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TRBS 1122 - Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV
- Ermittlung der Prüf- und Erlaubnispflicht
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Vom 27.05.2010
(GMBl. Nr. 41 vom 16.07.2010 S. 859, 25.07.2018 S. 722aufgehoben)
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.
Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.
Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese Technische Regel konkretisiert für Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV, was als Änderung bzw. als wesentliche Veränderung gilt. Diese Technische Regel nennt auch Beispiele für solche Maßnahmen an Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV, die nicht als Änderung gelten.
(2) In die Beurteilung der Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV sind auch Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV einzubeziehen, die sich in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV befinden.
(3) Diese Technische Regel konkretisiert für Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a, b und c BetrSichV, welche wesentlichen Veränderungen und Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise die Sicherheit der Anlage soweit beeinflussen, dass vor der Änderung oder wesentlichen Veränderung eine Erlaubnis nach § 13 BetrSichV erforderlich ist.
2 Begriffe
(1) Eine Maßnahme im Sinne dieser Technischen Regel ist jeder Eingriff an einer überwachungsbedürftigen Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV.
(2) Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage ist jede Maßnahme, bei der die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird. Als Änderung gilt auch jede Instandsetzung, welche die Sicherheit der Anlage beeinflusst (§ 2 Abs. 5 BetrSichV).
Die Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 5 BetrSichV kann die Sicherheit sowohl positiv als auch negativ beeinflussen.
(3) Wesentliche Veränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage ist jede Änderung, welche die überwachungsbedürftige Anlage soweit verändert, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht (§ 2 Abs. 6 BetrSichV).
3 Einstufung der Änderungen und der wesentlichen Veränderungen
3.1 Allgemeines
(1) Eine Anlage gemäß § 1 Abs. 2 BetrSichV darf nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BetrSichV nach einer Änderung (§ 2 Abs. 5 BetrSichV) nur in Betrieb genommen werden, wenn sie hinsichtlich der von der Änderung betroffenen Anlagenteile dem Stand der Technik entspricht.
(2) Eine Anlage gemäß § 1 Abs. 2 BetrSichV darf nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BetrSichV nach einer wesentlichen Veränderung (§ 2 Abs. 6 BetrSichV) nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen der Verordnungen nach § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) entspricht, durch die die in § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrSichV genannten Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden oder wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, sie den sonstigen Rechtsvorschriften, mindestens dem Stand der Technik, entspricht.
3.2 Bewertung der Maßnahmen
(1) Wenn Maßnahmen an Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV durchgeführt werden, hat der Betreiber sicherzustellen, dass die Relevanz der Maßnahmen für die Sicherheit der Anlage erkannt und die notwendigen Anforderungen der BetrSichV (z.B. Erlaubnispflicht nach § 13 Abs. 1 BetrSichV, Prüfpflichten nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV) eingehalten werden.
(2) Alle Maßnahmen an überwachungsbedürftigen Anlagen erfordern eine Bewertung, ob es sich um eine
handelt, soweit diese Bewertung nicht bereits im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 3 BetrSichV erfolgt ist.
(3) Wenn sich aus der Bewertung nach Absatz 2 ergibt, dass eine Änderung vorliegt, ist diese prüfpflichtig nach § 14 Abs. 2 BetrSichV, soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung beeinflusst wird.
Wenn sich aus der Bewertung nach Absatz 2 ergibt, dass eine Änderung der Bauart oder der Betriebsweise vorliegt, welche die Sicherheit der erlaubnispflichtigen überwachungsbedürftigen Anlage beeinflusst, ist diese erlaubnispflichtig.
(4) Wenn sich aus der Bewertung nach Absatz 2 ergibt, dass eine wesentliche Veränderung vorliegt, ist diese prüfpflichtig nach § 14 Abs. 1 BetrSichV. Bei einer erlaubnispflichtigen überwachungsbedürftigen Anlage ist die wesentliche Veränderung zudem erlaubnispflichtig.
(5) In den Anhängen 1 bis 4 sind Beispiele für die Einstufung von Maßnahmen aufgeführt. An den Beispielen wird deutlich, dass es auch Maßnahmen gibt, welche die Sicherheit der Anlage nicht beeinflussen und daher nicht als Änderung im Sinne des § 2 Abs. 5 der BetrSichV gelten.
