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Regelwerk; Technische Regeln, TRBS - Arbeitsschutz

TRBS 1001 - Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Vom 5. September 2006
(BAnz. 232a vom 09.12.2006)



Vorbemerkung

Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.

Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht.

Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.

1 Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit

1.1 Ermittlung von TRBS

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit werden auf Grundlage von § 24 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ermittelt. Sie geben dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder. Die Technischen Regeln werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt, der Entwicklung entsprechend angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

1.2 Berücksichtigung von TRBS

Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der BetrSichV die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Bereitstellung und Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat nach § 12 der BetrSichV für den sicheren Betrieb zu sorgen.

Durch die Technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung werden die jeweiligen Verpflichtungen näher bestimmt.

Die Vermutungswirkung geht von der Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen aus. Weicht ein Arbeitgeber von den in einer TRBS beispielhaft genannten Maßnahmen ab, so kann er den geforderten Nachweis einer gleichwertigen Erfüllung der Verordnung z.B. durch Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, durch Begehungsprotokolle oder durch kommentierte Betriebsanleitungen leisten.

Öffentlichrechtliche Sicherheitsvorschriften wie die BetrSichV und das Haftungsrecht sind getrennte Rechtsgebiete. Die Erfüllung der Anforderungen der BetrSichV ist eine Grundvoraussetzung, um im Haftungsfall ein regelkonformes Handeln nachweisen zu können. Im Haftungsfall ist dies aber ggf. nicht ausreichend. Wenn trotz Einhaltung der sicherheitstechnischen Regeln Gefahren erkennbar sind, haben Arbeitgeber oder Betreiber hierauf zu reagieren und erforderlichenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen.

2 Aufbau der Technischen Regeln

2.1 Gefährdungsorientierter Ansatz

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist entscheidend für die vom Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln. Gleiches gilt für das Ergebnis der sicherheitstechnischen Bewertung durch den Betreibet für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen.

Die Technischen Regeln sollen dem Arbeitgeber Hilfestellung für die von ihm durchzuführende Gefährdungsbeurteilung oder dem Betreiber für die sicherheitstechnische Bewertung sowie für die zu treffenden Maßnahmen geben. Die Technischen Regeln beschreiben gefährdungsabhängig die gesetzlichen Schutzziele und nennen beispielhafte Maßnahmen. Mit diesem modularen Aufbau wird erreicht, dass ein widerspruchsfreies, kohärentes Regelwerk für alle Arbeitsmittel sowie für überwachungsbedürftige Anlagen entsteht,

Nicht Gegenstand der Technischen Regeln sind Gefährdungen, die allein von Gefahrstoffen gemäß § 3 der Gefahrstoffverordnung herrühren und deren daraus resultierende Gefährdungen gemäß § 7 der Gefahrstoffverordnung ermittelt werden,

2.2 Gruppen technischer Regeln

Das Regelwerk enthält allgemeine und gefährdungsbezogene Regeln. Lösungen für technische Einzelprobleme werden nur im Ausnahmefall aufgezeigt. Allgemeine Regeln (1000er Reihe) behandeln zum einen die Sachverhalte, die Gültigkeit für das gesamte Regelwerk haben (z.B. Begriffe) und zum anderen Verfahrensregeln. Verfahrensregeln vermitteln dem Arbeitgeber/Betreiber in geeigneter Form, was und wie er etwas zu tun hat und wen er zu beteiligen oder zu beauftragen hat. Dabei werden Systematik und Lösungsansätze beschrieben.

Die gefährdungsbezogenen Regeln (2000er Reihe) geben hinsichtlich einer Gefährdungsart Hilfestellung bei der Ermittlung und Bewertung der Gefährdung und nennen beispielhafte Maßnahmen.

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