Fassung vom 25.08.2010 | Fassung vom 14.03.2019 |
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TRBS 1112 - Instandhaltung | TRBS 1112 - Instandhaltung |
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) | Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) |
Vom
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Vom 14. März 2019 |
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(GMBl. Nr. 13-16 vom 23.05.2019 S. 218) |
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Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder. Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Diese TRBS 1112 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. |
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1 Anwendungsbereich | |
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(1) Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen für Beschäftigte bei der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). |
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Sie ist anzuwenden für | (2) Sie ist anzuwenden für |
die Planung und Ausführung von
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die Planung und Ausführung von Instandhaltungsarbeiten, |
Störungssuche, | Störungssuche, |
Erprobung nach Instandsetzung. | Erprobung nach Instandsetzung. |
Bei
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(3) Bei Instandhaltungsarbeiten, bei denen besondere Gefährdungen durch Gefahrstoffe einschließlich Explosionsgefährdungen auftreten können, sind zusätzlich TRGS 400 sowie TRBS 1112 Teil 1 anzuwenden. |
(4) Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gelten die Anforderungen der TRBS 1111. | |
2 Begriffsbestimmungen | 2 Begriffsbestimmungen |
2.1 Instandhaltung | 2.1 Instandhaltung |
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(Stand: 03.06.2019)
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