Die Änderung einer Anlage im Sinne des § 2 Abs. 5 BetrSichV kann die Sicherheit sowohl positiv als auch negativ beeinflussen und löst eine Prüfpflicht aus.
4 Betreiberpflichten/Anforderungen an die Umsetzung der Maßnahmen
4.1 Allgemeines
(1) Nach dem Stand der Technik muss der Betreiber zur Erfüllung der Anforderungen aus Abschnitt 3 Absatz 1 entsprechendes Personal einsetzen, das aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, seiner Fachkenntnisse und entsprechenden Fähigkeiten sowie Erfahrungen die Relevanz der Maßnahmen für die Sicherheit der Anlage beurteilen und die übertragenen Aufgaben durchführen kann.
(2) Für die Durchführung von Maßnahmen an Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV muss der Betreiber zur Erfüllung der Anforderungen des Abschnitts 3 der BetrSichV über
(3) Der Betreiber darf zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 auch Unternehmen beauftragen, die die Anforderungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllen. Der Betreiber hat sich bei der Beauftragung dieser Unternehmen von den Befähigungen, Befugnissen und Kenntnissen sowie der Ausstattung in angemessener Weise, ggf. auch durch die Einforderung entsprechender Nachweise, zu überzeugen.
4.2 Prüfung nach einer Änderung
(1) Nach § 14 Abs. 2 BetrSichV darf eine Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a bis c BetrSichV nach einer Änderung nur wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie hinsichtlich ihres Betriebs auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft worden ist, soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung beeinflusst wird. Dies gilt nicht für Lageranlagen für ortsbewegliche Behälter (§ 14 Abs. 7 Satz 2). Beispiele siehe Anhänge 1 bis 4.
(2) Wurde die Maßnahme an einer Anlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV nicht gemäß Abschnitt 4.1 Absatz 1 beurteilt, ist in jedem Fall davon auszugehen, dass eine Prüfung nach § 14 Abs. 2 BetrSichV erforderlich ist.
4.3 Prüfung nach einer wesentlichen Veränderung
Nach § 14 Abs. 1 BetrSichV darf eine Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a bis c BetrSichV mit Ausnahme von Lageranlagen für ortsbewegliche Behälter nach einer wesentlichen Veränderung nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch eine zugelassene Überwachungsstelle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion geprüft worden ist.
4.4 Erlaubnis
Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen und alle wesentlichen Veränderungen von
bedürfen gemäß § 13 BetrSichV der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Beispiele für Änderungen und wesentliche Veränderungen siehe Anhänge 1 bis 4.
Beispiele für Maßnahmen an erlaubnisbedürftigen Tankstellen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 c BetrSichV | Anhang 1 |
Lfd. Nr. |
Maßnahme | Änderung gemäß Nr. 4.2 |
Erlaubnisbedürftig gemäß Nr. 4.4 |
Wesentliche Veränderung gemäß Nr. 4.3 |
1 | Unterirdische Tanks | |||
1.1 | Einbau zusätzlicher Tanks / Auswechseln von Tanks gegen größere / Verlagern von Tanks | |||
- für leicht- und hochentzündliche Kraftstoffe | Ja | Ja | Nein | |
- für entzündliche Kraftstoffe, wenn die vorhandene Anlage beeinflusst wird | Ja | Ja | Nein | |
