungs-Beanspruchungs-Konzept" sein. Dieses Konzept beruht auf der Grundvorstellung, dass der Arbeitsplatz durch äußere Bedingungen gekennzeichnet ist, die für die dort tätigen Beschäftigten zu gleichen Belastungen führen. Diese Belastungen führen bei den Beschäftigten aufgrund individueller Eigenschaften und Fähigkeiten zu unterschiedlichen Beanspruchungen.
An der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel sind unter anderem folgende Einflussfaktoren zu bewerten:
Aufgrund der Vielfältigkeit der zu betrachtenden Möglichkeiten bei der Bewertung der genannten Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel sind in Nummer 5.4 "Erläuterungen zu den beispielhaft genannten Maßnahmen" aufgeführt.
5. Maßnahmen
In Abhängigkeit von den ermittelten und bewerteten Gefährdungen (siehe Nummern 3 und 4) sind Maßnahmen, einzeln oder kombiniert, entsprechend den Grundsätzen von § 4 ArbSchG (grundsätzliche Rangfolge: technische Maßnahmen vor organisatorischen Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen) zu treffen.
5.1 Technische Maßnahmen
Technische Maßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Sie dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können. Bei der Gefährdungsbeurteilung ist dies zu berücksichtigen. Technische Maßnahmen können insbesondere bei Änderungen oder Nachrüstungen von Arbeitsmitteln sowie bei Änderungen an baulichen Einrichtungen, die Einfluss auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben, erforderlich sein.
Technische Maßnahmen können sein:
Abbildung 2: Horizontaler Greif- und Arbeitsraum (aus: Kleine Ergonomische Datensammlung; Lange, Wolfgang; Windel, Armin; TÜV Media GmbH; ISBN 978-3-8249-0995-2)
5.2 Organisatorische Maßnahmen
Organisatorische Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Arbeitsumfeldes, der Arbeitssituation und der Betriebsanleitung des Herstellers des Arbeitsmittels, wenn erforderlich in Betriebsanweisungen festgelegt und bei den Unterrichtungen und Unterweisungen nach § 9 BetrSichV vermittelt werden.
Organisatorische Maßnahmen können sein:
5.3 Personenbezogene Maßnahmen
Personenbezogene Maßnahmen dienen dem individuellen Schutz der Beschäftigten, wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichend sind.
Personenbezogene Maßnahmen können sein:
Ergonomisch gestaltete persönliche Schutzausrüstung ( PSA) wie Handschutz ( Schutzhandschuhe), Kopfschutz ( Schutzhelme), Gehörschutz oder Augenschutz (Brille oder Visier)
5.4 Erläuterungen zu den beispielhaft genannten Maßnahmen
5.4.1 Verwendung ungeeigneter Arbeitsmittel
Gefährdungen durch die Verwendung ungeeigneter Arbeitsmittel entstehen häufig dann, wenn ein geeignetes Arbeitsmittel gerade nicht vorhanden ist und dann - um Arbeitsabläufe nicht aufzuhalten - andere, ungeeignete Arbeitsmittel benutzt werden. Ungeeignete Arbeitsmittel werden auch dann benutzt, wenn das geeignete Arbeitsmittel zwar vorhanden wäre, die Benutzung eines ungeeigneten Arbeitsmittels aber schneller oder bequemer zu sein scheint.
Beispiele:
Maßnahmen für die Beispiele a) bis d):
5.4.2 Handlungsfehler aufgrund mangelhafter Arbeits- bzw. Betriebsanweisungen
Anweisungen dienen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel vorrangig der Anleitung für den Umgang mit einem Arbeitsmittel. Ziel einer Anweisung ist es, einzelne Handlungsschritte für Beschäftigte so darzustellen, dass sie alle erforderlichen Handlungsschritte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung für sich und andere fehlerfrei ausführen können. Je komplexer eine auszuführende Handlung ist, desto besser müssen Beschäftigte angeleitet werden. Mit steigender Anzahl der Handlungsschritte steigt auch die Wahrscheinlichkeit, dass Handlungsschritte übersehen, fehlinterpretiert oder vergessen werden. Aufgabe einer optimal gestalteten Anweisung ist es somit, Beschäftigte für ihre durchzuführende Handlung richtig anzuleiten.
Maßnahme:
Arbeits- bzw. Betriebsanweisungen sind immer so zu formulieren, dass sie eindeutig sind und Beschäftigte sie verstehen.
An den Inhalt von Anweisungen werden insbesondere folgende Forderungen gestellt:
Anforderungen an die Gestaltung der Anweisung:
Eine Anweisung muss schnell erfasst werden können, um Beschäftigten als angemessene Orientierungshilfe dienen zu können:
Neben der genauen Begriffswahl ist auch die Satzbildung wesentlich. Sätze sind kurz, präzise, einfach und mit geläufigen Worten zu formulieren. Bildhafte Darstellungen erleichtern die Wahrnehmung, unterstützen die richtige Interpretation und helfen Missverständnisse aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse zu vermeiden.
