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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln

Vom 3. Juli 2018
(GMBl. Nr. 30 vom 03.07.2018 S. 574)



hier:

- Bek. d. BMAS v. 3.7.2018 - IIIb 3-34504-7 -

Gemäß Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden, vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beschlossenen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe, bekannt:

A: Die Neufassung der Technischen Regel 214

B: Die Ergänzungen und Änderung zur Technischen Regel 400

C: Die Änderungen zur TRBa 462

A: Neufassung zur Technischen Regel 214

TRBa 214 - Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe

( wie eingefügt)

.....

B: Die Ergänzungen und Änderung der TRBa 400

Die TRBa 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" vom März 2017 (GMBl. Nr. 10 - 11, S. 158) wird an verschiedenen Stellen ergänzt und an wenigen Stellen geändert.

B: Die Ergänzungen und Änderung der Technischen Regel 400

Das Inhaltsverzeichnis und die TRBa werden um Nummer 6 "Berücksichtigung psychischer Belastungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen" und um Anlage 6 "Weitergehende Informationen zur Berücksichtigung möglicher Auswirkungen psychischer Belastungen für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Biostoffen" ergänzt. Die Nummerierung der nachfolgenden Kapitel wird entsprechend angepasst.

Nummer 1 "Anwendungsbereich und Zielsetzung" wird um Absatz 4 ergänzt: "Nach BioStoffV § 4 hat der Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung tätigkeitsbezogene Erkenntnisse über Belastungs- und Expositionssituationen, einschließlich psychischer Belastungen, zu ermitteln. Die TRBa 400 gibt Hilfestellung bei der Ermittlung der psychischen Belastungsfaktoren, die zu einer Erhöhung der Gefährdung durch Biostoffe (Aufnahme in den Körper und/ oder über eine Beeinflussung des Immunsystems) führen können."

Nummer 2 "Begriffsbestimmungen" wird um die Nummern 2.11 und 2.12 ergänzt:

2.11 Psychische Belastung

Unter "Psychischer Belastung" versteht man die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken2.

2.12 Psychische Beanspruchung

Psychische Belastungsfaktoren rufen Auswirkungen hervor, die individuell unterschiedlich sind und von den jeweiligen persönlichen Voraussetzungen abhängen (psychische Beanspruchung)3. Hierbei spielen auch individuelle Bewältigungsstrategien eine Rolle. Die psychische Beanspruchung kann bei gleich ausgeprägten Belastungsfaktoren demnach individuell sehr unterschiedlich sein.

Unabhängig davon haben bestimmte psychische Belastungsfaktoren (z.B. Arbeitsverdichtung) in der Regel negative Auswirkungen (Beeinträchtigungen).

_____
2) Definition "Psychische Belastung" DIN EN ISO 10075-1

3) Definition "Psychische Beanspruchung" DIN EN ISO 10075-1

In Nummer 3.1 "Verantwortung und Organisation" wird im Absatz 2 die Klammer "...(siehe Nummer 7)" gestrichen.

Im selben Absatz werden die Ziffern 5 und 6 getauscht.

In Nummer 5.1.1 "Tätigkeitsbezogene Informationen" wird im 2. Absatz in Satz 2 das Wort "... ist..." durch "... sind ..." ersetzt.

Nummer 6 wird ergänzt:

6. Psychische Belastungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen

6.1 Auswirkungen psychischer Belastungen

Psychische Belastungen können bei den Beschäftigten zu Beeinträchtigungen mit akuten oder langfristigen Folgen führen, die bei bestimmten Tätigkeiten mit Biostoffen die Gefahr von Infektionen oder allergischen oder toxischen Reaktionen erhöhen können.

(1) Akute Folgen können ein nicht sicherheitsgerechtes Verhalten und eine steigende Unfallgefahr sein. Ursachen dafür sind insbesondere

(2) Längerfristige Folgen können eine veränderte Immunlage sein, mit der Folge, dass

Aufgrund immunologischer Vorgänge können Erkrankungen auch noch zeitversetzt nach der Exposition, z.B. im Urlaub, auftreten.

Abbildung 3: Gefährdungen durch Biostoffe unter dem Einfluss psychischer Belastungen

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