- für Dieselkraftstoffe, die nicht im Wirkbereich der Einrichtungen für Ottokraftstoff (OK) liegen und durch einen separaten Füllschacht befüllt werden | Nein | Nein | Nein | |
- für Dieselkraftstoff bei Befüllung durch zentralen Fernfüllschacht | Ja | Nein | Nein | |
1.2 | Auswechselung von Tanks gegen gleich große Tanks gleicher Bauart | Ja | Nein | Nein |
1.3 | Umbelegung von Tanks | |||
- von Dieselkraftstoff auf leicht- oder hochentzündliche Kraftstoffe | Ja | Ja 1 | Nein | |
- von leicht- oder hochentzündlichen Kraftstoffen auf Dieselkraftstoff | Nein | Nein | Nein | |
- von Ottokraftstoff nach DIN EN 228 auf Kraftstoffe mit anderen Werten der explosionsschutztechnischen Kenngrößen, die eine andere sicherheitstechnische Ausrüstung erfordern (z.B. auf E85) | Ja | Ja | Nein | |
1.4 | Zusammenlegung von Lüftungsleitungen oder Gaspendelleitungen von Tanks für Kraftstoffe mit anderen Werten der explosionsschutztechnischen Kenngrößen (z.B. Ottokraftstoff nach DIN EN 228, E85, Dieselkraftstoff) | Ja | Ja | Nein |
1.5 | Einbau von Tankinnenhüllen für leicht- und hochentzündliche Kraftstoffe | Ja | Nein | Nein |
2 | Rohrleitungen (für Flüssigkeiten oder Dämpfe) | |||
2.1 | Austausch oder Erweiterung (z.B. zum Einbau in einen Fernfüllschacht) von unterirdisch verlegten Rohrleitungen | Ja | Nein | Nein |
2.2 | Wechsel der Anschlussbelegung im (Fern-) Füllschacht einschließlich der Gasrückführung bzw. den Lüftungseinrichtungen und an Rohrleitungen / Zapfsäulen im Bereich bestehender Zapfinseln (erdverlegte Teile werden nicht verändert, Änderungen nur im Säulenschacht, z.B. Anschließen eines zusätzlichen Moduls an bereits vorhandene Leitungen) | Ja | Nein 2 | Nein |
2.3 | Einbau eines Fernfüllschachtes / -schrankes | Ja | Nein | Nein |
2.4 | Öffnung und Schließung von Schraub- und Flanschverbindungen (z.B. von Wellrohren, Schwingungsdämpfern) | Nein | Nein | Nein |
2.5 | Austausch von Dichtungen | Nein | Nein | Nein |
3 | Zapfsysteme | |||
3.1 | Aufstellung weiterer Zapfsysteme (d. h. Anzahl gleichzeitig nutzbarer Abgabeeinheiten wird erhöht) | |||
- für leicht- und hochentzündliche Kraftstoffe | Ja | Ja | Nein | |
- für Dieselkraftstoff im Wirkbereich 3 der Einrichtungen für Ottokraftstoff | Ja | Ja | Nein | |
- für Dieselkraftstoff außerhalb des Wirkbereichs (ohne Wechselwirkung mit der überwachungs- bedürftigen Tankstelle) | Nein | Nein | Nein | |
3.2 | Verlegung von Zapfsystemen | Ja | Ja | Nein |
3.3 | Austausch von Abgabeeinrichtungen mit einer Abgabeeinheit gegen solche mit mehreren gleich- zeitig benutzbaren Abgabeeinheiten | Ja | Ja | Nein |
3.4 | Austausch von Abgabeeinrichtungen, wenn sich die Zahl der gleichzeitig benutzbaren Abgabeeinheiten nicht erhöht, z.B. Aufstellen von Mehrproduktzapfsäulen; Erweiterung um zusätzliche Module | Ja | Nein | Nein |
3.5 | Einbau einer Überwachungseinrichtung nach 21. BImSchV (Überwachung der Gasrückführung) | Ja | Nein | Nein |
3.6 | Ausrüstung für Selbstbedienung (wenn vorher mit Bedienung betrieben wurde) | Ja | Ja | Nein |
3.7 | Aufstellung von Kleinzapfanlagen | Ja | Nein | Nein |
4 | Sonstiges | |||
4.1 | Auswechselung typgleicher 4 elektrischer oder nichtelektrischer Sicherheitseinrichtungen | Nein 5 | Nein | Nein |
4.2 | Auswechselung nicht typgleicher 4 elektrischer oder nichtelektrischer Sicherheitseinrichtungen | Ja | Nein | Nein |
4.3 | Vergrößerung des Wirkbereichs der Zapfsäulen | Ja | Nein | Nein |
4.4 | Maßnahmen an der flüssigkeitsdichten Fläche an Tankstellen und in Auffangräumen, wenn keine Zündgefahr durch elektrostatische Aufladung auftreten kann | Nein | Nein | Nein |
4.5 | Maßnahmen an der flüssigkeitsdichten Fläche an Tankstellen und in Auffangräumen, wenn Zündgefahr durch elektrostatische Aufladung auftreten kann (z.B. Aufbringen einer Beschichtung) | Ja | Nein | Nein |
4.6 | Verlängerung der Betriebszeiten mit Auswirkungen auf die Betriebsweise (unbeaufsichtigter Betrieb), Umstellung auf Zahlung per Karte ohne Beaufsichtigung | Ja | Ja | Nein |
4.7 | Einbau oder Erweiterung von kathodischen Korrosionsschutz (KKS)- bzw. lokalen kathodischen Korrosionsschutz (LKS)-Systemen | Ja | Nein | Nein |
5 | Errichtung einer Füllanlage gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c BetrSichV auf einer bestehenden Tankstelle | |||
5.1 | Füllanlage wird zusätzlich zu bereits bestehender Tankstelle errichtet und beeinflusst diese, z.B. Gaszapfsäule auf Tankinsel; zwei Betreiber | Ja | Erlaubnisverfahren für Füllanlage (Gastankstelle), in dem die möglichen Auswirkungen auf die Mineralöltankstelle berücksichtigt werden müssen, Einverständnis des Tankstellenbetreibers muss vorliegen; ggf. sind Maßnahmen an der Mineralöltankstelle durchzuführen 6 | Nein |
5.2 | Füllanlage wird zusätzlich zu bereits bestehender Tankstelle errichtet und beeinflusst diese, z.B. Gaszapfsäule auf Tankinsel; ein Betreiber | Ja | Erlaubnisverfahren für Füllanlage (Gastankstelle), in dem die möglichen Auswirkungen auf die Mineralöltankstelle berücksichtigt werden müssen; ggf. sind Maßnahmen an der Mineralöltankstelle durchzuführen 6 | Nein |
Beispiele für Maßnahmen an Lageranlagen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 a BetrSichV | Anhang 2 |
Für die verschiedenen Arten von Lageranlagen ergeben sich bei den Maßnahmen unterschiedliche Rechtsfolgen. Die Kleinbuchstaben a bis d in den Tabellen dieses Anhangs stehen als Abkürzung für die jeweilige Anlagenart:
Tabelle 1: Prüf- und Erlaubnispflichten für die verschiedenen Anlagenarten
Lager anlagen mit: |
ortsbeweglichen Behältern für entzündliche Flüssigkeiten 7 |
ortsbeweglichen Behältern für leicht-/ hochentzündliche Flüssigkeiten 8 |
ortsfesten Behältern für entzündliche Flüssigkeiten 6 |
ortsfesten Behältern für leicht-/ hochentzündliche Flüssig keiten 7 |
Abkürzung für Tabelle 2 dieses Anhangs | a | b | c | d |
Prüfpflicht durch zu gelassene Überwachungsstelle | Nein | Nein 8 | Ja | Ja |
Erlaubnis | Nein | Ja | Nein | Ja |
Tabelle 2: Beispiele für Maßnahmen bei verschiedenen Lageranlagen
(Bedeutung der Abkürzungen a bis d siehe Tabelle 1 dieses Anhangs)
Lfd. Nr. |
Maßnahme | Änderung gemäß 4.2 |
Erlaubnis- bedürftig gemäß 4.4 |
Wesentliche Veränderung gemäß 4.3 |
1 | Tanks | |||
1.1 | Einbau zusätzlicher Tanks9 / Auswechseln von Tanks gegen größere / Verlagern von Tanks | c, d | c 10, d | Nein |
1.2 | Auswechselung von Tanks gegen gleich große Tanks gleicher Bauart | c, d | Nein | Nein |
1.3 | Umbelegung von Tanks | |||
- von nicht bezüglich der Entzündlichkeit eingestuften Flüssigkeiten auf entzündliche, leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten (z.B. von Dieselkraftstoff oder Fettsäuremethylester auf Ottokraftstoff, Kerosin, Ethanol oder Methanol) | c, d | d 11 | Nein | |
- von entzündlichen, leicht- und hochentzündlichen Flüssigkeiten auf nicht bezüglich der Entzündlichkeit eingestufte Flüssigkeiten (z.B. von Ottokraftstoff, Kerosin, Ethanol oder Methanol auf Dieselkraftstoff oder Fettsäuremethylester) | Nein | Nein | Nein | |
- von entzündlichen auf leicht- und hochentzündliche Flüssigkeiten (z.B. von Kerosin auf Ottokraftstoff oder E85) | c, d | c9, d 10 | Nein | |
- von entzündlichen, leicht- und hochentzündlichen Flüssigkeiten auf entzündliche, leicht- und hochentzündliche Flüssigkeiten mit anderen Werten der explosionsschutztechnischen Kenngrößen, die eine andere sicherheitstechnische Ausrüstung erfordern (z.B. von Ottokraftstoff auf Ethanol oder Methanol) | c, d | c9, d 10 | Nein | |
1.4 | Zusammenlegung von Lüftungsleitungen oder Gaspendelleitungen von Tanks für entzündliche, leicht- und hochentzündliche Flüssigkeiten mit anderen Werten der explosionsschutztechnischen Kenngrößen, die eine andere sicherheitstechnische Ausrüstung erfordern (z.B. Ottokraftstoff nach DIN EN 228 mit E85 oder Dieselkraftstoff) | c, d | c9, d 10 | Nein |
1.5 | Einbau von Tankinnenhüllen für leicht- und hochentzündliche Flüssigkeiten | c, d | Nein | Nein |
1.6 | Umstellen von druckloser Lagerung auf Lagerung mit innerem Überdruck | c | d 10 | Nein |
1.7 | Umstellen von Lagerung mit innerem Überdruck auf drucklose Lagerung | c, d | Nein | Nein |
1.8 | Verlagern von Tanks | c, d | d | Nein |
1.9 | Ausrüstung von Schwimmdachtanks mit einem festen Dach | c, d | d | Nein |
1.10 | Einbringen von Schwimmkörpern zur Verminderung von Verdampfungsverlusten (z.B. Schwimmdecken in Festdachtanks) | c, d | Nein | Nein |
1.11 | Einbau einer Innenbeschichtung von Tanks | c, d | Nein | Nein |
1.12 | Umstellung einer Lüftungseinrichtung auf Gaspendelung bzw. Gasrückführung | c, d | Nein | Nein |
2 | Rohrleitungen (für Flüssigkeiten oder Dämpfe) | |||
2.1 | Austausch oder Erweiterung von unterirdisch verlegten Rohrleitungen und deren Armaturen | c, d | Nein | Nein |
2.2 | Auswechseln von oberirdisch verlegten Rohrleitungen oder Leitungsteilen | Nein | Nein | Nein |
2.3 | Öffnung und Schließung von Schraub- und Flanschverbindungen (z.B. von Wellrohren, Schwingungsdämpfern) | Nein | Nein | Nein |
2.4 | Austausch von Dichtungen | Nein | Nein | Nein |
3 | Sonstiges | |||
3.1 | Auswechselung typgleicher12 elektrischer oder nichtelektrischer Sicherheitseinrichtungen | Nein | Nein | Nein |
3.2 | Auswechselung nicht typgleicher elektrischer oder nichtelektrischer Sicherheitseinrichtungen | c, d | Nein | Nein |
3.3 | Ausrüstung von Tanks mit Geräten zur Messwerterfassung oder mit Überfüllsicherungen | c, d | Nein | Nein |
3.4 | Ausrüstung von Tanks mit Leckanzeigegeräten | c, d | Nein | Nein |
3.5 | Maßnahmen an der flüssigkeitsdichten Fläche von Auffangräumen, wenn keine Zündgefahr durch elektrostatische Aufladung auftreten kann | Nein | Nein | Nein |
3.6 |
(Stand: 29.04.2022)
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