5.4.3 Überforderung durch mangelnde Übung
Manche Arbeitsmittel müssen nur relativ selten bedient oder bestimmte Arbeitsgänge müssen nur relativ selten durchgeführt werden. Müssen Beschäftigte Arbeitsgänge selten durchführen oder Arbeitsmittel selten bedienen, kann dies zur Überforderung und zu gefährlichen Handlungsfehlern oder Fehlentscheidungen führen.
Maßnahmen:
5.4.4 Handlungsfehler aufgrund mangelhaft gestalteter Bedienelemente
Die Benutzung von häufig betätigten Bedienelementen wird von Beschäftigten nicht mehr in jedem Fall bewusst durchgeführt. Die Bedienung ist "in Fleisch und Blut übergegangen". Bedienelemente werden im Laufe der Zeit unbewusst bestimmten Handlungen des Arbeitsmittels zugeordnet. Dreht man z.B. ein Lenkrad eines Fahrzeugs nach rechts, wird das Fahrzeug auch nach rechts gelenkt - egal, ob man vorwärts oder rückwärts fährt. Die Bewegung des Fahrzeugs ist also erwartungskonform. Gerade in Situationen, in denen ein schnelles Handeln erforderlich ist, um eine Gefährdung zu vermeiden oder zu beseitigen, kann die Gestaltung von Bedienelementen lebenswichtig sein.
Bei der Steuerung eines beweglichen Arbeitsmittels geht es vorrangig um die eindeutige erwartungskonforme Darstellung von Bewegungsrichtung und Drehsinn. So erwartet ein Benutzer bei einer Rechtsdrehung eines Bedienelementes auch die Bewegung einer Anzeige nach rechts bzw. die Bewegung eines Arbeitsmittels in die rechte Richtung. Deshalb sollten die Schalteranordnungen der erwarteten Bewegung entsprechen. Abbildung 3 stellt eine nicht erwartungskonforme Schalteranordnung (3a) einer erwartungskonformen (3b) gegenüber. Die Wahrscheinlichkeit einer Fehlbedienung ist bei einer erwartungskonformen Gestaltung von Bedienelementen wesentlich geringer.
Abbildung 3: Nicht erwartungskonforme Schalteranordnung (3a) und erwartungskonforme Schalteranordnung (3b)
5.4.5 Handlungsfehler aufgrund zu hoher Informationsdichte oder nicht eindeutiger Informationen
Über verschiedene Anzeigegeräte, wie z.B. Bildschirme zur Videoüberwachung, Bildschirme mit Diagrammen und Messskalen oder unterschiedliche akustische Signale, müssen an Anlagen eine Vielzahl von unterschiedlichsten Informationen zum Fertigungsprozess beobachtet werden. Zu beachtende Informationen können unter anderem sein: Vorschubgeschwindigkeit, Länge der Werkstücke, Lage der Werkstücke auf dem Maschinenbett sowie verschiedenste Qualitätskriterien der Werkstücke. Diese Informationen müssen verstanden und richtig gedeutet werden. Aufgrund der interpretierten Wahrnehmung und unter Berücksichtigung von Arbeitsanweisungen (Bedienung, Qualität, Sicherheit) treffen Beschäftigte Entscheidungen und greifen über Bedienelemente in den Fertigungsprozess ein.
Fehlentscheidungen bzw. Handlungsfehler können entstehen durch:
Folge von Fehlentscheidungen und Handlungsfehlern können Unfälle und technische Fehlfunktionen der Anlage sein.
Maßnahmen:
5.4.6 Handlungsfehler aufgrund von Monotonie und Wachsamkeitsabfall
Ermüdungsgefühle, Schläfrigkeit, Unlust und eine Abnahme der Aufmerksamkeit sind Reaktionen des menschlichen Organismus auf reizarme Situationen oder auf Bedingungen mit geringer Veränderlichkeit der Reize. Diese Reaktionen werden etwa durch stereotype, sich in kurzen Taktzeiten wiederholende Tätigkeiten hervorgerufen (z.B. der Beschäftigte muss an einem Steuerpult einer Maschine/Anlage mit Anzeigegeräten für Signale in kurzen Zeitabständen immer die gleichen Aktionen durchführen).
Maßnahmen:
Mögliche Maßnahmen bei monotonen Tätigkeiten sind z.B.:
Eine Erweiterung des Handlungsspielraums und Bereicherung der Arbeit kann z.B. durch planende, durchführende und kontrollierende Tätigkeiten erfolgen (z.B. Arbeitsaufgaben so zusammenstellen, dass Beschäftigte hintereinander verschiedene Arbeitsvorgänge mit verschiedenartigen Anforderungen ausführen).
Die Förderung sozialer Kontakte, etwa die Möglichkeit, mit anderen Beschäftigten Gespräche führen zu können, ist eine wirksame Vorbeugung gegen Monotonie.
