Fußnoten zu TRbF 143

1) Hierfür sind besondere ortsfeste Tanks oder ortsfest verwendete Tankcontainer geeignet; siehe Beschluß des DAbF, veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt Heft 3/1986. S. 82/83. Solche Behälter müssen u. a. doppelwandig und explosionsdruckstoßfest (siehe TRbF 120 Nr. 5.22 Abs. 1) sein.

2) In diesen Fällen sind die sonst geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Dabei kann diese TRbF als Erkenntnisquelle herangezogen werden.

3) Ortsbewegliche Gefäße dürfen als Behälter zum Sammeln von brennbaren flüssigen Abfallstoffen und von Altölen ab 1.1.1990 nur noch verwendet werden, wenn sie Nummer 3.3 entsprechen.

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