Weitere Maßnahmen gegen Monotonie können sein:
Maßnahmen gegen Wachsamkeitsabfall bei Überwachungstätigkeiten können sein:
5.4.7 Ergonomisch ungünstige Körperhaltung bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
Ergonomisch ungünstige Körperhaltung (Zwangshaltung) ist eine der besonders häufigen Ursachen körperlicher Beschwerden und gesundheitlicher Störungen.
Folgende Arbeitsplatzverhältnisse geben Anlass zu körperlichen Zwangshaltungen:
Die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes beugt arbeitsbedingten Zwangshaltungen vor.
5.4.7.1 Ergonomisch ungünstige Körperhaltung im Sitzen
Sitzen wird allgemein als die bequemere Körperhaltung eingestuft, aber auf Grund des Bewegungsmangels und der statischen Muskelbelastung können erhebliche Belastungen auftreten.
Bei nicht ergonomischer Arbeitsgestaltung können bei Tätigkeiten, die ausschließlich in sitzender Körperhaltung ausgeführt werden, z.B. folgende gesundheitliche Auswirkungen auftreten:
Aus der mangelhaften Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsmittels können sich folgende Belastungen ergeben:
Maßnahmen:
5.4.7.2 Ergonomisch ungünstige Körperhaltung im Stehen
Bei nicht ergonomischer Arbeitsgestaltung können bei Tätigkeiten, die ausschließlich in stehender Körperhaltung ausgeführt werden, folgende gesundheitliche Auswirkungen auftreten:
Eine gleichbleibende Körperhaltung über längere Zeit sollte daher vermieden werden.
Belastungen von Beschäftigten können sein:
Maßnahmen:
5.4.8 Handlungsfehler durch mangelhaft berücksichtigtes Reflexverhalten
Fehlbedienung eines Fußschalters durch Erschrecken.
Maßnahme:
Verwendung eines dreistufigen Zustimmungsschalters. Bei dreistufigen Zustimmungsschaltern ist die Ein- Funktion in einer Mittelstellung (Stufe 2) mit dem Erreichen eines fühlbaren Druckpunkts realisiert und eine zusätzliche Aus- Funktion in der Stufe 3, wenn das Gerät durchgedrückt wird. Ein zusätzliches Not-Aus-Befehlsgerät ist nicht erforderlich, da der Beschäftigte im Falle einer Not-Situation je nach individueller Verhaltensweise zwei Optionen (Loslassen = AUS/Durchdrücken = AUS) hat.
Beim Einlegen eines zu stauchenden Rohrstückes in eine hydraulische Stauchvorrichtung für ovale Rohre kann es zur Fingerquetschung von Beschäftigten kommen, wenn diese Werkstücke zunächst falsch positionieren und - nach dem Ingangsetzen der Stauchvorrichtung - reflexartig zum Werkstück greifen.
Maßnahme:
Zweihandschaltung mit ausreichendem Sicherheitsabstand
Bei der Beobachtung von drehenden Teilen an Arbeitsmitteln bei geöffneter Schutzeinrichtung während Instandhaltungsarbeiten besteht eine Gefährdung durch reflexartiges Greifen nach herabgefallenen Gegenständen.
Maßnahmen:
Das Arbeitsmittel ist so zu gestalten/nachzurüsten dass die Instandhaltung/Reparatur ausschließlich unter Benutzung eines Zustimmungsschalters zu er folgen hat, so dass der Prozess im oben geschilderter Fall sofort unterbrochen wird.
5.4.9 Manipulation und Umgehung von Sicherheitseinrichtungen
Die Manipulation von Sicherheitseinrichtungen ist nicht zulässig. Trotzdem werden im Zusammenhang mit Unfalluntersuchungen und bei Prüfungen vor Sicherheitseinrichtungen aber immer wieder Manipulationen an Sicherheitseinrichtungen von Arbeitsmitteln festgestellt. Manipulationen an Sicherheitseinrichtungen lassen sich dabei grundsätzlich au] zwei Situationen zurückführen.
Beispiel:
An Beschichtungsanlagen für Bandstahl sind Rollen für verschiedene Zwecke, wie z.B. Beschichtungs-, Steuer- und Umlenkrollen, vorhanden. Mögliche Einzugstellen sind durch trennende Sicherheitseinrichtungen (Schutzgitter) gesichert. Ablagerungen auf den Rollen, die zu Qualitätsverlusten bei dem beschichteten Bandstahl führen, können häufig nur bei laufender Rolle gesehen und zum Teil nur bei sich drehenden Rollen entfernt werden. Um mit geeigneten Werkzeugen in den jeweiligen Wirkbereich zu gelangen, ist das Entfernen der Sicherheitseinrichtungen (z.B. Schutzgitter) erforderlich.
Zur Gewährleistung der notwendigen Sicherheit bieten sich folgende Schutzmaßnahmen an:
Zusätzlich sind folgende organisatorischen Regelungen notwendig:
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion